Nachschlagewerk: jaBGHSt: jaVeröffentlichung: ja UrhG §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 85, 16, 171.Die Strafbarkeit der Verletzung inländischer Tonträgerherstellerrechte durchCD-Pressungen im Inland für einen Auftraggeber im Ausland und für den Export derCDs dorthin richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- undSchutzlandsprinzips ausschließlich nach deutschem Urheberrecht.2.Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichenUrheber- und Leistungsschutz an (Urheberrechtsakzessorietät). Abweichend von § 7StGB sind daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich re-levant.3.Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urhe-berrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland.BGH, Urt. vom 3. März 2004 - 2 StR 109/03 - LG Frankfurt am Main BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL - 2 -2 StR 109/03 vom3. März 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Verwertung eines Tonträgers - 3 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlungvom 11. Februar 2004 in der Sitzung vom 3. März 2004, an denen teilgenom-men haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saanund die Richter am BundesgerichtshofDr. h.c. Detter,Dr. Bode,Rothfuß,Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,RechtsanwaltRechtsanwältin als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 4 -Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Feb-ruar 2002 werden verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Eingriffs inVerwandte Schutzrechte (§ 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) zu der Freiheitsstrafe voneinem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.Vom Vorwurf des Prospektbetrugs (§ 264 a StGB) wurde der Angeklagte frei-gesprochen.Der Angeklagte rügt mit seinem Rechtsmittel die Verletzung formellenund materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem nachträglichbeschränkten und jetzt nur noch auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel, dasvom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, die Verurteilung des Ange-klagten wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 108 a UrhG). - 5 -Keines der beiden Rechtsmittel hat Erfolg.I. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:Der Angeklagte war (faktischer) Geschäftsführer der Firma T. D. GmbH in R. (künftig: TD), die in ihrem Presswerk Audio-CDs und CD-ROM herstellte und vertrieb. Darüber hinaus hatte der Angeklagte eine über-geordnete Funktion innerhalb des M. -Konzerns, dem TD angehörte.Im März 1994 kam es zum Abschluß eines Rahmenvertrags zwischenTD und einer Firma K. R. (künftig: KR) mit Sitz in S. (Bulgarien)über die Herstellung von 300.000 bis 500.000 Musik-CDs für den bulgarischenMarkt. Dabei wurde KR von dem in Deutschland wohnhaften BeauftragtenB. vertreten. Schon vor Abschluß des Vertrags hatten die beteiligtenMitarbeiter der TD Wert auf den Nachweis der Rechte an den zu vervielfälti-genden Musikstücken gelegt. KR ließ deshalb eine Bescheinigung der Musik-autor, der Gesellschaft der Autoren und Komponisten für Aufführungs- und me-chanische Rechte, einer in Bulgarien tätigen Schwestergesellschaft der GEMA,übergeben. Nach dieser Bescheinigung hatte die Musikautor "die Rechte fürTonträgerherstellung" für alle Werke ihres Repertoires gegen "Autorenhonorar"übertragen. Das Repertoire der Musikautor umfaßte auch das Repertoire derGEMA. In dem Rahmenvertrag versicherte KR nochmals, alle entsprechendenRechte für das zu produzierende Repertoire innezuhaben. Auch der Ange-klagte wurde über diesen Vertrag informiert. Nachdem im Mai und Juni 1994zwei Pressaufträge ausgeführt worden waren, die dem Angeklagten nicht zuge-rechnet wurden (Fälle 1 und 2) sprach er den Betriebsleiter der TD, den Mitan-geklagten Bo. , im Sommer 1994 auf die Aufträge der KR an und erörterte mitihm die vertragliche Grundlage, die Rechte und die Auftragsabwicklung. DerAngeklagte und Bo. kamen überein, daß die bulgarischen Aufträge auch künf- - 6 -tig ausgeführt werden sollten. Nachdem die ersten beiden Pressungen erfolgtwaren, bestellte der Angeklagte spätestens im Juni den für KR tätigen Beauf-tragten B. zu sich und erkundigte sich, um was für eine Firma es sichbei KR handele und ob es möglich sei, Rechte an den vervielfältigten Aufnah-men zu erwerben. Nach Rücksprache erklärte B. , KR habe die Rechtenur für Bulgarien erworben und könne diese nicht weiterverkaufen.In der Folgezeit stellte TD zwischen Dezember 1994 und Januar 1996 inweiteren 29 Fällen insgesamt 259.840 Musik-CDs für ihren bulgarischen Auf-traggeber her. Bei den vervielfältigten Produktionen handelte es sich durchge-hend um Originalaufnahmen bekannter Interpreten der internationalen Popmu-sik. Vorlagen für die Vervielfältigungen stellte jeweils KR zur Verfügung, vonder auch die Pressaufträge erteilt wurden. Die hergestellten CDs lieferte TDper Luftfracht nach Bulgarien. Die Abwicklung der ersten elf Lieferungen er-folgte direkt mit KR, in den Fällen 12 bis 18 (November/Dezember 1995) er-folgten Lieferung und Berechnung an eine Firma B. M. und in denFällen 19 bis 31 (Dezember 1995/Januar 1996) an die Firma G. M, bei denenes sich um Vertriebsorganisationen von KR handelte.Weder der bulgarische Auftraggeber KR noch TD hatten eine Zustim-mung der Inhaber der jeweiligen Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet derBundesrepublik Deutschland eingeholt. Nach den Feststellungen zu den Ein-zelfällen lagen die ausschließlichen Nutzungsrechte der Tonträgerhersteller imSinne von § 85 UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei ver-schiedenen deutschen Tochter/Schwestergesellschaften allgemein bekannterMusikfirmen.Wer der ursprüngliche (erstmalige) Tonträgerhersteller war und ob die-ser von dem jetzigen Rechtsinhaber abweicht, stellt das Urteil nicht fest. Es - 7 -wird lediglich mitgeteilt, bei welcher Firma die einzelnen Interpreten jeweils ex-klusiv unter Vertrag standen. Wo diese Firmen ihren Sitz haben, wird in denmeisten Fällen ebenfalls nicht ausdrücklich mitgeteilt.In subjektiver Hinsicht stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habedie Verletzungen der Leistungsschutzrechte der betroffenen Firmen zumindestbilligend in Kauf genommen. Der Angeklagte habe sich auch nicht in einemTatbestands- oder Verbotsirrtum befunden.Die Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten als unerlaubteVerwertung von Tonträgern im Sinne von § 108 Abs. 1 Nr. 5, § 85 UrhG undnimmt an, der Angeklagte habe sowohl den Tatbestand des Vervielfältigens alsauch des Verbreitens (durch Inverkehrbringen) verwirklicht. Das Landgerichtbeurteilt das Verhalten des Angeklagten rechtlich als eine Tat, weil der kon-krete Tatbeitrag des Angeklagten in der Übereinkunft mit dem Betriebsleiterund Mitangeklagten Bo. im Juni 1994 bestanden habe, die Pressaufträge fürden bulgarischen Auftrag fortzuführen. Gewerbsmäßiges Handeln des Ange-klagten (§ 108 a UrhG) hat das Landgericht verneint, da nicht bewiesen sei,daß der Angeklagte sich aus der Verletzung der Tonträgerherstellerrechte einefortlaufende Einnahmequelle habe verschaffen wollen. Die Beweisaufnahmehabe nicht ergeben, daß der Angeklagte unmittelbar in Form von Tantiemenoder ähnlichem am Gewinn von TD beteiligt gewesen sei; auch eine Gewinn-beteiligung als Gesellschafter der TD habe es nicht gegeben, Alleingesell-schafter seien zum M. -Konzern gehörende Firmen gewesen. Nicht bewiesensei ferner, daß der Angeklagte beabsichtigt habe, durch eine Gewinnabführungüber die M. Holding Corporation (Konzernmutter), an der er als Aktionär be-teiligt war, von den Pressaufträgen zu profitieren. - 8 -II. Revision des AngeklagtenDer Schuld- und Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfungstand. Soweit die Feststellungen des Landgerichts zur Begründung desSchuldspruchs erforderlich sind, läßt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auch die Verfahrensrügen könnenden Schuldspruch nicht gefährden.Die wiederholten Änderungen des Urheberrechtsgesetzes seit der Tat-zeit - zuletzt durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informa-tionsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl I 1774) - wirken sich auf dieStrafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht aus.1. Der Angeklagte hat ohne Einwilligung der Berechtigten Tonträger ent-gegen § 85 UrhG verwertet, weil er im Inland das Vervielfältigungs- undVerbreitungsrecht der Tonträgerhersteller verletzt hat, deren Originalaufnah-men von TD vervielfältigt wurden.a) Es ist ausschließlich nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen, obsich der Angeklagte durch unerlaubte Verwertungshandlungen strafbar ge-macht hat (vgl. BGHZ 118, 394, 397-ALF). Auf bulgarisches Urheberrechtkommt es daher nicht an. Auch die Verletzung von inländischen Tonträgerher-stellerrechten durch die CD-Pressung in Deutschland und den Export ins Aus-land beurteilt sich nach dem Maßstab des deutschen Urheberrechts. Die Straf-vorschriften in § 108 UrhG sind Blankett-Tatbestände, die streng urheber-rechts-akzessorisch ausgestaltet sind (vgl. u.a. Weber in Festschrift für Streeund Wessels S. 613, 615). Im Urheberrechtsgesetz ist das Territorialitätsprin-zip allgemein anerkannt. Danach entfalten Urheberrechte, die durch die Ge-setzgebung eines Staates gewährt werden, ihre Schutzwirkung nur innerhalb - 9 -der Grenzen dieses Schutzlands. Daraus folgt, daß das inländische Urheber-recht und Leistungsschutzrecht allein durch eine im Inland begangene Hand-lung verletzt werden kann (vgl. BGHZ 80, 101, 104; 126, 252, 256; Dreier inDreier/Schulze, UrhG vor §§ 120 ff. Rdn. 32; Katzenberger in Schricker, UrhG2. Aufl. vor §§ 120 ff. Rdn. 123; Hartmann in Möhring/Nicolini, UrhG 2. Aufl. vor§§ 120 ff. Rdn. 2). Aus dem Territorialitätsprinzip wird abgeleitet, daß sich derBestand eines Schutzrechts, sein Inhalt und Umfang sowie die Inhaberschaftnach dem Recht desjenigen Staates richten, für dessen Territorium es Wirkungentfalten soll, also nach dem Recht des Schutzlands. Dieses ist auch maßgeb-lich für die Frage, welche Handlungen als unerlaubte Verwertungshandlungenunter das Schutzrecht fallen (vgl. BGHZ 136, 380, 386; Dreier aaO Rdn. 30;Katzenberger aaO Rdn. 129; v. Welser in Wandtke/Bullinger, UrhG vor §§ 120ff. Rdn. 4; Hartmann aaO Rdn. 9).Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtli-chen Urheber- und Leistungsschutz an. Das bedeutet, daß abweichend von § 7StGB nur eine im Inland begangene Verletzungshandlung strafrechtlich rele-vant sein kann; erfolgen dagegen Verletzungshandlungen ausschließlich imAusland, so steht das urheberrechtliche Territorialitätsprinzip einem strafrecht-lichen Schutz nach deutschem Strafrecht entgegen (vgl. Weber aaO S. 622;Rehbinder, Urheberrecht 11. Aufl. Rdn. 476; Hildebrandt, Die Strafvorschriftendes Urheberrechts S. 320 f.; Sternberg-Lieben NJW 1985, 2121, 2124), weilder strafrechtliche Schutz des Urheberrechts nicht weiter gehen kann als derzivilrechtliche.b) Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht nur die Rechte eines Urhebersals Schöpfer eines Werks, sondern in seinem zweiten Teil auch die Verwand-ten Schutzrechte. Hierzu gehören die Leistungsschutzrechte der Hersteller von - 10 -Tonträgern. Hersteller eines Tonträgers ist, wer die Erstfixierung einer Tonauf-nahme vornimmt (Masterband) und die organisatorische Verantwortung für dieAufnahme hat. Das können einzelne oder mehrere Personen gemeinsam, aberauch Unternehmen sein. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG steht dem Herstellerdes Tonträgers das ausschließliche Recht zu, den Tonträger zu vervielfältigen(§ 16 UrhG) und zu verbreiten (§ 17 UrhG). Diese Rechte entstehen originärbei demjenigen, der die Erstfixierung der Aufnahme vornimmt, sie können nichtetwa durch eine weitere Vervielfältigung des Tonträgers erworben werden (§85 Abs. 1 Satz 3 UrhG), so daß CD-Presswerke eine eigene Verantwortlichkeittreffen kann, wenn sie unbefugt fremde Vervielfältigungsrechte nutzen (vgl.Hertin in Fromm/Nordemann, UrhG 9. Aufl. §§ 85, 86 Rdn. 3; Schaefer inWandtke/Bullinger aaO § 85 Rdn. 8, 12). Das Leistungsschutzrecht des Ton-trägerherstellers ist übertragbar (vgl. BGHZ 123, 356, 359; Hertin inFromm/Nordemann aaO §§ 85/86 Rdn. 15; Schaefer in Wandtke/Bullinger aaO§ 85 Rdn. 27; Vogel in Schricker aaO § 85 Rdn. 57). Zur Tatzeit ergab sich dasaus einer entsprechenden Anwendung der §§ 398 ff., 413 BGB (vgl. aaO), seitder klarstellenden Einfügung des § 85 Abs. 2 UrhG nF durch das Gesetz zurRegelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. Septem-ber 2003 (BGBl I 1774) folgt dies unmittelbar aus dem Urheberrechtsgesetz.c) Die Tonträgerhersteller der von TD vervielfältigten Musikstücke fallenin den personellen Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes. Dies ergibt sichaus § 126 Abs. 3 UrhG in Verbindung mit dem Übereinkommen zum Schutz derHersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger(Genfer Tonträger-Abkommen - GTA) vom 10. Dezember 1973. Diesem Ab-kommen ist die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 18. Mai 1974(BGBl II 336) beigetreten. Der Senat hat keine Zweifel, daß alle in Betrachtkommenden Tonträgerhersteller ihren Sitz in einem der Länder haben, die be- - 11 -reits zur Tatzeit Mitglied des Genfer Tonträger-Abkommens waren, so daß sieden Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen.Das Landgericht hat die Vorschrift des § 126 UrhG allerdings nicht er-örtert und deshalb die beteiligten Tonträgerhersteller und ihre nationale Zuord-nung auch nicht im einzelnen festgestellt. Das Urteil teilt zwar mit, daß sämtli-che betroffenen Künstler welt- oder europaweit bei den vom Landgericht ge-nannten Musikfirmen unter Vertrag gestanden hätten. Hieraus ergibt sich abernicht, ob diese Firmen selbst die Tonträgerhersteller waren oder ob sie ihrer-seits nur ein (exklusives und europa- oder weltweites) Nutzungsrecht von demoriginären Tonträgerhersteller erworben hatten. Gegen die Annahme, die imUrteil genannten Musikfirmen hätten die Tonträger auch selbst originär herge-stellt, könnte - wie die Revision zu Recht ausführt (vgl. Schriftsatz Prof. Dr.W. vom 27. Januar 2004 S. 36) - sprechen, daß im Musikwesen heuteganz überwiegend die Bandübernahmeproduktion praktiziert wird (vgl.Schweitzer, Die Rechte des Musikproduzenten 2. Aufl. S. 136; Dierkes, DieVerletzung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers S. 21 ff.). Beiihr ist Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 UrhG der freie Musikproduzent,der die gebündelten Rechte im Rahmen eines Bandübernahmevertrags und mitder Ablieferung des Masterbands auf die Auswertungsfirma überträgt. Dies hatzur Folge, daß der übernehmende Musikkonzern die Tonträgerherstellerrechtelediglich auswertet.Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der persönliche Schutzbe-reich nach § 126 Abs. 3 i.V.m. dem Genfer Tonträger-Abkommen eröffnet ist,ist - ebenso wie beim Urheberrecht - stets die Staatsangehörigkeit des ur-sprünglichen Tonträgerherstellers, nicht die des Rechtsnachfolgers (vgl. BGHZ123, 356, 359; Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks. IV/270 S. 111 - 12 -[zum Urheberrecht]; Katzenberger in Schricker aaO § 126 Rdn. 7; § 120 Rdn.10 und GRUR Int. 1973, 274, 275; Kroitzsch in Möhring/Nicolini aaO § 120Rdn. 8; Schack JZ 1994, 362).Bei abgeleitetem Erwerb ausländischer Tonträgerherstellerrechte reichtdie jetzige Rechtsinhaberschaft der deutschen Musikfirmen nicht aus, um denSchutzbereich des deutschen Leistungsschutzrechts nach § 126 Abs. 3 UrhGzu eröffnen. Der Inhaber des Tonträgerherstellerrechts, der das Recht durchÜbertragung erworben hat, kann sich im Inland nur dann auf den Schutz des§ 85 UrhG berufen, wenn der ursprüngliche Hersteller selbst Angehöriger einesVerbandslands im Sinne des § 126 Abs. 3 UrhG ist (vgl. BGHZ 123, 356, 359).Ansonsten könnte ein ursprünglich nicht geschützter Tonträgerhersteller einenKonventionsschutz durch bloße Abtretung bewirken (vgl. Schack JZ 1994,362). Um von einem nach deutschem Urheberrecht geschützten Tonträgerher-stellerrecht ausgehen zu können, muß also für die ursprünglich produzierende Firma der personelle Schutzbereich des § 126 UrhG eröffnet sein.Für die strafrechtliche Beurteilung bedarf es der Feststellung des kon-kreten Tonträgerherstellers aber dann nicht, wenn sicher ist, daß jedenfalls dieVoraussetzungen des § 126 Abs. 3 UrhG deshalb gegeben sind, weil der Ton-trägerhersteller seinen Sitz in einem der Mitgliedsländer des Genfer Tonträ-gerAbkommens hat. Das ist hier durchweg der Fall.Der Senat geht im Hinblick auf die beteiligten Interpreten und Musikfir-men als gesichert davon aus, daß die Erstaufnahmen der von TD gepresstenCDs fast ausnahmslos von Tonträgerherstellern mit Sitz in den VereinigtenStaaten gefertigt wurden, die dem Genfer Tonträger-Abkommen mit Wirkungvom 10. März 1974 beigetreten sind (BGBl II 336). Diese nationale Zuordnungentspricht auch der ursprünglichen Einschätzung der Revision (Schriftsatz Prof. - 13 -Dr. W. vom 27. Januar 2004 S. 5 Fußn. 4). Die insoweit in der Revisi-onshauptverhandlung geäußerten Bedenken der Verteidigung teilt der Senatnicht. Maßgebend ist nicht, wo die jeweilige Aufnahme stattfand, sondern inwelchem Land der Tonträgerhersteller seinen Sitz hat oder hatte. Im übrigenhält es der Senat für ausgeschlossen, daß ein Tonträgerhersteller seinen Sitzin einem Land nimmt, in dem er nicht den Schutz des Genfer Tonträger-Abkommens genießt, weil dies zur Folge hätte, daß er mit den produziertenTonträgern weitgehend schutzlos beliebiger Tonträgerpiraterie ausgeliefertwäre. Ebenso erscheint es ausgeschlossen, daß ein großer Musikkonzern eineProduktion erwirbt, wenn der Tonträgerhersteller im Rahmen eines Bandüber-nahmevertrages keine geschützten Tonträgerherstellerrechte abtreten kann.Nicht ohne weiteres gesichert ist die Nationalität des beteiligten Tonträ-gerherstellers lediglich bei den Aufnahmen von Ra. (Fälle [2], 4, 11,18). Insoweit könnte neben den Vereinigten Staaten auch Italien als Sitz desTonträgerherstellers in Betracht kommen. Italien ist aber am 24. März 1977(BGBl II 626) ebenfalls dem Genfer Tonträger-Abkommen beigetreten, so daßauch insoweit die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 UrhG gegeben sind.Das Genfer Tonträger-Abkommen hat in Deutschland Rückwirkung auchauf Altbestände (vgl. BGHZ 123, 356, 361 - Be. ; OLG Hamburg ZUM 1994,518) zurück bis zum Inkrafttreten des deutschen Urheberrechtsgesetzes am 1.Januar 1966. Der Schutz entsteht bei der Erstfestlegung von Tönen auf Ton-träger (Art. 1, 2 GTA). Da es sich bei den betroffenen Musikstücken um aktu-elle Popmusik handelt, ist auszuschließen, daß die Originaltonträger vor 1966aufgenommen wurden. Fern liegt im übrigen die Annahme, die Schutzfrist des§ 85 Abs. 2 S. 1 UrhG, die bis zum 1. Juli 1995 lediglich 25 Jahre betrug underst durch das 3. UrhÄndG vom 23. Juni 1995 (BGBl I 842) auf 50 Jahre ver- - 14 -längert wurde, könnte in den Fällen 3 bis 11 bereits abgelaufen gewesen sein.Es erscheint ausgeschlossen, daß die fraglichen Musikstücke bereits vor dem1. Juli 1970 auf Tonträgern erschienen sein könnten.Artikel 2 GTA verlangt bezüglich des Vervielfältigens als zusätzlichesTatbestandselement, daß die Herstellung zum Zweck der Verbreitung an dieÖffentlichkeit erfolgt. Dies gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Zustimmungsge-setzes zum GTA vom 10. Dezember 1973 (BGBl II 1669) auch als deutschesRecht. Nur in diesem Umfang ist daher die Verletzung von Tonträgerhersteller-rechten nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG strafbar, wenn der Tonträgerherstelleraus einem anderen Mitgliedsstaat des Übereinkommens stammt. Die von GTAund Zustimmungsgesetz geforderte Zweckbestimmung ist hier aber offensicht-lich gegeben. Sie ergibt sich schon aus den hohen Auflagen, mit denen dieCDs gepresst wurden.d) Der Angeklagte hat als Geschäftsführer daran mitgewirkt, daß dieFirma TD die von KR angelieferten Tonträger im Sinne von § 16 UrhG verviel-fältigt hat.Da das Vervielfältigungsrecht selbständig neben dem Verbreitungsrechtdes Tonträgerherstellers steht, ist unerheblich, ob und in welcher Form sicheine Verbreitung anschließt oder anschließen soll (vgl. Kroitzsch in Möh-ring/Nicolini aaO § 16 Rdn. 22; v. Gamm, UrhG § 16 Rdn. 3). Eine Verletzungdes Vervielfältigungsrechts ist daher auch dann gegeben, wenn die im Inlandvorgenommene Vervielfältigung eines geschützten Werks in der Absicht er-folgt, die Vervielfältigungsstücke ins Ausland zu exportieren und erst dort zuverbreiten (vgl. Katzenberger in Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 136;Kroitzsch in Möhring/Nicolini aaO § 16 Rdn. 20; Schaefer in Wandtke/Bullinger - 15 -aaO § 85 Rdn. 22; so für das Patentrecht ausdrücklich auch BGHZ 23, 100,106 sowie bereits RGZ 10, 349, 350 f.).Maßgeblich ist also allein der Ort, an dem die Vervielfältigungen herge-stellt werden (vgl. Katzenberger aaO; Kroitzsch aaO § 16 Rdn. 19; BGH GRUR1965, 323 cavalleria rusticana), so daß es hier für die Strafbarkeit des Ange-klagten im Hinblick auf die unerlaubte Vervielfältigung nicht darauf ankommt,daß die gepressten CDs für den bulgarischen Markt bestimmt waren (BGHZ23, 100, 106; RGZ 110, 176; Dreier aaO § 17 Rdn. 17).e) Ebenso hat der Angeklagte daran mitgewirkt, daß die Firma TD diegepressten CDs im Sinne von § 17 UrhG in den Verkehr gebracht hat. Der Ver-sand der CDs nach Bulgarien ist urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringenim Inland.aa) Soweit die Vorschriften der §§ 106, 108 UrhG das unerlaubteVerbreiten unter Strafe stellen, ist wegen der Urheberrechtsakzessorietät die-ser Strafvorschriften nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechungund Literatur der urheberrechtliche Verbreitungsbegriff des § 17 UrhG anzu-wenden (vgl. Hildebrandt in Wandtke/Bullinger aaO § 106 Rdn. 17; v. GammaaO § 106 Rdn. 2). Nicht sachgerecht wäre es deshalb, an einen strafrechtli-chen Verbreitungsbegriff anzuknüpfen (vgl. hierzu Horn NJW 1977, 2329,2333; Hildebrandt aaO S. 90), zumal der Begriff schon in den verschiedenenVorschriften des Strafgesetzbuchs nicht einheitlich verstanden, sondern jeweilsnach Sinn und Zweck der Vorschriften unterschiedlich ausgelegt wird (vgl. nur§§ 74 d, 146, 184 StGB).Hier kommt allein ein Verbreiten durch Inverkehrbringen in Betracht,welches vom Landgericht zu Recht bejaht wurde. - 16 -Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Inver-kehrbringen im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG jede Handlung zu verstehen, durchdie Werkstücke aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit (vgl. BGHGRUR 1985, 129, 130 - Elektrodenfabrik; BGHZ 113, 159, 161 - Einzelange-bot) bzw. dem freien Handelsverkehr (vgl. BGHZ 81, 282, 290 - Gebührendiffe-renz III/Schallplattenexport; BGH GRUR 1982, 102, 103 - Masterbänder;GRUR 1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV) zugeführt werden (vgl. auchOLG Hamburg GRUR Int. 1970, 377 - Polydor; GRUR 1972, 375 - Polydor II).Durch das Erfordernis der "Öffentlichkeit" soll die rein private Weitergabe vomAusschließlichkeitsrecht des Urhebers ausgenommen werden; die private Ü-berlassung an Dritte, mit denen eine persönliche Beziehung besteht, ist daherkein Inverkehrbringen. Ausreichend ist aber die Zuführung auch nur eines ein-zigen Werkstücks an die Öffentlichkeit, also die Weitergabe an eine einzigePerson, mit der keine persönliche Verbundenheit gegeben ist (vgl. BGHZ 113,159, 161 - Einzelangebot; BGH GRUR 1985, 129, 130 - Elektrodenfabrik). Reinkonzerninterne Warenbewegungen, etwa die Herstellung von Tonträgern durchein Konzernunternehmen und die Weitergabe zum Vertrieb durch ein andereskonzernangehöriges Unternehmen, stellen noch kein Inverkehrbringen dar; hierliegt ein geschäftlicher Verkehr mit echten Außenbeziehungen nicht vor, dieWare gelangt noch nicht aus der konzerninternen Betriebssphäre in den freienHandel (vgl. BGHZ 81, 282, 288; Gebührendifferenz III/Schallplattenexport;BGH GRUR 1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV; ähnlich bereits RGZ 107,277, 281: Unter "Verbreiten" im Sinne des Literatururheberrechtsgesetzes seijede Handlung zu verstehen, durch die ein Exemplar des Werks anderen Per-sonen als den bei der Herstellung und Vervielfältigung des Werks Beteiligtenzugänglich gemacht wird). - 17 -Auch nach einer verbreiteten Auffassung in der Literatur ist ein Werk-stück dann in den Verkehr gebracht im Sinne des § 17 UrhG, wenn der Täteres derart aus seinem Gewahrsam entlassen hat, daß ein anderer in der Lageist, sich der Sache zu bemächtigen und mit ihr nach seinem Belieben umzuge-hen (vgl. Weber, Der strafrechtliche Schutz des Urheberrechts S. 211; Horn inNJW 1977, 2329, 2333; Sternberg-Lieben, Musikdiebstahl - Der strafrechtlicheSchutz der Leistung des Tonträgerherstellers S. 62; Heinrich, Die Strafbarkeitder unbefugten Vervielfältigung und Verbreitung von Standardsoftware S. 229;Hildebrandt aaO S. 98; Haß in Schricker aaO § 106 Rdn. 4; Meurer inErbs/Kohlhaas, UrhG § 106 Rdn. 5).bb) Der Versand von Werkexemplaren ins Ausland ist als urheber-rechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland anzusehen. Für die Bereichedes Patent- und Warenzeichen-/Markenrechts ist allgemein anerkannt, daß derExport als Inverkehrbringen im Inland zu qualifizieren ist (h.M. in Rechtspre-chung und Literatur; vgl. Katzenberger GRUR Int. 1992, 567, 580/582 und inSchricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 138 jeweils m.w.N.; für das Patentrecht vgl. RGZ 10, 349, 351; 21, 205, 207; RG MuW 1922, 193, 194; OLG KarlsruheGRUR 1982, 295, 299 f.; OLG Hamburg GRUR 1985, 923; Stauder, Patent-verletzung im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr S. 118 ff.; Bern-hardt/Krasser, Lehrbuch des Patentrechts 4. Aufl. S. 549; Reimer in Natelskiu.a., Patentgesetz 3. Aufl. § 6 Rdn. 80; aA Hesse in Klauer/Möhring, Patentge-setz 3. Aufl. § 6 Rdn. 101; für das frühere Warenzeichenrecht vgl. Bus- se/Starck, WZG 6. Aufl. § 15 Rdn. 20; Reimer/Trüstedt, Wettbewerbs- und Wa-renzeichenrecht 4. Aufl. Bd. 1 S. 506; a.A. v. Gamm WZG § 15 Rdn. 33; imMarkengesetz vom 25. Oktober 1994 [BGBl I 3082] ist die Ausfuhr als Verlet- zungshandlung ausdrücklich erfaßt, § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG). Für den Be-reich der Verwandten Schutzrechte im Urheberrecht ist das - soweit ersichtlich - 18 -- noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der Senat hält es jedoch für gebo-ten und sachgerecht, die im Bereich des Patent- und Warenzeichen-/Markenrechts geltende Beurteilung auch auf den strafrechtlichen Schutz derTonträgerherstellerrechte zu übertragen (vgl. Dreier aaO § 17 Rdn. 17; Kat-zenberger in Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 138). Hierfür sprechen auchSinn und Zweck der urheberrechtlichen Regelungen. Sie sind darauf ausge-richtet, die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers so umfassend zu ges-talten, daß möglichst jede Art der Nutzung seines Werks seiner Kontrolle un-terliegt; es soll in seiner Hand liegen, Art und Umfang der Nutzung zu überwa-chen und diese von der Zahlung einer Vergütung abhängig zu machen (vgl.Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Urheberrechtsgesetz BTDrucks.IV/270 S. 28; Weber aaO S. 212). Der Gesetzgeber des Urheberrechtsgeset-zes ging davon aus, daß den Inhabern der Verwandten Schutzrechte ein ent-sprechender Schutz wie dem Urheber zu gewähren ist (vgl. Gesetzentwurf aaOS. 33 f.). Auch der Bundesgerichtshof sieht den Schutzzweck ausschließlicherVerwertungsrechte in einem möglichst umfassenden, lückenlosen Schutz desRechtsinhabers (vgl. BGH GRUR 1982, 102, 103 für das Urheberrecht; BGHZ23, 100, 106 für das Patentrecht).Das Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers nach §§ 85, 17 UrhGwird bereits durch den Export ins Ausland verletzt. Dieser reicht aus, um eineSchutzrechtsverletzung im Inland zu begründen; es liegt also nicht etwa nureine inländische Vorbereitungshandlung zur Verletzung eventuell bestehenderausländischer Schutzrechte im Zielland des Exports vor (vgl. KatzenbergerGRUR Int. 1992, 567, 580, 582 und in Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 138;Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3. Aufl. S. 547; v. Gamm aaO § 17 Rdn. 11;OLG Düsseldorf GRUR 1992, 436, 437). Denn durch die Übergabe derWerkstücke an den zwar von TD beauftragten, aber im übrigen eigenverant- - 19 -wortlich tätigen Luftfrachtunternehmer verlor TD schon im Inland den Gewahr-sam an den hergestellten CDs. Dieser ging in vollem Umfang auf das Trans-portunternehmen über. Daß TD als Auftraggeber des Transporteurs rechtlichdie Möglichkeit hatte, die CDs zurückzurufen, ändert hieran nichts. Die CDswaren vielmehr bereits im Inland mit der Vervielfältigung und Absendung Ge-genstand des zugrundeliegenden Umsatz- und Handelsgeschäfts (vgl. BGHZ23, 100, 106), das zum Übergang der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf ei-nen Dritten führte. Mit dem Versand ins Ausland sind die CDs deshalb aus derSphäre der Herstellung hinausgelangt. Der Exporteur kann sich also nicht dar-auf berufen, die exportierten Werkstücke gelangten erst im Ausland an seinenEndabnehmer (vgl. BGHZ 23, 100, 106; RGZ 110, 176; Dreier aaO § 17Rdn. 17).cc) Der Versand der CDs nach Bulgarien war keine konzerninterne oderprivate Warenlieferung. Ebensowenig handelte es sich um die bloße Weiterga-be der CDs unter Mittätern (vgl. hierzu näher Hildebrandt aaO S. 89; Stern-berg-Lieben aaO). Keiner abschließenden Stellungnahme bedarf auch die inder Literatur vertretene Ansicht, die Übergabe von Werken durch den Druckeran den Verleger, der den Druckauftrag erteilt hatte, könne nicht als Inver-kehrbringen qualifiziert werden, weil der Verleger für den Drucker nicht "Dritter"sei und die Werke dann noch nicht aus der Sphäre der Herstellung hinausge-langt seien (vgl. Weber aaO S. 211; Haß in Schricker aaO § 106 Rdn. 4; wohlauch Hildebrandt aaO S. 294). Diese Überlegung läßt sich jedenfalls nicht aufdas Verhältnis zwischen CD-Presswerk und Auftraggeber übertragen, weil beider CD-Herstellung der Herstellungsprozeß mit dem Verlassen des Presswerksabgeschlossen ist, während der Verleger die gedruckten Buchblöcke erst nochweiter verarbeiten lassen muß, bevor das Druckwerk in den Handelsverkehrgegeben werden kann (a.A. zum Verhältnis CD-Presser und Auftraggeber - 20 -Rochlitz, Der strafrechtliche Schutz des ausübenden Künstlers, des Tonträger-und Filmherstellers und des Sendeunternehmers S. 119). Deshalb sind CDsbereits dann in den freien Handelsverkehr gebracht, wenn sie das Presswerkan den ausländischen Auftraggeber versendet, weil der Hersteller mit dem Ver-sand faktisch seine Einflußmöglichkeit verliert (vgl. Sternberg-Lieben aaO).f) Die Herstellung und das Inverkehrbringen der CDs erfolgten ohneEinwilligung der Berechtigten.Berechtigter ist der Inhaber der Rechte, die verwertet werden, im Falledes § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG also grundsätzlich der ursprüngliche Tonträger-hersteller oder - da die Rechte übertragbar sind - dessen Rechtsnachfolgerund der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts (Vinck in Fromm/Nordemann aaO § 106 Rdn. 4; Hildebrandt aaO S. 227, 229; Haß in SchrickeraaO § 108 Rdn. 12; § 106 Rdn. 11; Spautz in Möhring/Nicolini aaO § 106Rdn. 5 jeweils m.w.N.). Für die Bestimmung des Strafantragsberechtigten(§ 109 UrhG) und die Aktivlegitimation bei zivilrechtlichem Vorgehen ist jeweilskonkret festzustellen, wer der Berechtigte ist, dessen Rechte verletzt wurden.Da der Generalbundesanwalt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgungbejaht hat, kommt es hierauf aber nicht mehr an, wenn feststeht, daß der Ein-griff in das Tonträgerherstellerrecht jedenfalls ohne Einwilligung eines mögli-chen Berechtigten erfolgte. Das ist hier der Fall.Die Feststellungen des Landgerichts belegen zweifelsfrei, daß die FirmaTD und der Angeklagte nicht über eine für das Inland wirksame Einwilligungeines möglichen Berechtigten verfügten und der Angeklagte dies wußte. DerAngeklagte macht nicht geltend, die Firma TD oder er selbst hätten die Tonträ-gerhersteller- oder Nutzungsrechte an den vervielfältigten Musikstücken erwor-ben. Sie stützen sich vielmehr ausschließlich auf eine vermeintliche Befugnis, - 21 -die aus den Rechten der bulgarischen Auftraggeber hergeleitet werden soll.Für das Bestehen einer Einwilligung ist jedoch das Territorium der Bundesre-publik Deutschland maßgebend, da es um eine Verletzung von inländischenTonträgerherstellerrechten durch im Inland erfolgte Verwertungshandlungengeht. Soweit die Revision meint, für die Rechtswidrigkeit der in Deutschlanderfolgten Vervielfältigung komme es maßgeblich darauf an, ob für Bulgarieneine Lizenz zur Vervielfältigung vorgelegen habe, welche dann möglicherweiseauch das Recht umfasse, in einem anderen Land (für den bulgarischen Markt)zu vervielfältigen, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. zu dieser Fallkonstellati-on Schaefer in Wandtke/Bullinger aaO § 85 Rdn. 22). Die Verwertungshand-lungen wurden in Deutschland vorgenommen. Sie sind deshalb auch nach demRecht des Schutzlands zu beurteilen (vgl. Art. 3 GTA; BGHZ 118, 394 - ALF).Das gilt nach dem internationalen Urhebervertragsrecht auch für Verträge überVerwandte Schutzrechte wie das Tonträgerherstellerrecht (vgl. Katzenberger inSchricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 150). Deshalb beurteilen sich auch die inlän-dischen Rechtswirkungen der Verträge zwischen KR und Musikautor sowiezwischen KR und TD ausschließlich nach deutschem Recht. Von Musikautor,die nur über die Urheberrechte der Autoren verfügen konnte, konnte KR je-denfalls für den Bereich der Bundesrepublik keine Tonträgerherstellerrechteerwerben, unabhängig davon, ob ein solches Recht in Bulgarien damals recht-lich anerkannt und geschützt war oder nicht. Denn niemand kann mehr Rechteübertragen als er selbst besitzt. Ein gutgläubiger Rechtserwerb kommt schondeshalb nicht in Betracht, weil Musikautor in der Bescheinigung vom 16. März1994 (UA S. 7) eindeutig darauf hingewiesen hat, daß nur von den Autorenhergeleitete Rechte zur Tonträgerherstellung an KR übertragen wurden, nichtaber Lizenzrechte der Tonträgerhersteller, denn diese werden nicht von Musik-autor vertreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit der Verfah- - 22 -rensrüge vorgetragenen Inhalt des Vertrags zwischen KR und Musikautor. So-weit darin KR die Befugnis eingeräumt wird, Masterbänder zum Vervielfältigenin Drittländer zu bringen, geht es um die von dem Lizenznehmer selbst herge-stellten Originaltonträger, nicht jedoch um die Tonträger fremder Produzenten.Schließlich hat KR auf die Anfrage des Angeklagten im Mai/Juni 1994 aus-drücklich erklärt, Rechte nur für Bulgarien erworben zu haben und diese nichtweiter verkaufen zu können (UA S. 9).g) Den bedingten Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht im Er-gebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Die insoweit aus den gesamten Tatumstän-den gezogenen Schlüsse beruhen auf einer hinreichenden Tatsachengrundla-ge. Insbesondere die Antwort von KR auf die Anfrage des Angeklagten vomMai/Juni 1994 nach der Möglichkeit eines Rechtserwerbs und die branchenweitbekannte Weigerung, Nutzungsrechte für Tonträgerhersteller in das als Pira-tenland eingeschätzte Bulgarien zu vergeben, belegen bei dem schon damalsbranchenkundigen Angeklagten zumindest bedingten Vorsatz. Der Angeklagtekam mit dem ehemaligen Mitangeklagten Bo. überein, daß die einzelnen bul-garischen Aufträge auch künftig durch TD ausgeführt werden sollten (UA S. 8).Dies bedeutete, daß die aus Bulgarien angelieferten Aufnahmen fremder Ton-trägerhersteller von TD im Inland vervielfältigt und durch den Export nach Bul-garien verbreitet werden sollten. Nach der Bejahung des besonderen öffentli-chen Interesses an der Strafverfolgung kommt es nicht mehr darauf an, wer derursprüngliche und spätere Inhaber der Tonträgerherstellerrechte oder Inhabervon Nutzungsrechten war (vgl. oben II, 1 c). Der Vorsatz des Angeklagtenbrauchte sich darauf nicht zu erstrecken. Aufwendige Feststellungen hierzuwaren deshalb entbehrlich. Es genügt, daß TD nicht über eine für das Inlandwirksame Einwilligung eines möglichen Berechtigten verfügte. Dies hat der An-geklagte unter den festgestellten Umständen billigend in Kauf genommen. - 23 -Soweit die Revision nähere Ausführungen zu einem Tatbestandsirrtumvermißt im Hinblick darauf, daß eine Produktion ausschließlich für den bulgari-schen Markt beabsichtigt war, drängte sich eine ausführlichere Erörterung nichtauf. Der Angeklagte hatte sich selbst nicht dahin eingelassen, er habe gemeint,daß entsprechende Einwilligungen der Schutzrechtsinhaber für die hier erfolgteVervielfältigung und Verbreitung vorlagen oder bei der hiesigen Konstellationetwa entbehrlich seien. Seiner Einlassung ist auch nicht zu entnehmen, daß ermeinte, die Vervielfältigung unterfalle nicht dem deutschen Urheberrecht. Erhat sich vielmehr im wesentlichen damit verteidigt, selbst nicht oder erst späterinformiert worden zu sein und für die Pressungen nicht mehr als Geschäftsfüh-rer verantwortlich zu sein. Nach den Feststellungen der Kammer war der Ange-klagte seit längerem mit lizenzrechtlichen Fragen befaßt und daher sachkun-dig, so daß ein Tatbestandsirrtum fernlag. Wußte der Angeklagte aber, daßeine Einwilligung der Berechtigten für Verwertungshandlungen in Deutschlandnicht vorlag, könnte er sich allenfalls über die rechtlichen Wirkungen einer fürBulgarien erteilten Einwilligung im Inland geirrt haben. Dabei wäre es um dieFehlbeurteilung einer Rechtsfrage gegangen, die allenfalls einen Verbotsirrtumhätte begründen können, der aber bei entsprechenden Erkundigungen un-schwer vermeidbar gewesen wäre.h) Durch die rechtliche Wertung des Tatbeitrags als eine Tat und dieAnnahme von Tateinheit zwischen Vervielfältigen und Verbreiten ist der Ange-klagte nicht beschwert.Bezüglich der Pressungen in den Einzelfällen 1 und 2 hat die Kammerausdrücklich klargestellt, daß sie diese Fälle dem Angeklagten nicht zurechnet,da sie davon ausgeht, daß diese Pressaufträge vor dem maßgeblichen Ge-spräch des Angeklagten mit Bo. im Juni 1994 ausgeführt wurden (UA S. 89). - 24 -Der diesbezügliche Einwand der Revision geht also ins Leere. Für die von derRevision angestrebte Einschränkung der Strafbarkeit durch teleologische Re-duktion des Merkmals des "Vervielfältigens" und "Verbreitens" besteht keinAnlaß. Presswerke nutzen die Vervielfältigungsrechte der Tonträgerhersteller;sie trifft daher in Fällen der Tonträgerpiraterie eine eigene Verantwortlichkeit(Schaefer aaO § 85 Rdn. 12). Gerade das Vervielfältigungsrecht bleibt als Vor-stufe des Verbreitens insbesondere im Zusammenhang mit Ex- und Importenvon Tonträgern in seiner Kontrollfunktion unentbehrlich, denn nur so könnenillegale Nutzungen wirksam unterbunden werden. Im übrigen sind auch bei derUrkundenfälschung die Herstellung und der Gebrauch einer falschen Urkundenebeneinander unter Strafe gestellt.i) Der Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung eben-falls stand.Soweit das Landgericht ausführt, der Einlassung des Angeklagten sei zuentnehmen, er sei immer noch der Auffassung, der festgestellte Sachverhalterfülle nicht die Voraussetzungen eines Straftatbestands (UA S. 90), liegt darinkeine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung von fehlender Einsichtbzw. des Fehlens eines Geständnisses. Das Landgericht stellt hier vielmehrlediglich einen Vergleich zu den früheren Mitangeklagten an und erläutert, wa-rum bei dem Mitangeklagten Bo. mit dessen Geständnis ein maßgeblicherMilderungsgrund vorlag, welcher bei dem Angeklagten fehlte. Die Strafkammerhat das Fehlen eines Geständnisses daher nicht strafschärfend bewertet, son-dern lediglich das Zustandekommen der milderen Strafe für den Mitangeklag-ten sowie die Teileinstellung des gegen diesen gerichteten Verfahrens begrün-det.2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. - 25 -Die Erhebung von Sachverständigengutachten zur Rechtslage in Bulga-rien hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. Wie sich aus den Ausführungenzur Sachrüge ergibt, ist das bulgarische Urheberrecht für die rechtliche Beur-teilung des Verhaltens des Angeklagten in Deutschland ohne Bedeutung. Dasgilt auch für die Beurteilung der subjektiven Tatseite. Der näheren Erörterungbedürfen lediglich die Verfahrensrügen IV und VI.a) Rüge IV: Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO (Zeugenverneh-mung M. und Bu. )Die beiden Zeugen sollten bestätigen, daß die Aussage des Zeugen vonMo. , wonach die Firma E. in Köln die Rechte an drei bezeichnetenKünstlern sowie für den Musiktitel einer weiteren Gruppe innehabe, nichtrichtig sei, diese Rechte vielmehr der Zeuge M. hatte. Dahinstehen kann, obdieser Beweisantrag abgelehnt werden konnte mit einer teilweisen Wahrun-terstellung und im übrigen mit der Begründung, der Antrag enthalte keine hin-reichend bestimmten Beweisbehauptungen. Dies bedarf keiner abschließen-den Entscheidung. Es ist auszuschließen, daß die Beweiswürdigung des an-gefochtenen Urteils hierauf beruht. Für die Strafbarkeit des Verhaltens desAngeklagten kommt es nicht darauf an, wer Inhaber der betroffenen Tonträ-gerhersteller- oder Nutzungsrechte war, sondern ausschließlich darauf, ob dieTD oder der Angeklagte über eine Einwilligung eines berechtigten Rechtsin-habers verfügten. Weder in dem Beweisantrag noch von dem Angeklagtenselbst wird aber geltend gemacht, daß die Zeugen M. oder Bu. dem Ange-klagten, TD oder KR gegenüber eine Einwilligung zur Verwertung von Leis-tungsrechten erteilt hätten. Da in den Fällen 28 und 29 die Identität der vonTD verwendeten Aufnahmen mit den Originalaufnahmen durch den Sachver-ständigen H. und nicht durch den Zeugen von Mo. festgestellt wurde - 26 -(vgl. UA S. 70 und 71) kann sich das auch nicht auf die Glaubwürdigkeitsbe-urteilung dieses Zeugen ausgewirkt haben.b) Rüge VI: Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO (Verhältnis zwi-schen kleinen Labels und Majors bzw. A-Künstlern)Auf den Antrag der Verteidigung, ein Sachverständigengutachten zudiesen Behauptungen einzuholen, hat das Landgericht als wahr unterstellta) unter dem Begriff "kleine Labels" seien Firmen zu verstehen, die nichtin wirtschaftlicher Abhängigkeit zu den weltweit großen Schallplatten-firmen stehen;b) diese "kleinen Labels" seien dergestalt tätig, daß sie Musik verschie-dener Künstler zusammenstellen und nach Einholung entsprechenderLizenzrechte in den Handel bringen;c) In diesem Zusammenhang könnten in einer nicht zu überschauendenVielfalt "große" Künstler auf "kleinen Labels" erscheinen.Es könnte zweifelhaft sein, ob das Landgericht mit seiner von der Revi-sion beanstandeten Begründung des Tatvorsatzes (UA S. 77) nicht teilweisegegen diese Wahrunterstellung verstoßen hat, so daß die Ablehnung des Be-weisantrags rechtsfehlerhaft wäre. Dies bedarf jedoch keiner abschließendenErörterung, weil das Urteil auch hierauf nicht beruhen kann. Denn für die Be-gründung des erforderlichen Tatvorsatzes bei dem Angeklagten kommt es we-der auf die als wahr unterstellten Beweisbehauptungen noch auf die von derRevision beanstandeten Erwägungen im Urteil an. Deshalb mußten die alswahr unterstellten Tatsachen auch im Urteil nicht ausdrücklich erörtert werden.Für den bedingten Vorsatz des Angeklagten war es ohne Bedeutung, ob erdavon ausgehen konnte, daß KR in Bulgarien als sogenanntes "kleines Label"zur Herstellung von "Compilations" Nutzungsrechte an den zu vervielfältigen-den Tonträgern für Bulgarien erworben hatte. Ausschlaggebend war vielmehr - 27 -allein, ob der Angeklagte oder TD die Einwilligung eines möglichen Berechtig-ten für Verwertungshandlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-land hatte. Hierfür geben die Beweisbehauptungen auch als Indiztatsachenkeinen Aufschluß. Dies gilt auch für die vom Landgericht möglicherweise nichtbeachtete Behauptung in der Begründung des Beweisantrags, Aufnahmen von C. und mehrerer anderer Künstlergruppen seien in zahlreichen Fäl-len auch auf "kleinen Labels" erschienen.III. Revision der StaatsanwaltschaftDie von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge, mit der eine Verur-teilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 108 a UrhG)erstrebt wird, ist unbegründet. Die Urteilsgründe belegen auch in ihrem Ge-samtzusammenhang nicht, daß der Angeklagte bei der unbefugten Verwertungvon Tonträgerherstellerrechten gewerbsmäßig gehandelt hat.1. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist in § 108 a UrhG ebenso auszu-legen wie bei anderen Strafvorschriften. Die unerlaubte Verwertung im Rahmeneines Gewerbebetriebs ist nicht gleichbedeutend mit der gewerbsmäßigen Tat-begehung (vgl. Haß in Schricker aaO § 108 a Rdn. 2; Hildebrandt aaO S. 232ff. und in Wandtke/Bullinger aaO § 108 a Rdn. 1 f.; Spautz in Möhring/NicoliniaaO § 108 a Rdn. 2; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Be-kämpfung der Produktpiraterie BTDrucks. 11/4792 S. 17). Gewerbsmäßig imSinne von § 108 a UrhG handelt somit, wer sich aus wiederholter Tatbegehungeine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang ver-schaffen will (st. Rspr.). Dabei kann es auch ausreichen, daß die Tat nur mit-telbar als Einnahmequelle dient, der Täter sich also mittelbar geldwerte Vor-teile über Dritte aus den Tathandlungen verspricht (vgl. BGH wistra 1999, 465;1994, 230, 232; NStZ 1998, 622, 623). - 28 -2. Die Gewerbsmäßigkeit ist ein besonderes persönliches Merkmal, dasin dem Tatbestand des § 108 a UrhG nicht strafbegründend, sondern straf-schärfend wirkt (vgl. Hildebrandt aaO S. 310 und in Wandtke/Bullinger aaO§ 108 a Rdn. 2; Haß in Schricker aaO § 108 a Rdn. 1; Meurer in Erbs/KohlhaasaaO § 108 a Rdn. 1; Heinrich aaO S. 288), so daß die Gewinnerzielungsab-sicht der TD dem Angeklagten weder über § 28 Abs. 2 StGB noch über § 14Abs. 1 StGB zugerechnet werden kann. - 29 -3. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler verneint, daß der Angeklagteselbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Es konnte keine Feststellungen dazutreffen, daß sich der Angeklagte durch die CD-Pressungen unmittelbar odermittelbar Einnahmen oder sonstige geldwerte Vorteile verschaffen wollte odergar verschafft hat. Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdi-gung läßt den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler nicht erkennen.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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