BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 110/13 vom 1. August 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 1. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 16. November 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Mis s- brauchs von K inde rn in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kinde rn in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler vom 15. September 2011 zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Ang e- klagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen - geringfügigen - Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin ne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - 1. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlene n hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Das Landgericht hat den Angeklagten in allen drei ausgeurteil t en Fällen rechtsfehlerhaft (auch) des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung stand ins o- weit einer Verurteilung entgegen, § 78 Abs. 1 StPO: Die fün f jäh rige Ve r- jährungsfrist (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StG B) für den Tatbestand des § 174 StGB endete unter Zugrundelegung des für den Angeklagten günstigsten Tatzeitpunkts - des 6. Juni 1998 (UA S. 9 f.) - mit Ablauf des 5. Juni 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt war weder eine Unterbrechungshandlung vorgenommen worden noch das Ruhen der Verjährung, insbesondere gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 S tGB, eingetreten. Der Tatbestand des § 174 S tGB wurde erst mit Wirkung zum 1. April 2004, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist, durch da s Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 in den K a talog dieser Bestimmung aufgenommen. Auf zum Zei t- punkt ihres Inkrafttretens bereits verjährten Taten ist die Vorschrift nicht anwe ndbar (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - 3 StR 170/09 m.w.N.). Nach Ablauf des 6. Juni 2003 konnte die Tat daher unter d em rechtlichen G e- sichtspunkt des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht mehr verfolgt werden. Der Verjährung steht auch nicht en tgegen, dass das Vergehen tateinhei t- lich mit sexuellem Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Ta t- einheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2003 - 2 StR 235/03 - und vom 10. J uni 2008 - 5 S tR 132/08)." Dem schließt sich der Senat an. 2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs haben die festgesetzten Ei n- zelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe Best a nd. Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angekl agten auch die tateinheitl i- che Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gewertet . Jedoch ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, eine Tatbegehungsmodalität des § 174 StGB, auch wenn insoweit Verjährung 3 4 5 - 4 - ein getreten ist, bei einer Verurteilung nach § 176 StGB strafschärfend zu b e- rücksichtig en (Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 441/07 - NStZ 2008, 146). Außerdem lassen die Urteilsgründe erkennen, dass die Strafka m- mer der Verwirklichung des § 174 StG B kein entscheidendes Gewicht bei der Zumessung der jeweiligen Einzelstrafen beigemessen hat. De r Senat kann d a- her - auch mit Blick auf die weiteren erheblichen Strafschärfungsgründe sowie die maßvollen Einzelstrafen - ausschließen, dass die Kammer bei Ber ücksicht i- gung der Verjährung auf niedrigere Einzelfreiheitsstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den A n- geklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslage n teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Fischer Appl Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehl ist Ott an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer 6
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