BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 108/15 vom 7. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführer s am 7. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 6. November 2014 - im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der ve r- suchten schweren räuberischen Erpre ssung schuldig ist und - im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Rev ision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räub e- rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einb e- ziehung mehrerer Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt . Da gegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs ; im Übrigen ist e s unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte am 22. Februar 2010, den Kiosk des Geschädigten D . zu überfallen , wobei er ein Messer als Drohmittel einsetzte. Da der Geschädigte eine Schreckschusspisto le zog, kam es zu einem Handgemenge. Im Rahmen dessen erlitt der Geschädigte leichte Verletzungen im Stirnbereich und an der Unterlippe sowie eine Hautabschü r- fung am Unterarm. Als es dem Geschädigten gelang, einen Schuss aus seiner Pistole abzusetzen, floh der Angeklagte. 2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die Verurteilung w e- gen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Zwar hielt der Angeklagte während des Gerangels mit dem Geschädigten das Messer we i terhin in der Hand . Dass die Verletzungen des Geschädigten durch das Messer verursacht worden sind, hat das Landgericht aber gerade nicht festg e- stellt, denn der Angeklagte hatte dies bestritten und der Geschädigte konnte sich nicht mehr genau erinnern. Da insoweit ergänze nde Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert und die Verurteilung wegen gefährl i- cher Körperverletzung entfallen lassen. Eine Abänderung des Schuldspruchs auf eine tateinheitlich verwirklichte (fahrlässige oder v orsätzliche) Körperverle t- zung ( § 223 Abs. 1, § 229 StGB) kommt nicht in Betracht, da die gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht gegeben sind . Weder hat der Geschädigte einen Strafantrag gestellt noch die Staatsa n- walt schaft gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB das besondere öffentl i- che Interesse an der Strafverfolgung erklärt. Eine solche Erklärung ist auch nicht konkludent der Anklage oder dem Schlussvortrag zu entnehmen. Die A n- klage umfasste nur den Vorwurf eine r tateinheitlich verwirklichten gefährliche n Körperverletzung , worin keine Bejahung eines besonderen öffentlichen Intere s- ses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für 2 3 4 - 4 - den Fall gesehen werden kann , dass das Gericht nicht von ein er qualifizierten Tat aus geht (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 230 Rn. 4; BeckOK - StGB/Eschelbach § 230 Rn. 18.1.) . Der Schlussantrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bezog sich überhaupt nur auf eine Verurteilung wegen versuchter besonders sc hwerer räuberischer Erpressung und umfasste weder eine Verurteilung nach § 224 StGB noch eine solche nach § 223 Abs. 1 oder § 229 StGB. 3 . Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Stra f- ausspruchs nach sich, denn das Landgericht hat im Rahm en der Strafzume s- sung die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt . Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Gericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine n iedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte . Die Urteilsfeststellungen können bestehen bleiben, da sie von den Fe h- lern in der Rechtsanwendung, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, nicht betroffen sind. Das neue Tatgericht kann weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen. 4 . Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 20. Juni 2013 nicht gesamtstrafenfähig sind. Die am 22. Februar 2010 verwirklichte Tat liegt zwar sowohl vor der Ve r- urteilung durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 6. Juli 2011 als auch vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Ludwigshafen vom 20. Juni 2013 (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Tat war jedoch bereits vor der ersten Vorver urteilung am 6. Juli 2011 begangen worden, so dass nur mit der Strafe aus dieser ersten Vorverurteilung, die insoweit eine Zäsurwirkung entfaltet, eine nachträgliche 5 6 7 8 - 5 - Gesamtstrafe zu bilden ist ( vgl. Rissing - van Saan , Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 55 StGB , Rn. 15 , 18; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 9, 12 ) . Fischer Eschelbach Ott RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Fischer Bartel
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