BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 109/06 vom 21. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2005 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags ("in minder schwerem Fall") zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver-urteilt und das Tatmesser eingezogen. 1 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechtes. 2 Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in vollem Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); eines Eingehens auf die Verfahrensr374ge bedarf es daher nicht. 3 I. 1. Das Landgericht hat u. a. folgende Feststellungen getroffen: 4 - 3 - Der Angeklagte und das sp344tere Tatopfer K. waren miteinander bekannt. Am 27. Juli 2005 hatten der Angeklagte und der gr366337ere sowie st344rkere K. eine verbale Auseinandersetzung, bei der sich der Angeklagte vor den gemeinsa-men Bekannten blamiert vorkam. Er bekam von einem Freund ein Springmes-ser zugesteckt. Bekannte des K. forderten ihn auf, sich mit K. vor einer Dis-cothek zu schlagen. Der Angeklagte lie337 K. daraufhin ausrichten, "dass er sich noch in dieser Nacht im Bereich des Staatstheaters mit ihm treffen wolle." Der Angeklagte war zu diesem Treffen letztlich trotz der - von ihm auch so empfun-denen - k366rperlichen 334berlegenheit des K. bereit, da er sich des Springmes-sers, das er in seiner Kleidung verwahrte, bewusst war. Der Angeklagte begab sich zu dem Treffen, um die Streitigkeiten mit K. auf verbaler Ebene beizulegen, war sich aber auch der M366glichkeit einer k366rperlichen Auseinandersetzung be-wusst, die den Einsatz des Messers erfordern w374rde (UA S. 7 und 20). Als sich der Angeklagte auf der Treppe zu der Tiefgarage des Theaters befand, wurden ihm von dem pl366tzlich von hinten kommenden K. unerwartet die Beine wegge-rissen, so dass er das Gleichgewicht verlor und die Treppe hinuntertaumelte. K. setzte ihm nach und trat ihm mehrmals mit dem beschuhten Fu337 in den Brust- bzw. Bauchbereich. Der Angeklagte konnte zun344chst davonrennen, hatte dann aber Atemprobleme, die sich auf Grund seiner asthmatischen Vorerkrankung in Form eines Asthmaanfalles von mittlerer Schwere auswirkten. Deshalb setzte er sich auf eine niedrige Mauer. K. ging langsam auf den Angeklagten zu. Die-ser zog - ohne dass es K. bemerkte - das Messer aus der Tasche, lie337 die Klin-ge herausspringen und legte es griffbereit neben sich. K. setzte sich neben den Angeklagten und sagte: "Du wei337t gar nicht, was ich mit Dir machen kann, bis jemand kommt." Er holte mit der linken Hand aus, um dem rechts neben ihm sitzenden Angeklagten einen Faustschlag zu "verpassen". Obwohl diesem be-wusst war, dass K. unbewaffnet und nur auf eine Schl344gerei mit F344usten aus war, stach er mit bedingtem T366tungsvorsatz mit erheblicher Wucht in den 5 - 4 - Brustbereich des K. Dieser verstarb kurze Zeit sp344ter auf Grund der Stichverlet-zung. 2. Das Landgericht hat zwar eine Notwehrlage zum Zeitpunkt der Tat bejaht; es hat aber die Tat des Angeklagten nicht als durch Notwehr (247 32 StGB) gerechtfertigt angesehen, da es dem Angeklagten in der gegebenen Si-tuation zuzumuten gewesen sei, dem K. zun344chst mit dem Messer zu drohen, bevor er es zu einem zielgerichteten Stich in den Brustbereich einsetzte. 6 Das Landgericht hat auch die Voraussetzungen des 247 33 StGB verneint, da der "zu diesem Zeitpunkt vorliegende Asthmaanfall und die damit verbunde-ne Verst344rkung dieser Angstgef374hle nicht zu einer Todesangst gef374hrt hat, die einen die Annahme des 247 33 StGB rechtfertigenden Zustand darstellte" (UA S. 33). 7 II. Die Nachpr374fung des Urteils hat auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechtes hin durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. 8 1. Die Verneinung der Voraussetzungen des 247 32 StGB weist Rechtsfeh-ler auf. 9 a) Die Annahme des Landgerichts, schon eine Bedrohung mit der Waffe h344tte K. veranlasst, stehen zu bleiben und von weiteren Angriffen auf den An-geklagten abzusehen, ist nicht mit Tatsachen belegt und versteht sich aus dem vorangegangenen Geschehensablauf auch nicht von selbst (vgl. u. a. BGHR StGB 247 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5). 10 - 5 - b) Selbst wenn vom Angeklagten zun344chst eine Drohung mit dem Mes-ser h344tte verlangt werden k366nnen, so ist bei dem festgestellten Geschehensab-lauf aber m366glich, dass er die "Kampflage" falsch beurteilt hat und Umst344nde annahm, die im Falle ihres Vorliegens sein Handeln als notwendige Verteidi-gung erscheinen lie337en. Ein derartiger Irrtum w344re ein Erlaubnistatbestandsirr-tum und schl366sse den Vorwurf eines vors344tzlichen T366tungsversuchs aus (vgl. BGHR aaO). Zur entsprechenden Vorstellung des Angeklagten von der Kampf-lage im Zeitpunkt der Tathandlung verh344lt sich das angefochtene Urteil nicht, so dass insoweit dem Revisionsgericht eine rechtliche 334berpr374fung nicht m366glich ist. 11 2. Auch die Ablehnung der Voraussetzungen des 247 33 StGB begegnet rechtlichen Bedenken. Die Ausf374hrungen des Tatrichters lassen besorgen, dass er zu hohe Anforderungen an die "Furcht" im Sinne dieser Vorschrift stellt. Denn "Todesangst" ist hierf374r nicht erforderlich. Zwar erf374llt nicht jedes Angstgef374hl den Begriff der Furcht im Sinne des 247 33 StGB; vielmehr muss ein durch das Gef374hl des Bedrohtseins verursachter St366rungsgrad vorliegen, bei dem der T344-ter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Ma337e verarbeiten kann (vgl. u. a. BGHR StGB 247 33 Furcht 2 und 4). Todesangst des Angegriffenen erf374llt zwar die Voraussetzungen des 247 33 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 10, 11), ist aber nicht dem Begriff Furcht gleichzustellen, so dass auch ein darunter liegendes Angstgef374hl zur Anwendung dieser Vorschrift f374hren kann. 12 III. Die aufgezeigten Rechtsfehler f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen. Da der Senat nicht ausschlie337en kann, dass ei-ne neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann, die eine Verurteilung des An-geklagten rechtfertigen, hat er die Sache zur374ckverwiesen. 13 - 6 - Der neue Tatrichter wird sich gegebenenfalls auch mit der - im angefoch-tenen Urteil ausdr374cklich offen gelassenen - Frage zu befassen haben, ob dem Angeklagten nur ein eingeschr344nktes Notwehrrecht zustand (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05), wobei hier aber zu beden-ken ist, dass nach den bisherigen Feststellungen es nicht zu einer einverst344nd-lichen Schl344gerei kam, sondern K. den Angeklagten unerwartet von hinten an-griff. 14 IV. Im Hinblick auf die im Urteil (UA S. 13) dargelegten besonderen Be- gleiterscheinungen des Verfahrens hat der Senat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an eine Jugendkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zur374ckverwiesen. 15 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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