BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 109/14 vom 12. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 4. Februar 2015 in der Sitzung am 12. Febru ar 2015, an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Ri chterin am Amtsgericht in der Verhandlung, Staatsanw ä lt in bei der Verkündung als Vertreter innen der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwältin in der Verhandlung und bei der Verkündung als Ver teidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe ve r- schreibungspflichtiger Betäubungsmittel beim Betrieb einer Apotheke in drei Fällen und wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfrei heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen ihn ein Berufsverbot verhängt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte R e- vision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet. I. Das Landgericht hat folge nde Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. a) Der Angeklagte hatte die T . - Apotheke in F . von seinem Vater übernommen. Dieser hatte ein " Gutschriftensystem " eingeführt, wonach gesetzlich krankenversicherte Kunden anstelle de r ihnen 1 2 3 - 4 - ärztlich verschriebenen Arzneimittel Gutschriften für ihre Kassenrezepte erhie l- ten. Für den Gegenwert konnten sie freiverkäufliche Waren oder verschre i- bungspflichtige Rohypnol - Tabletten mit dem Wirkstoff Flunitrazepam erhalten. Der Angeklagte führt e dieses Gutschriftensystem fort und gab Rohypnol - Tabletten in großen Mengen gegen Rezepte über andere Medikamente oder auch ohne Rezept gegen Barzahlung an Kunden ab. Von Januar 2006 bis A u- gust 2009 bezog er 60.799 Packungen Rohypnol, rechnete aber nur 28 dieser Packungen bei den Krankenkassen ab. Die Abgabe im " Gutschriftensystem " erfolgte an Drogensüchtige oder an Personen, welche die Tabletten an Sücht i- ge weiterverkauften. Nachdem die Polizei Hinweise darauf erhalten hatte, ließ ein Vertra u- ensmann de r Polizei den Zeugen Fo . ein Geschäft in der Apotheke des A n- geklagten durchführen. Dabei tauschte der Zeuge Fo . am 22. Mai 2009 ein Rezept über verschiedene andere Medikamente im Gesamtwert von 3.408,48 Euro gegen 100 Packungen Rohypnol mit insgesa mt 2.000 Tabletten ein (Fall 1 der Urteilsgründe). Am 26. Juni 2009 erlangte der Zeuge Fo . nochmals 20 Packungen Rohypnol mit 400 Tabletten (Fall 2) und am 10. Juli 2009 ebenso (Fall 3). b) Das Landgericht hat darin drei Vergehen der unerlaubten Ab gabe von Betäubungsmitteln aus einer Apotheke im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 7 BtMG durch den Angeklagten gesehen. Das Verfahren wegen weiterer Fälle der A b- gabe von Rohypnol ohne zugehöriges Rezept hat es gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. a) Ab Apri l 2009 nahm der Angeklagte in der T . - Apotheke gegen Zahlung eines 20 bis 30 Prozent betragenden Anteils des Rezeptwertes von sogenannten " Tauschkunden " , die dem Kulturkreis der Roma angehörten, Ka s- 4 5 6 - 5 - senrezepte entgegen, mit denen er angebliche sozialrech tliche Erstattungsa n- sprüche bei den Krankenkassen geltend machte. Die Rezepte betrafen meist besonders teure Medikamente. Sie waren gefälscht oder willkürlich angespr o- chenen Passanten abgekauft worden. Mit ihrer Übernahme durch den Ang e- klagten war jeweils keine Abgabe von Arzneimitteln verbunden. Die von den " Tauschkunden " angekauften Rezepte reichte der Angekla g- te mit seinen monatlichen Abrechnungen über die A . GmbH bei den Krankenkassen ein. Auf einem Begleitzettel v ermer k- te er Zahl und Gewicht der Rezepte. Den Zettel versah er in der Regel mit e i- nem Stempel seiner Apotheke. Die Abrechnungsstelle bearbeitete die Rezepte in Form von Computerdateien und gab Sammelrechnungen an die einzelnen Krankenkassen weiter. Eine Üb erprüfung der Rezepte auf formale oder inhaltl i- che Fehler erfolgte bei der A . GmbH nicht. Auch die zuständigen Mitarbeiter der Krankenkassen nahmen nur eine Prüfung der Abrechnungen auf rechnerische Rich tigkeit vor. Eine genauere Überprüfung der Rezepte war zurzeit der Zahlungen der Krankenkassen zudem noch nicht möglich, weil die Bilddateien der eingescannten Rezepte erst mehrere Wochen später bei den Krankenkassen eingingen. Sie wurden dann in einer and eren Abteilung auf formale Richtigkeit geprüft, insbesondere darauf, ob die Patie n- tendaten korrekt eingetragen waren, die Arztnummer existierte und die Med i- kamentenpreise der Verordnung entsprachen. Eine inhaltliche Prüfung fand nur statt, wenn konkrete Hi nweise auf Unregelmäßigkeiten vorlagen. Von April bis Juli 2009 (Fälle 4 bis 7) rechnete der Angeklagte Rezepte über Medikamente im Gesamtwert von 1.591.480,23 Euro ab, ohne dass er entsprechende Arzneimittel an Apothekenkunden abgegeben hatte. 7 8 9 - 6 - b) Da s Landgericht hat in der Einreichung der falschen Rezepte pro A b- rechnungsmonat jeweils einen Fall des Betrugs gesehen. Es sei eine konkl u- dente Vorspiegelung falscher Tatsachen erfolgt. Dies sei aus dem Empfänge r- horizont heraus zu verstehen, der auch vom Ve rtrauen in die Zuverlässigkeit der Apotheker geprägt gewesen sei. Bei den Mitarbeitern der Krankenkassen sei eine Fehlvorstellung geweckt worden. Zwar seien bei der Massenerledigung keine inhaltlichen Überprüfungen erfolgt. Jedoch hätten die Mitarbeiter de r Krankenkassen die Vorstellung gehabt, die eingereichten Rezeptabrechnungen seien " in Ordnung " . Nur aufgrund dieser Vorstellung sei die Auszahlung der für Arzneimittelabgaben an gesetzlich versicherte Patienten vorgesehenen Ersta t- tungsbeträge veranlasst w orden. Der den Krankenkassen entstandene Schaden sei nicht im Gesamtb e- trag der Sammelabrechnungen für die jeweiligen Monate zu sehen. Vielmehr seien nur die Abrechnungen bezüglich solcher Rezepte, die nicht zur Arzneimi t- telabgabe geführt hätten, bei de r konkreten Bestimmung des Schadensumfangs von Belang. Diese seien nicht genau festzustellen, sondern aufgrund der Diff e- renz zwischen Wareneingang in der Apotheke und Abrechnungen gegenüber den Krankenkassen zu schätzen. Zudem sei ein Sicherheitsabschlag z ur B e- stimmung des Mindestschadens vorzunehmen. II. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unbegründet. Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner A n- tragschrift vom 2. Juni 2014 genannten Gründen unzulässig. Die S achb e- schwerde erweist sich als unbegründet. 10 11 12 13 - 7 - 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe ve r- schreibungspflichtiger Betäubungsmittel aus einer Apotheke gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BtMG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Straf ausspruch hierzu ist auch rechtsfehlerfrei, soweit das Landg e- richt in den drei Fällen des Rohypnolerwerbs durch den Zeugen Fo . zu La s- ten des Angeklagten gewertet hat, dass es sich bei den abgeurteilten Fällen nur um die Spitze des Eisbergs gehandelt h abe. Das Landgericht hat hinsichtlich der weiteren Taten zwar das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, aber Art und Umfang der dabei erfolgten Abgabe von Rohypnol an Personen aus der Drogenszene in ausreichendem Maße festgestellt (vgl. Senat, Urte il vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/14, Rn. 23). 2. Auch gegen die Verurteilung wegen Betrugs in vier Fällen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Bei den monatlichen Sammelabrechnungen des Angeklagten gege n- über den Krankenkassen lag jeweils eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB vor. Täuschungshandlung ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, die geeignet und dazu bestimmt ist, beim Adressaten der E r- klärung eine Fehlvorstellung über tatsä chliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdr ü- ckung wahrer Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13). Welchen Erklärungswert eine konkludent abgegebene Äußerung besitzt, beu r- teilt sich nach dem Empfängerhorizont und der Verkehrsanschauung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NJW 2009, 2900, 2901). 14 15 16 17 18 - 8 - Ein Apotheker, der am Abrechnungssystem der Krankenkassen tei l- nimmt, erklärt bei den Abrechnungen stillsc hweigend, dass er bestehende soz i- alrechtliche Erstattungsansprüche für tatsächlich durchgeführte Apothekeng e- schäfte geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2012 - 1 StR 534/11, Rn. 46; Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 405/13, Rn. 11). Die ents pr e- chende Erklärung des Angeklagten war in den Fällen, die seiner Verurteilung zu Grunde liegen, falsch, weil die eingereichten Rezepte gefälscht oder angekauft waren und ohne entsprechende Arzneimittelabgabe zur Abrechnung eingereicht wurden. Die Eins chaltung der A . GmbH füh r- te in diesem Zusammenhang nur dazu, dass die jeweilige Tat vom Angeklagten in mittelbarer Täterschaft begangen wurde. Sie ändert nichts am Erklärungswert der an die Kranken kassen weitergereichten Abrechnungen. b) Das Landgericht ist aufgrund der Besonderheiten des Abrechnung s- systems zutreffend davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter der Krankenka s- sen im Hinblick auf die Erklärungen des Angeklagten bei den monatlichen Sam melabrechnungen jeweils einem Irrtum unterlagen. Bei Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit standardisierten, auf Ma s- senerledigung angelegten Abrechnungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass der jeweilige Mitarbeiter hinsichtlich jeder einzelnen gelt end gemachten Position die positive Vorstellung hatte, sie sei nach Grund und Höhe berechtigt; vielmehr genügt die stillschweigende Annahme, die ihm vorliegende Abrechnung sei in s- gesamt in Ordnung. Daher setzt ein Irrtum auch nicht voraus, dass tatsächlich eine Überprüfung der Abrechnungen im Einzelfall durchgeführt wurde ( BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 100). 19 20 21 22 - 9 - Für die Annahme eines täuschungsbedingten Irrtums ist es deshalb au s- reichend, dass ein sachgedankliches Mitbewuss tsein der Krankenkassenmita r- beiter vorlag, das die Annahme einschloss, allen Abrechnungen des Angekla g- ten hätten tatsächlich von Apothekenkunden als Kassenpatienten eingereichte Rezepte und entsprechende Arzneimittelabgaben in der Apotheke zu Grunde gelege n. Nur dafür ist das Abrechnungssystem des Apothekerverbandes vo r- gesehen. Es ist auf das Vertrauen gestützt, dass die Apotheker keine gefälsc h- ten oder angekauften Rezepte zur Abrechnung tatsächlich nicht durchgeführter Medikamentenabgaben einreichen. Der F all der Rezeptfälschung oder sonst i- gen Rezeptabrechnung ohne Arzneimittelabgabe stellt die Berechtigung des geltend gemachten sozialrechtlichen Erstattungsanspruchs grundlegend in Fr a- ge. Weil es um das grundsätzliche Mitbewusstsein der Geltendmachung e i- nes tatsächlich bestehenden sozialrechtlichen Erstattungsanspruchs ging, b e- durfte es weder einer Individualisierung des jeweils handelnden Mitarbeiters der Krankenkassen noch der Feststellung seiner individuellen Vorstellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14). Das Tatgericht kon n- te vielmehr bereits aus den Indizien des äußeren Ablaufs darauf schließen, dass alle Mitarbeiter der Krankenkassen irrtümlich von dem normativ geprägten Vorstellungsbild ausgingen, es würden nur dem Grunde nach gerechtfertigte Erstattungsansprüche für tatsächlich durchgeführte Apothekengeschäfte ge l- tend gemacht. c) Mit der Vornahme der Zahlungen auf die Sammelabrechnungen ist j e- weils eine Vermögensverfügung der Krankenkasse erfolgt, die zu einem Sch a- den geführt hat, weil nicht erbrachte Leistungen vergütet wurden. 23 24 25 - 10 - d) Die Stoffgleichheit zwischen der Vermögensverfügung und dem Ve r- mögensschaden steht außer Frage. Daran ändert die Zwischenschaltung der Verrechnungsstelle nichts, die insoweit nur eine Bo tenfunktion ausgeübt hat. e) Den Mindestumfang des Schadens in den vier Fällen monatlicher A b- rechnungen im Hinblick auf bestimmte Medikamente hat das sachverständig beratene Landgericht nach dem Verhältnis zwischen Wareneingang und abg e- rechneten Medika menten geschätzt und dabei um einen Sicherheitsabschlag von 22 Prozent reduziert. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Eine genauere Bestimmung der Verteilung von bezogenen und abg e- rechneten Medikamenten auf die einzelnen Abrechnungsmonate war nic ht mö g lich. Das Landgericht hat die verfügbaren Daten hinsichtlich der einzelnen Medikamente im Urteil mitgeteilt. Eine noch ausführlichere Darstellung, auch des vom gerichtlichen Sachverständigen entwickelten Auswertungsprogramms und des genauen Rechenweg s, im Urteilstext war nicht erforderlich. Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt Ott ist beurlaubt und an der Unterschrift gehindert . Fischer Eschelbach Zeng 26 27
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