BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 108/11 vom 20. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge richts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. D ie Sache wird i m Umfang der Aufhebung und zur Festsetzung der Tagessatzhöhe in den Fällen der Verurteilung wegen Körpe r- verletzung und Bedrohung zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Schwurgerichts kammer des Landgeri chts zurückverwiesen . Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Bedr o- hung und versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und einem Monat verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch und zu einer Zurückverweisung der Sache auch zwecks Nachholung ei ner Festse t- 1 2 - 3 - zung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen. Im Übrigen hat die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO ). Nach den Feststellungen des Land gerichts wurde der Angeklagte durch Strafbefehl vom 16. Februar 2010 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen verurteilt. Feststellungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fehlen; es kann daher nicht ausgeschlosse n werden, dass diese Vorverurteilung, die zwischen den hier abgeurteilten Taten (Tatze i- ten: 3. Februar und 18. März 2010) lag, eine Zäsurwirkung entfaltet hat. Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, da sich bei Bildung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe die in dieser Sache zu vollstreckende Freiheitsstrafe auf die im Fall der Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erkannte Einzelstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe verkürz en würde. Das Landgericht hat es außerdem versäumt, die Höhe des Tagessatzes bei den Geldstrafen zu bestimmen. Einer solchen Bestimmung bedarf es aber 3 4 - 4 - auch dann, wenn, wie hier, aus den Einzelgeldstrafen und der Einzelfreiheit s- strafe eine Gesamtfreihe itsstrafe gebildet worden ist ( BGHSt 30, 93, 96 ; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Schmitt Berger Krehl Eschelbach Ott
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