BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 11/02 vom 13. Februar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 2001 werden verworfen, jedoch bei dem Angeklagten Sch. mit der Maßgabe, daß die angeordnete Ei n - ziehung des sichergestellten Haschisch und der Drogenutensilien en t - fällt. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jähnke Bode Otten Rothfuß Fischer
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