BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 110 /1 2 vom 2. M ai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 gemäß § § 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten T. R . wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das U r- teil des Landgerichts Darmstadt vom 16. N ovember 2011 auf se i- ne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Revision de r Angeklagten T . und W . R . wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. November 2011 jeweils hinsichtlich der Einzelstrafen in d en Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die jeweilige Gesamtstrafe aufgehoben. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die K osten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung und wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fä l- len jeweils zu eine r Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben 1 - 3 - im Strafausspruch teilweise Erfolg. Im Übrigen sind sie offensichtlich unbegrü n- det (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Landgeri cht hat beide Angeklagte in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe jeweils wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung ve r- urteilt, weil sie bei der Tat ein Butterflymesser verwendet hatten. Das Vorliegen minderschwerer Fälle hat es - anders als im Fall II.3, in dem die Angeklagten kein Messer bei der Tatausführung zum Einsatz brachten und deshalb nur w e- gen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurden - "trotz der erheblichen Strafmilderungsgründe angesichts der Verwendung eines Messer s " nur u nter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB angeno m- men. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht durfte im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles nicht berücksichtigen, dass die Angeklagten bei der T atausführung ein Messer verwendeten. Denn dies ist der Tatumstand, der die Annahme einer besonders schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründete und der deshalb bei der Zumessung der Strafe den A n- geklagten nicht angela stet werden durfte (§ 46 Abs. 3 StGB). Ein Sonderfall, in dem mit Blick auf die verwendeten Tatwerkzeuge zulässigerweise die beso n- ders gefährliche Art der Tatausführung Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH NStZ 2003, 29), liegt ersichtlich nicht vor. A ngesichts der von der Strafkammer im Übrigen festgestellten erhebl i- chen Strafmilderungsgründe kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die zu beanstandende Erwägung auch in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe ohne die Hinzuziehun g des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB zur Annahme minder schwerer Fälle und über die weitere A n- 2 3 4 - 4 - wendung des § 21 StGB zu milderen Einzelstrafen gelangt wäre. Insoweit w a- ren die diese Fälle betreffenden Einzelstrafen aufzuheben. 2. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.1 und II.2 der Urteil s- gründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Ernemann Appl Schmitt Krehl Eschelbach 5
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