ECLI:DE:BGH:2017:050717U2STR110.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 110/17 vom 5. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 2017, an der tei lgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt als Vert reter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25 . Oktober 2016 mit den Fes t- stellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vor bezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mi t Beihilfe zum unerlau b- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Fre i- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestel l- ten Betäubungsmittel eingezogen. Dagegen richtet sich die auf die unausg e- fü hrte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagte n . Die zuungunsten des A n- geklagten eingelegte und auf sachlich - rechtliche Einwendungen gestützte Rev i- sion der Staatsanwaltschaft hat Erfolg . I. 1. Nach den Feststellungen transportierte der Angeklagte am 1 7. Februar 2016 im Auftrag unbekannt gebliebener Dritter für einen Kurierlohn von 1.000 i nsgesamt 62,5 Kilogramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 15,5 Prozent aus den Nieder l anden nach Deutschland . Er wusste, dass das Rauschgift g ewinnbringend weiterveräußert werden sollte . Der Angeklagte stel l- te sein Fahrzeug auftragsgemäß in einem Industriegebiet ab und ging spazi e- ren. Während seiner Abwesenheit wurde d as Rauschgift von Dritten i n seinem Fahrzeug d epo niert . Bei einer Polizeikontrolle in Deutschland wurde das Rauschgift entdeckt und sichergestellt. 2. Der Angeklagte hatte sich übe r Verteidigere rklärung en in der Haup t- verhandlung dahin eingelassen, dass Transport von 10 Kilogramm Haschisch ausgegangen sei ; ihm sei von seinen Auftraggebern gesagt worden, dass er sein Fahrzeug in einem Industriegebiet abstellen und spazier en gehen solle; während seiner Abwesenheit würden 10 Kilogramm Haschisch in dem 1 2 3 - 5 - Fahrzeug deponiert . Das Landgericht vermochte sich ungeachtet einer auf e i- nem der Rauschgiftpakete gesicherten daktyloskopischen Spur des rechten Daumens des Angeklagten nicht davon zu überzeugen , dass der Angeklagte hinsichtlich der Gesamtmenge mit jedenfalls bedingtem Vorsatz handelte . II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des U r- teils deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm o b- liegt es, das Ergebnis der Hauptverhand lung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Fe bruar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Das Revisionsgericht hat die tatric h- te rliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurte i- lung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178, 179). Die revisionsg e- richtliche Prüfung erstreckt sich a llein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. D ies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die B e- weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkg e- 4 5 6 - 6 - setze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rsp r.; vgl. nur Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 2 StR 78/16, NStZ - RR 2017, 183, 184; BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 1 StR 94/16 , juris Rn. 9 ) . Insbesondere sind die Beweise e r- schöpfend zu würdigen. Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen G e- sichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweiserge b- nis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Eine Bewei swürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 insofern in BGHSt 52, 314 nicht abgedruckt ). Aus den Urteilsgründen muss sich außerdem ergeben, dass der Tatrichter die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 4 StR 423/16, juris Rn. 8 ). Rechtsfehle r- haft ist eine Beweisw ürdigung schließlich auch dann, wenn an die zur Verurte i- lung erforderliche Gewissheit überspannten Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ge b oten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehe n, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 2 StR 78/16, NStZ - RR 2017, 183, 184). 2. Nach diesem Maßstab begegnet die Beweiswürdigung des Landg e- richts durchg reifenden rechtlichen Bedenken. Die Beweiserwägungen sind l ü- ckenhaft und lassen besorgen, dass das Landgericht überspannte Anforderu n- gen an die Annahme bedingten Vorsatzes bezogen auf die Menge des tran s- portierten Rauschgifts gestellt hat. Insoweit gilt: 7 - 7 - Ein Drogenkurier, der sich zum Transport von Betäubungsmitteln bereit erklärt und weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese Menge überprüfen kann, wird in der Regel damit rechnen müssen , dass ihm mehr Rauschgift zum T ransport übergeben wird, als man ihm offenbart hat. Ist ihm bei dieser Sachlage die tatsächliche Menge der B e- täubungsmittel gleichgültig, so handelt er mit bedingtem Vorsatz bezüglich der tatsächlich transportierten Gesamtmenge ( vgl. Senat, Beschluss vom 3 1. März 1999 2 StR 82/99, NStZ 1999, 467; BGH, Urteil vom 21. April 2004 1 StR 522/03, NStZ - RR 2004, 281). Dies liegt in Fällen, in denen zwischen dem Kurier und seinem Auftraggeber kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht , r e- gelmäßig nahe . Gegen einen bedingten Vorsatz können im Einzelfall Umstände sprechen, die dem Kurier die Überzeugung zu vermitteln vermögen, sein Au f- traggeber habe ihm in Bezug auf die Betäubungsmittelmenge die Wahrheit g e- sagt (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 1999 2 StR 8 2/99, NStZ 1999, 467). a) Die tatrichterlichen Beweiserwägungen sind lückenhaft, weil der Tatrichter die allein über Verteidigererklärung en erfolgte Einlassun g des Ang e- klagten in der Hauptverhandlung nicht auf ihre Plausibilität überprüft und in B e- zug z u seinen früheren Bekundungen gesetzt hat. Das Landgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die Einlassung des Angeklagten unterstellt werden müsse und nur dann widerlegt werden könne, wenn gegenteilige Anhaltspunkte vorl iegen . Dies greift zu kurz. A n die Bewertung der Einlassung des Angekla g- ten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel (vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 2 StR 78/16, NStZ - RR 2017, 183, 184). Der Tatrichter hat sich aufgrund einer G esamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (BGH, Urteil vom 6. November 2003 4 StR 270/03, NStZ - RR 2004, 88; Urteil vom 6. März 1986 4 StR 48/86, 8 9 - 8 - BGHSt 34, 29, 3 4). Dabei kann ein Wechsel der Angaben im Verlaufe des Ve r- fahrens ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter U m- ständen ganz entfallen lassen (Senat, Urteil vo m 16. August 1995 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6). Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anpassung der Einlassung an die Ergebnisse der Beweisaufnahme kann auch der Zeitpunkt, zu dem sich ein Angeklagter zur Sache einlässt, ein Umstand sein, d er im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung gegen die Glaubha f- tigkeit der Einlassung sprechen kann (Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 2 StR 78/16, NStZ - RR 2017, 183, 184 ) . b) Das Landgericht hat z war erkannt, dass die über Verteidigererkläru n- gen erfol gte Einlassung des Angeklagten in einem zentralen Punkt mit den ü b- rigen Beweisergebnissen nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen war; s eine Erklärung , während des Verladens des Rauschgift s in sein Fahrzeug spazieren gegangen zu se in, lässt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres damit in Einklang bringen, dass auf dem Verpackungsmaterial eines der Betäubungsmittel pakete unterhalb des Klebebands eine Fingerspur der Abdruck des rechten Daumens des Angeklagten gesichert w orden ist . So weit die Strafkammer die Beweisbedeutung dieses Indizes mit der Begründung rel a- tivierte , die festgestellte einzelne Fingerspur deute nicht darauf hin, dass der Angeklagte die sehr große, aus 56 Blöcken und 208 Platten bestehende Rauschgiftmenge selbst in das Fahrzeug gelegt oder bei einem Verbri n- gen der Betäubungsmittel in das Fahrzeug in irgendeiner Weise mitgewirkt h a- be , da an derenfalls mehr als nur eine einzelne Fingerabdruck spur hätte aufg e- funden werden müssen , sind die se Erwägungen lückenha ft . Das Landgericht hat die Lage der Fingerspur unterhalb der Verpackung nicht erkennbar in den Blick genommen. Darüber hinaus hat es sich nicht mit der nahe liegenden G e- schehensvariante auseinander gesetzt, dass der Angeklagte bei der Ver bri n- 10 - 9 - gung der Betä ubungsmittel in das professionelle Schmuggelversteck seines Fahrzeuges anwesend gewesen sein könnte und dabei eines der Pakete b e- rührt hat . Eine solche Geschehensvariante wäre zwanglos mit der Spurenlage vereinbar und könnte zugleich dafür sprechen , dass d er Angeklagte Kenntnis von der ungefähren Gesamtmenge der von ihm tatsächlich transportierten B e- täubungsmittel hatte . c ) Schließlich fehlt es an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Annahme eines auf die tatsächlich transportierte Gesamtmenge bezogenen bedingten Vorsatzes des Angeklagten . In diesem Zusammenhang wäre auch in die Erwägungen einzustellen gewesen, dass der Angeklagte das . Bei dieser Sachlage bedarf die Sa che neuer Verhandlung und Entsche i- dung. 3 . Der Senat hebt auch d ie auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehung s- anordnung auf, um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit zu geben, sie hinre i- chend bestimmt abzufassen . Der Ausspruch über die Anordnung einer Ei nzi e- hung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und bei der Vollstreck ungs behörde Klarheit über den U m- fang der Einziehung besteht. Im Falle der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss . Dies wird der neu zur Entsche i- dung berufene Tatrichter nachzuholen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: 11 12 13 14 - 10 - Sollte der neue Tatrichter Zweifel an der subjektiven Tatseite hinsichtlich der Mehrmenge nicht zu überwinden vermögen , wird er zu prüfen haben, ob dem Angeklagten insoweit Fahrlässigkeit zur Last fällt ( vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 1999 2 StR 82/99, NStZ 1999, 467 ; BGH, Urteil vom 21. April 2004 1 StR 522/03, NStZ - RR 2004, 281). RiBGH Prof. Dr. Krehl ist Eschelbach Bartel durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Eschelbach RiBGH Dr. Grube ist Schmidt durch Urlau b an der Unterschrift gehindert. Eschelbach 15
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