BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 106/12 vom 16. Januar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 2013 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , Dr. Berger , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Staatsanwältin beim Bundes gerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsa nwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten L . , Rechtsanwalt als Verteidiger für die Angeklagte S . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2011 wird verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Re chtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus - lagen. 3. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidung wird kostenpflichtig verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, an der Tötung von J . W . am 3. Juni 1996 beteiligt gewesen zu sein. Darüber hinaus hat es für erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung z u- erkannt. Die Staatsanwaltschaft greift den Freispruch mit V erfahrensrügen und der Sachbeschwerde an; außerdem wendet sie sich gegen die Entschäd i- gungsentscheidung des Landgerichts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich die aus Polen sta mmende 20 - jährige Ge schädigte J . W . seit dem Jahreswechsel 1995/96 in Deutschland auf und ging dort der Prostitution nach. In der " Bar " in B . G . traf sie auf die ebenfalls aus Polen stamme n- de Angeklagte S . , die zum dam aligen Zeitpunkt mit dem ehemaligen Mitbeschuldigten Ka . liiert war. Über ihn und die Angeklagte lernte sie im Laufe des Jahres 1996 den Angeklagten L . kennen, zu dem sie alsbald eine intime Beziehung aufnahm , obwohl sie sich - J . W . sprach nur polnisch - nur schwer verständigen konnten . In der Folgezeit zog sie z u ihm in seine Wohnung . Dort kamen in den Wochen danach die Angeklagten, Ka . und das spätere Tatopfer häufiger zusammen, um vom Angeklagten L . besorgtes Kokain zu konsumieren. Weitere Feststellungen zum Verlauf der nur wenige Wochen dauernden Beziehung zwischen dem Angeklagten L . und J . W . konnten nicht getroffen werden. Am Abend des 3. Juni 1996 hatten der Angeklagte L . und J . W . in der Wohnung des Angeklagten Geschlechtsverkehr; Anhaltspunkte dafür, dass dies gegen den Willen des späteren Tatopfers geschehen sein könnte, hat die Kammer nicht festgestellt. Später erschienen die Mitangeklagte S . sowie Ka . in der Wohnung des Angeklagten L . und konsumierten dort im Beisein der Geschädigten wie in der Vergangenheit g e- meinsam Kokain. Im Verlauf des Abends äußerte der Angeklagte sinngemäß, dass es " Probleme mit dem Mädchen " gebe und es deshalb weg mü sse. Den genauen Wortlaut der Äußerung konnt e die Strafkammer ebenso wenig fes t- stellen wie weitere Gesprächsinhalte. Das Landgericht ist nicht davon ausg e- gangen, dass der Angeklagte L . mit seinen Äußerungen der Mitangekla g- 2 3 - 5 - ten und Ka . einen Tötungsauftrag erteilen wollte, ebenso wenig d a- von, dass sie diese als einen solchen verstanden. Am späten Abend des 3. Juni 1996 verließen die A ngeklagte, Ka . und das spätere Tatopfer die Wohnung des Angeklagten L . , der dort zurü ckblieb, und fuhren von K . aus in die Niederlande. Anlass und Ziel der Fahrt konnte das Landgericht nicht feststellen. Gegen 0.00 Uh r am 4. Juni 1996 hielt die A ngeklagte, die zuvor mitgeteilt hatte, austret en zu müssen, das von ihr gesteuerte Fahrzeug auf einem Seitenweg in einem Waldgebiet im niede r- ländischen Lo . an. Nach kurzer Verständigung mit der Geschädigten in po l- nischer Sprache stiegen beide Frauen aus dem Fahrzeug aus. Die Angeklagte begab sich in den Wald und urinierte. J . W . suc hte in der gleichen A b- sicht den Schutz nahe gelegener Bäume und zog sodann Hose und Unterhose herunter. Nicht ausschließbar fasste Ka . in dieser Situation spontan den Entschluss, J . zu töten. Er entnahm au s dem Kofferraum einen Ha m- mer, fo lgte der Geschädigten und schlug der nicht mit einem Angriff rechne n- den Geschädigten mit Tötungsab sicht mehrfach und mit großer Wucht mit dem Hammer auf den Kopf - und Halsbereich. J . W . verstarb am Tatort au f- grund einer Kombination von komprimieren der Gewalteinwirkung gegen den Hals und starkem Blutver lust nach außen. Die A ngeklagte beobachtete das - für sie überraschende - Tatgeschehen, ohne einzuschreiten. Gemeinsam mit Ka . fuhr sie wieder zurück in die Wohnung des Angeklagten L . nach K . . Was dabei zwischen ihnen gesprochen wurde, konnte die Stra f- kammer nicht feststellen. Dem Angeklagten L . berichteten sie, dass und wie J . W . zu Tode gekommen war. Wie dieser hierauf reagierte, konnte das Landgericht nicht fests tellen. Keiner von ihnen benachrichtigte in der Fo l- gezeit die Polizei. 4 - 6 - J . W . wurde am Vormittag des 4. Juni 1996 tot aufgefunden. E r- mit t lungen der niederländischen Polizei zur Identität der Toten blieben erfolglos, auch konnte ein Tatverdächtige r nicht ermittelt werden. Im Jahre 2009 ergab ein Abgleich mit der beim BKA geführten DNA - Analysedatei, dass sich an G e- genständen des Tatopfers DNA - Spuren des Angeklagten L . befanden. Dies führte nach Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwalts chaft Köln im Juni 2010 zu einem Haftbefehl gegen den Angeklagten, der zunächst a n- gab, das Tatopfer nicht zu kennen, sich schließlich aber doch an sie erinnerte und im Zuge von Vernehmungen einräumte, von der Tötung de s Opfers durch Ka . , der diese s im Beisein der Mitangeklagten in den Niederlanden erschlagen habe, zu wissen. Ka . räumte die Tat in seiner umfangre i- chen polizeilichen Vernehmung am 3. Juli 2010 ein, wobei seine Angaben, die das Landgericht wörtlich in den Urteilsgründ en wiedergegeben hat, nicht wide r- spruchsfrei sind. Weitere Angaben zum Tathergang und zum Auslöser der Tat machte Ka . gegenüber seinem Verteidiger und gegenüber der psych i- atrischen Sachverständigen, bevor er am 8. Oktober 2010 in der JVA eine s n a- türlichen Todes starb. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung von ihrem Schweig e- r echt Gebrauch gemacht. Das Landgericht hat sich bei seinen Feststellungen im Wesentlichen auf die Angaben des verstorbenen früheren Mitbeschuldigten Ka . sowie der Angeklagten in ihren polizeilichen Vernehmungen g e- stützt. Es hat sich di e Überzeugung, die Angeklagten seien an der Tötung des Tatopfers durch Ka . beteiligt gewesen, nicht bilden können und hat si e freigesprochen. Eine Auftragserteilun g an die A ngeklagte S . und Ka . durch den Angeklagten L . sei nicht nachweisbar gewesen. Dass Ka . und die Angeklagte ausdrücklich oder konkludent den Plan g e- fasst oder verabredet hätten, J . W . (gemeinsam) zu tö ten, sei nicht a n- zunehmen. Die Tat stell te sich aus Sicht der Kammer als eine mit der Mitang e- 5 6 - 7 - klagten u nabgesprochene Spontantat des Ka . dar, zu deren Ausfü h- rung er zwar durch Äußerungen des Angeklagten L . veranl asst, aber nicht im Sinne d es § 26 StGB vorsätzlich bestimmt worden sei (UA S. 182). II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Die Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesanwalt i n seiner Antragsschrift vom 18. Mai 2012 dargelegten Gründen nicht durch. 2. Auch die Sach rüge deckt durchgreifende Rechtsmängel der landg e- richtlichen Entscheidung nicht auf. Entgegen der Ansicht der Revision hält die angegriffene Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung stand. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsger icht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. D ie revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter hi erbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein sachlich - rechtlicher Fehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar, lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. In der Beweiswürdigung selbst muss sich der Ta trichter mit den festgestellten Indizien auseinandersetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Dabei dürfen die Indizien nicht nur isoliert betrachtet werden, sie müssen vielmehr in eine umfa ssende G e- samtwürdigung aller bedeutsamen Umstände eingebracht werden. Der Tatric h- ter darf insoweit keine überspannten Anforderungen an die für die Beurteilung erforderliche Gewissheit stellen. 7 8 9 10 - 8 - Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. D ie Stra f- kammer hat in einer umfassenden Beweiswürdigung die wesentlichen für die Entscheidungsfindung bedeutsamen Gesichtspunkte erörtert und diese auch im Rahmen einer Gesamtschau abgewogen. Sie hat insoweit rechtsfehlerfrei da r- gelegt, weshalb sie sich vo n einer Tatbeteiligung der Angeklagten nicht hat überzeugen können. Die von der Revision geltend gemachten Rechtsmängel liegen - wie schon der Generalbundesanwalt im Einzelnen in seiner Antrag s- schrift dargelegt hat - nicht vor. a ) Zentraler Punkt der la ndgerichtlichen Würdigung sind die Angaben des früheren Mitbeschuldigten Ka . , die das Landgericht - der besonderen Beweisbedeutung entsprechend - in ihrem Wortlaut in den Urteilsgründen wi e- dergegeben hat. Dies ermöglicht es dem Senat, ohne Weiteres in a llen Einze l- heiten nachzuvollziehen, dass Ka . sich zu Tatvorgeschichte, Tathe r- gang und Nachtatgeschehen nicht einheitlich und schlüssig, sondern vielmehr mit logischen Brüchen und Ungereimtheiten eingelassen hat. Soweit die Stra f- kammer - wie di es die Revision rügt - einigen Angaben des Ka . gefolgt ist, andere für widersprüchlich und andere als zu " schwammig " für ihre Übe r- zeugungsbildung gehalten hat, begegnet dies deshalb keinen revisionsrechtl i- chen Bedenken. Di ese sorgfältige und eing ehende Würdigung der die Ang e- klagten belastenden Angaben gebietet im Übrigen - worauf der Generalbu n- desanwa lt zutreffend hingewiesen hat - der Umstand, dass die Angeklagten keine Gelegenheit hatten, ihr Recht auf Befragung des vor der Hauptverhan d- lung gest orbenen Ka . auszuüben (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) MRK). Das Tatgericht war aus diesem Grund gehalten, den eingeschränkten Verteid i- gungsmöglichkeiten der Angeklagten Rechnung zu tragen und die in ihrem B e- weiswert geminderten Angaben von Ka . einer besonders sorgfältigen und kritischen Beweiswürdigung zu unterziehen. 11 12 - 9 - b ) Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus der einzig festgestellten Äußerung des Angeklagten L . vor der Tat, J . W . müsse weg, weil es mit ihr Probleme gebe, nicht als " strafbare " Anstiftung zu ihrer Tötung angesehen hat. Die Strafkammer hat im Einzelnen dargelegt, wie diese Mitteilung des Angeklagten L . zu verstehen gewesen sein könnte, und warum sie sich nicht von einer Bea uftragung von Ka . und der Mitangeklagten überzeugen konnte. Diese Würdigung hat sie nicht is o- liert, sondern unter weiterer Berücksichtigung für und gegen einen solchen Au f- trag sprechender Umstände vorgenommen, wobei maßgeblich eingeflossen ist, da ss Ka . mehrfach von seinem spontanen Tatentschluss und in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung davon gesprochen hat, es sei doch nicht geplant gewesen, " das Mädchen umzubringen " . Die insoweit gezogenen Schlüsse sind durchweg möglich und beruhen auf ein er ausreichenden Tatsachengrundlage. Demgegenüber erweisen sich die von der Revision geltend gemachten Bede n- ken, etwa gegen die Annahme des Landgerichts, Anlass und Ziel der gemei n- samen Fahrt hätten nic ht festgestellt werden können, im Kern als bloßer Ve r- s uch, anstelle des Tatrichters eigene Schlussfolgerungen anzustellen, ohne d amit Rechtsfehler aufzuzeigen. c ) Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht trotz der festgestellten Umstände, dass die Angeklagte die Tötung des Opfers durch Ka . beobachtete und mit diesem zurückfuhr, ohne dass Ka . von Vorwürfen ihm gegenüber berichtet habe, nicht von einer Beteiligung der Ang e- klagten an dessen Tat ausgegangen ist. Die Strafkammer hat in dem passiven Verhalten der Angeklagten zwar einen Hinweis auf ihr Einverständnis mit der Tötung gesehen, hat allerdings daraus nicht den Schluss ziehen wollen, die Tat sei mit Ka . vorab verabredet worden. Vor dem Hintergrund mehrfacher A n- gaben von Ka . , er habe die Tat spontan b egangen, weil es " über ihn gekommen " sei, und weiterer Zeugenaussagen zum Verhältnis zwischen 13 14 - 10 - Ka . und der Ange klagten konnte das Landgericht Angst vor Ka . als eine (einer Verabredung oder Unterstüt zung der Tat entgegenstehende) Erkl ä- rungsmöglic hkeit für ihr passives Verhalten nicht ausschließen. Diese mögliche Schlussfolgerung beruhte - entgegen der Ansicht der Revision, die auch an diese Stelle revisionsrechtlich unbeachtlich eine eigene Würdigung der Bewe i- se vor nimmt - auf einer tragfähigen Gr undlage, ohne dass das Landgericht d a- mit überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) g e- stellt hätte. - 11 - III. Auch der nicht näher begründeten sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigung erlittener Untersuchun gshaft bleibt der Erfolg versagt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein durchgreifender Ausschluss - oder Versagungsgrund (§§ 5, 6 StrEG) gegeben ist. Becker Fischer Ber ger Krehl Eschelbach 15
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