BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 107/07 vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Zuh344lterei - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts - zu Ziff. 2 auf seinen Antrag - und nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin am 11. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2006 im Rechtsfol-genausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Zuh344lterei in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. 1 Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte Revision der Ange-klagten hat nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. 2 1. Nach den Urteilsfeststellungen unterst374tzte die selbst als Prostituierte t344tige Angeklagte ihren Zuh344lter bei der 334berwachung von zwei Frauen, die dieser im Sommer 2005 in Rum344nien "gekauft" und in den Monaten August und September 2005 in einem Frankfurter Bordell zwecks Aus374bung der Prostitution untergebracht hatte. Die Unterst374tzungshandlungen der Angeklagten bestan-den darin, zeitweise im gleichen Zimmer wie die Gesch344digten zu 374bernachten 3 - 3 - und diese zu 374berwachen, ihrem Zuh344lter die Anzahl der Freier sowie die 374ber-schl344gig ermittelte H366he der Einnahmen der Gesch344digten bekannt zu geben und zumindest gelegentlich auch die Einnahmen zu kassieren und an ihren Zu-h344lter weiterzuleiten. 2. Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch, belegen aber nicht, dass die am 23. August 1984 geborene Angeklagte auch schon bei Be-ginn ihrer unterst374tzenden T344tigkeit bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Ist dies aber unklar, so ist davon auszugehen, dass dies noch nicht der Fall war (BGHSt 5, 366). 4 Dieser Mangel f374hrt zwar nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da der Umstand, dass nicht die gem344337 247 108 JGG zust344ndige Jugendkammer, sondern die allgemeine Strafkammer entschieden hat, im Revisionsverfahren nur aufgrund einer hier nicht erhobenen Verfahrensr374ge gem344337 247 338 Nr. 4 StPO zu beachten gewesen w344re (BGHSt 18, 79, 83; 26, 191, 199). Es stellt jedoch einen auf die Sachr374ge zu beachtenden Mangel dar, wenn die gem344337 247 32 JGG i.V.m. 247 105 Abs. 1 JGG gebotene 334berpr374fung unterblieben ist, ob die Angeklagte nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht abzuurteilen ist (BGH NStZ-RR 1996, 250). 247 32 JGG i.V.m. 247 105 Abs. 1 JGG ist auch an-wendbar, wenn mehrere strafrechtlich bedeutsame Vorg344nge (hier: verschie-denartige Unterst374tzungshandlungen 374ber einen l344ngeren Zeitraum), die, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, im Rechtssinne als eine Tat zu werten sind, sich 374ber mehrere Altersstufen hinziehen (BGH StV 1989, 308). 5 Die Entscheidung, bei welchen Teilen einer Tat deren Schwergewicht liegt, betrifft im Wesentlichen eine Tatfrage und kann daher vom Revisionsge-richt nur in eingeschr344nktem Umfang 374berpr374ft werden (BGH aaO). Gleiches gilt f374r die Frage, ob dann, wenn die entsprechende Pr374fung erg344be, dass das 6 - 4 - Schwergewicht bei den Tatteilen liegt, bei deren Begehung die Angeklagte noch nicht ganz 21 Jahre alt war, Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden w344re (BGHR JGG 247 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 1 m. w. Nachw.). Werden - wie hier - entsprechende Erw344gungen deshalb nicht angestellt, weil der Tatrichter offensichtlich 374bersehen hat, dass die Anwend-barkeit des JGG 374berhaupt im Raum steht, k366nnen daher nicht eigene Erw344-gungen des Revisionsgerichts an deren Stelle treten. 3. Im Umfang der Aufhebung war die Sache an die zust344ndige Jugend-kammer zur374ckzuverweisen (BGH NStZ-RR 1996, 250), die zun344chst erg344n-zende Feststellungen dazu zu treffen haben wird, welche Unterst374tzungshand-lungen die Angeklagte vor und welche nach ihrem 21. Geburtstag begangen hat, um dann entscheiden zu k366nnen, bei welchem Verhalten das Schwerge-wicht gem344337 247 32 JGG liegt. 7 Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
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