BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 107/02 vom 12. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2002 in der S itzung am 14. Juni 2002, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin in der Haupt verhandlung, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Bad Kreuznach vom 30. Oktober 2001 mit den Feststellu n - gen aufgeh o ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Trier zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Hauptverhan d - lung durch Urteil vom 14. Februar 2000 wegen Vergewaltigung zu einer Fre i - heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Rev i - sion des Angeklagten durch Beschluß vom 1. Dezember 2000 aufgehoben. Aufgrund der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten nun wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt mit einer Verfahrensrüge zur e r - neuten Au f hebung des Urteils. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich der Ang e - klagte und die damals 15-jhrige Nebenklgerin, die beide einem Musikverein ihres Heimatdorfes angehörten, am Tattag, dem 3. Juni 1995, auf einer Fes t - veranstaltung im Rahmen des mehrtgigen Bundesmusikfestes in M. auf, - 4 - wohin die Mitglieder des Musikvereins gemeinsam gefahren waren. Die N e - benklgerin verließ gegen 23.30 Uhr das Festzelt, in dem eine Großveransta l - tung stattfand, und begab sich zu dem etwa 50 m entfernt stehenden Toile t - tenwagen. Dort stieß sie auf den Angeklagten, der sie von der Treppe des W a - gens herunterzog, sie festhielt und gegen ihren Willen etwa 200 m weit ber einen Parkplatz bis zu einer Stelle fhrte, an der mehrere Wohnwagen sta n - den. Unterwegs fragte er sie, ob sie "schon einmal mit einem Kerl geschlafen" habe; als sie daraufhin versuchte wegzulaufen, hielt er sie fest. Obgleich sie ihn mehrfach anflehte, sie gehen zu lassen, drckte er sie zunchst mit dem Rcken gegen die Lngsseite eines Wohnwagens, hielt ihre Arme fest, zog ihre Bluse aus der Hose und berhrte und kßte ihre Brust. Dann warf er sie zu Boden, indem er ihr ein Bein stellte und sie nach hinten umstieß. In der Folge kam es zunchst zum Oralverkehr und dann zum ungeschtzten Geschlecht s - verkehr. Dann entfernte sich der Angeklagte, nachdem er zu der Nebenklgerin gesagt hatte, wenn sie etwas erzhle, "passiere etwas". Die Nebenklgerin ging kurz darauf in das Festzelt zurck, in dem weiter fröhlich gefeiert wurde. Der mit ihr befreundeten D. H. erzhlte sie, der Angeklagte habe sie im Bereich der Toilette zur Seite gezerrt und sie aufgefordert, sein Geschlechtsteil anzufassen. Sie habe sich aber losreißen können; es sei "nichts passiert". Im weiteren Verlauf der Veranstaltung tat die Nebenklgerin so, als sei nichts geschehen; sie verschwieg die Tat auch in der Folgezeit. Im Jahre 1997 entwickelte sich bei der Nebenklgerin aus bislang nicht geklrten Grnden, möglicherweise als Folge eines seit ihrem 12. Lebensjahr erlittenen sexuellen Mißbrauchs durch eine unbekannte Person, eine schwere psychosomatische Symptomatik, die unter anderem zu einer psychogenen Lhmung der Beine sowie zu schwerer Depressivitt und Autoaggression fhrte; die Nebenklgerin wurde schließlich im Juli 1997 in eine psychosomatische Klinik aufgenommen. - 5 - Nach etwa drei Wochen ihres Aufenthaltes offenbarte sie, ohne Einzelheiten zu schildern, erstmals einer Therapeutin das Tatgeschehen; im August 1997 b e - richtete sie ihren Eltern davon und offenbarte auf deren Drngen den Namen des Angeklagten, bat ihre Eltern jedoch, die Tat nicht anzuzeigen. Das Ermit t - lungsverfahren gegen den Angeklagten kam in Gang, nachdem durch Erz h - lungen der Eltern der Nebenklgerin die Vorwrfe gegen den Angeklagten in dem Heimatdorf N. zum "Ortsgesprch" geworden waren. Die Nebenklgerin wurde im Juni 1998 von der Polizei zur Tat vernommen; im F e - bruar und Mrz 1999 fand eine Exploration durch eine Psychologin statt, eine weitere Exploration durch einen Psychiater im September 2001. In der ersten Hauptverhandlung am 30. November 1999 sch ilderte die Nebenklgerin die Tat. Erstmals in dieser Hauptverhandlung offenbarte sie, daû sie nicht, wie sie bei frheren Befragungen angegeben hatte, bei der Tat von dem Angeklagten entjungfert worden sei, sondern daû sie bereits seit i h - rem zwlften Lebensjahr von einer Person, deren Namen sie nicht nennen wolle, sexuell miûbraucht worden sei. Sie berichtete berdies, sie habe bereits vor der Tat mit einem frheren Freund Geschlechtsverkehr gehabt. Die Ve r - nehmung der Nebenklgerin konnte in der ersten Hauptverhandlung nicht a b - geschlossen werden, da sie vernehmungsunfhig wurde, bevor sie von der Verteidigung befragt werden konnte. Auch in der Zeit bis zur erneuten Haup t - verhandlung befand sie sich mehrfach in stationrer Behandlung, unternahm im Mrz 2001 einen Selbstmordversuch und fgte sich wiederholt Selbstverle t - zungen zu. In der neuen Hauptverhandlung wurde die Nebenklgerin nicht als Zeugin vernommen, weil sie einen Tag vor ihrer vorgesehenen Vernehmung von ihrer Hausrztin in ein Krankenhaus eingewiesen worden war. Das Lan d - gericht hat die frheren Bekundungen der Nebenklgerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung, gegenber der zur Beurteilung der Glaubwrdigkeit beigezog e - - 6 - nen Sachverstndigen sowie in der ersten Hauptverhandlung durch Verne h - mung des Polizeibeamten W. , der Psychologin M. -B. und des an der ersten Hauptverhandlung beteiligten Richters Ge. als Zeugen ei n - gefhrt und der Verurteilung diese Aussagen zugrunde gelegt. 2. Die auf § 244 Abs. 2 StPO gesttzte Verfah rensrge, mit welcher die Revision beanstandet, daû die Nebenklgerin vom Landgericht nicht als Ze u - gin vernommen wurde, erweist sich als zulssig und begrndet. a) Die von der Revision vermiûte Vernehmung der Nebenklgerin betraf ein Hauptbeweismittel, nmlich die einzige Tatzeugin, und einen zentralen Punkt der Beweisaufnahme, nmlich den Hergang der von der Nebenklgerin behaupteten Straftat. Der Zulssigkeit der Rge steht hier nicht entgegen, daû die Revision nicht ausdrcklich das von ihr erwartete Ergebnis der Beweise r - hebung mitteilt. Dieses, nmlich die Nichterweislichkeit des Tatvorwurfs, ergibt sich vielmehr ohne Weiteres aus dem Zusammenhang des Revisionsvortrags. Der Angeklagte, der die Tat auch in der neuen Hauptverhandlung bestritten und sich dahin eingelassen hat, er habe die Veranstaltung am Tatabend nicht besucht und die Nebenklgerin an diesem Abend nicht getroffen, wendet sich umfassend gegen die Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Bekundungen der Nebenklgerin und deren Glaubwrdigkeit. Die Revision knnte sich zu den fr den Angeklagten gnstigen Einzelheiten nur spekulativ uûern: die unter den gegebenen Umstnden fr die Zulssigkeit ausreichende Behauptung, daû nach ihrer Auffassung die Beweiserhebung die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten ergeben htte, ist dem Revisionsvortrag mit hinreichender B e - stimmtheit zu en t nehmen. - 7 - b) Die Rge ist auch begrndet. Auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnisse zur Verhandlungs- und Vernehmungsfhigkeit htte das Landg e - richt auf eine Vernehmung nicht verzichten d r fen. Das Landgericht hat zwar die hier besonders schwierige Beweislage im Grundsatz zutreffend gesehen. Der Vernehmung der Nebenklgerin als einz i - ger Belastungszeugin durch das erkennende Gericht kam hier besondere B e - deutung zu; namentlich auch deshalb, weil eine Befragung der Zeugin durch die Verteidigung auch im gesamten frheren Verfahren nicht mglich war. Zwar ist die Einfhrung der Aussage allein durch Zeugen vom Hrensagen auch in einem solchen Fall nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02). Das Gericht muû aber, wenn es auf eine unmitte l - bare Vernehmung verzichten will und auch die zahlreichen Mglichkeiten, we l - che die Strafprozeûordnung zum Schutz von Zeugen vor besonderen Bel a - stungssituationen einrumt, fr nicht ausreichend erachtet, die Grundlagen dieser Entscheidung besonders sorgfltig prfen. Dies hat das Landgericht nicht in hinreichendem Maûe b e achtet. aa) Die Hauptverhandlung begann am 9. Oktober 2001. Am 8. Oktober 2001 wurde die Nebenklgerin, die als Zeugin geladen war, von ihrer Hausr z - tin mit der Diagnose "schwere Depression mit Suizidgefhrdung" in stationre Behandlung eingewiesen. Neben diesem Attest lag dem Landgericht eine schriftliche Stellungnahme der Psychotherapeutin B. vom 8. Oktober 2001 vor, in welcher diese sich "zur positiven Begutachtung (der) Aussagefhigkeit ... durch Herrn Dr. Gl. am 14.09.2001" uûerte. Die Stellungnahme g e - langte zu der Diagnose "schwerste posttraumatische Belastungsreaktion (ICD- 10 F 43.1)" und fhrt aus, die therapeutischen Interventionen seit Beginn der Therapie im Jahr 1998 htten lediglich die lebensbedrohliche Situation der N e - - 8 - benklgerin wieder stabilisieren knnen, da der Prozeû gegen den Gewalttter immer noch in der Schwebe sei. Die Therapeutin verwies "dringend darauf, daû bei Frau Gu. bei Aussagepflicht eine akute Suizidgefhrdung besteht." Am 3. Hauptverhandlungstag, dem 16. Oktober 2001, gab der Vorsitzende der Strafkammer bekannt, daû nach telefonischer Auskunft der Stdtischen Klin i - ken I. die Nebenklgerin nicht vernehmungsfhig sei; am 4. Hauptverhandlungstag wurde eine Bescheinigung des in den Stdtischen Krankenanstalten I. beschftigten Facharztes fr Psychiatrie Dr. S. verlesen. Dieser fhrte aus, bei der Nebenklgerin liege ein "d e - pressives Syndrom sowie autoaggressive Verhaltensweisen (latente Suizidal i - tt)" vor, und kam zu dem Ergebnis: "Sie ist rztlich psychiatrisch derzeit nicht verhandlungsfhig. Eine gerichtliche Verhandlung ist mit einer erheblichen Gefahr einer psychischen Dekompensation ... und suizidaler Gefhrdung ve r - bunden." Zu diesen schriftlich vorliegenden Beurteilungen uûerten sich in der Haup t verhandlung die Sachverstndigen Dr. W. und P rof. Dr. Gl. . bb) Auf dieser Grundlage durfte das Landgericht eine Vernehmung der Nebenklgerin nicht als fr diese unzumutbar und deshalb als unmglich a n - sehen und durch Vernehmung der Zeugen vom Hrensagen ersetzen. Die dem Landgericht vorliegenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte sowie der Psychotherapeutin gingen - nach ihrer Aufgabenstellung zutreffend - von einem therapeutischen Blickwinkel aus, welcher unter dem Gesichtspunkt des ihnen obliegenden Behandlungsauftrags das subjektive Empfinden der Nebenklg e - rin nicht in Frage zu stellen hatte. In ihre Beurteilung der Gefahr einer mgl i - chen "Re-Traumatisierung" durch eine Vernehmung gingen insoweit notwendig auch Bekundungen der Nebenklgerin zum Tatgeschehen und ihrer persnl i - chen Befindlichkeit ein, deren Überprfung auf ihren Wahrheitsgehalt diese Vernehmung erst ermglichen sollte. Die schriftlichen Stellungnahmen uûe r - - 9 - ten sich in allgemeiner Form zu der Fhigkeit der Nebenklgerin, "vor Gericht zu erscheinen" (Hausrztin Dr. Ba. ), zu r "Aussagepflicht" in dem "Prozeû gegen den Gewalttter" (Psychotherapeutin B. ) sowie zu der Verhan d - lungsfhigkeit in einer "gerichtlichen Verhandlung" (Facharzt Dr. S. ). Ob den genannten Personen die Mglichkeiten einer vom Regelbild abweiche n - den, fr die Nebenklgerin schonenderen Vernehmung bewuût waren, ist nicht festgestellt. Neben einer Vernehmung in der Hauptverhandlung unter Au s - schluû der Öffentlichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 247 Satz 1 StPO auch des Angeklagten, konnten hier namentlich eine Durchfhrung des Hauptverhandlungsteils im Krankenhaus, eine Zeugenvernehmung an einem anderen Ort unter audiovisueller Übertragung (§ 247 a StPO), die Vernehmung durch einen beauftragten Richter sowie besondere Anordnungen ber die Durchfhrung der Befragung (vgl. § 241 a Abs. 2 Satz 1 StPO) erwogen we r - den. Es muûte sich dem Landgericht daher vor allem auch aufdrngen, die b e - handelnden Ärzte des Krankenhauses, in welches die Nebenklgerin am 8. Oktober 2001 aufg enommen worden war, in der Hauptverhandlung hierzu zu befragen, um durch nhere Errterung auch dieser Mglichkeiten eine sichere Grundlage fr die Beurteilung der Vernehmungsfhigkeit zu finden. Den nach den Urteilsgrnden lediglich pauschalen Äuûerungen der Sachverstndigen Dr. W. und Prof. Dr. Gl. in der Hauptverhandlung konnte hierfr keine hohe Bedeutung zukommen, denn diesen standen als aktuelle Beurteilung s - grundlage allein die genannten schriftlichen Stellungnahmen sowie die Mitte i - lung des Vorsitzenden ber die telefonische Auskunft des Krankenhauses zur Verfgung. Der Sachverstndige Dr. W. hatte die Nebenklgerin zuletzt etwa zwei Jahre vor der Hauptverhandlung untersucht. Der Sachverstndige Prof. Dr. Gl. hatte die Nebenklgerin am 14. Se ptember 2001 untersucht, sie in seinem Gutachten, mit dem sich das Landgericht im Urteil nicht ausei n - - 10 - andersetzt, jedoch gerade als vernehmungsfhig angesehen. Die im einzelnen nicht erluterte Feststellung des Landgerichts, "daû die Zeugin vernehmung s - unfhig ist, ihr jedenfalls eine Vernehmung auch durch einen beauftragten Richter ... nicht zumutbar ist" (UA S. 10), entbehrt einer tragfhigen Grundlage und lût daher die hier gebotene Ausschpfung der naheliegenden Erkenn t - nisquellen vermi s sen. 3. Da die Verfahrensrge durchgreift, kommt es auf die Sachrge nicht an. Insoweit weist der Senat fr die neue Hauptverhandlung nur auf Folgendes hin: a) Die bisherige Beweiswrdigung begegnet schon deshalb Bedenken, weil sie Widersprche in den verschiedenen Aussagen der Nebenklgerin nur unzureichend bercksichtigt. Das Landgericht hat festgestellt, die Nebenklg e - rin habe mehrfach widersprchliche Aussagen zu ihren ersten sexuellen Erfa h - rungen gemacht. Ursprnglich hatte sie angegeben, sie sei bei der Tat von dem Angeklagten entjungfert worden. In der ersten Hauptverhandlung gab sie an, sie sei bereits seit ihrem 12. Lebensjahr sexuell miûbraucht worden. G e - genber dem Sachverstndigen Prof. Dr. Gl. bestritt sie spter nicht nur, sexuell miûbraucht worden zu sein, sondern auch, dies in der ersten Hauptve r - handlung ausgesagt zu haben. Auch die Aussage der Nebenklgerin, schon vor der Tat mit ihrem frheren Freund Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Es hat dieses Aussageverhalten dahin zusammengefaût, daû die Nebenklgerin zur Frage ihres ersten G e - schlechtsverkehrs "nicht bereit (sei), wahrheitsgemûe Ausknfte zu erteilen", und sich in Unwahrheiten flchte (UA S. 24). Die sich hieran ohne weitere B e - grndung anschlieûende Wrdigung, die Überzeugungskraft der Aussage zum Vergewaltigungsgeschehen sei hierdurch "nicht berhrt" (UA S. 24), begegnet - 11 - Bedenken. Die Frage, ob die Nebenklgerin durch die Tat entjungfert worden war, "berhrt" ersichtlich nicht allein "kleinere Unstimmigkeiten" des Randg e - schehens, wie das Landgericht meint, sondern den Kern des Tatgeschehens. In der Beweiswrdigung unbercksichtigt geblieben ist berdies - auch unter dem Gesichtspunkt eines mglichen Falschbelastungsmotivs im Zusa m - menhang mit einem subjektiv empfundenen Offenbarungsdruck und den ps y - chischen Besonderheiten der Nebenklgerin - die Mglichkeit, daû die Schild e - rung des Vorfalls, die die Nebenklgerin am Tatabend unmittelbar nach ihrer Rckkehr in das Festzelt gegenber der Zeugin H. abgab, zutreffend war. Das Landgericht errtert insoweit allein die Mglichkeit einer "unbewuûten Übertr a gung" (UA S. 22); dies erschpft die Frage nicht. b) Angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls, namentlich wegen der ungewhnlichen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der belastenden Auss a - gen der Nebenklgerin, begegnet die nur kursorische Darstellung der von den drei hierzu gehrten Sachverstndigen in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten Bedenken. Der Umstand, daû weder die von den Sachverstndigen zugrunde gelegte Methodik noch die wesentlichen Ergebnisse und der Arg u - mentationsgang der Gutachten zusammenhngend dargestellt, sondern nur jeweils einzelne uûerungen der Sachverstndigen im Zusammenhang der jeweiligen Beweisfrage wiedergegeben werden, erschwert die Prfung, ob das Landgericht die wesentlichen Beweisergebnisse erschpfend gewrdigt und das sachliche Gewicht einzelner Darlegungen der Sachverstndigen zutreffend beurteilt hat. So sind etwa die vom Landgericht erwhnten uûerungen des Sachverstndigen Prof. Dr. Gl. ber den von der Nebenklgerin subjektiv erlebten und ihm berichteten Erwartungs- und Offenbarungsdruck in der Fac h - klinik "Be. " (UA S. 20) nicht schon dadurch relativiert, daû die dortigen Th e - - 12 - rapeuten als Zeugen ausgesagt haben, es sei von ihnen aus therapeutischen Grnden ein solcher Druck nicht ausgebt worden. Wie die Sachverstndigen sich hierzu geuûert haben, teilt das Urteil nicht mit; die uûerung des Sac h - verstndigen Prof. Dr. Gl. , die Nebenk lgerin sei trotz gravierender hyst e - rischer Symptomatik und hochgradiger Suggestibilitt "nicht gehindert", real i - ttsbezogen auszusagen, erschpft das Beweisthema nicht. 4. Der Senat hat von der Mglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache g e - mû § 354 Abs. 2 S atz 1 StPO an ein anderes Landgericht zurckzuverweisen. Rissing-van Saan Bode Rothfuû Fischer Elf
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