BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 106/ 11 vom 25. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu Ziff. 2 auf Antrag des Gen e- ralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25 . Mai 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 355 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Dezember 2010 aufgehoben, soweit er im Fall II. - Anklageschrift vom 7. Juni 2010 - verurteilt worden ist; b) die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung an das Amtsgericht Aachen - Schöffengericht - zurückverwi e sen. 2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls in 18 Fällen und d es Computerbetrugs in zwei Fällen schuldig ist. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 19 Fällen und Computerbetrugs in zwei Fäll en nach Auflösung einer Gesa mtstrafe aus einer früheren Verurteilung und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu e i- 1 - 3 - ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gleichzeitig die Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angekla g- ten füh rt unter Zurückverweisung eines beim Amtsgericht anhängig geblieb e- nen Verfahrens zu einer Schuldspruchberichtigung; im Übrigen ist sie offe n- sichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Wie sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf geführten Gründen ergibt, hat das Landgericht weder ausdrücklich noch konkludent einen nach § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlichen Übernahm e- beschluss hinsichtlich des Verfahrens 504 Js 1002/09 Staatsanwaltschaft Aachen gefasst. Das Verfahren ist insoweit beim Amtsgericht anhängig gebli e- ben. S o weit das Landgericht den Angeklagten in diesem Fall verurteilt hat, war die En t scheidung aufzuheben. Insoweit kam auch eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Revisionsgericht - wie vom Generalbundesanwalt bea n- tragt - nicht in Betracht; das Verfahren musste zur dortigen Erledigung an das Amt s gericht zurückverwiesen werden (vgl. BGHSt 44, 121, 124). 2. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls i n einem Fall und damit zur Korrektur des Schuld spruchs. Angesichts der für die übrigen abgeurteilten Taten verhängte n Strafen sowie der zehn einbezogenen Ei n- zelfreiheitsstrafen schließt es der Senat aus, dass das Landgericht bei Wegfall der für das anhän gig gebliebene Verfahren verhängten Strafe - trot z des U m- stands, dass es sich um die Einsatzstrafe handelte - eine niedrigere Gesam t- freiheitsstrafe ve r hängt hätte. 2 3 - 4 - 3. Im Hinblick auf den lediglich geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, den Rechtsmittelführer mit den vollen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 4
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