BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 11/07 vom 9. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. August 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Anders als die Revision meint, dr344ngte sich f374r das Landgericht eine Vernehmung des nach Kroatien abgeschobenen fr374heren Mitangeklagten V. nicht deshalb auf, weil zu erwarten gewesen w344re, dieser w374rde nach Rechts-kraft der gegen ihn ergangenen Entscheidung sein Aussageverhalten grundle-gend 344ndern und die Tatversion des Angeklagten best344tigen. Wie sich aus der von der Revision selbst vorgelegten staatsanwaltlichen Vernehmung vom 8. Juni 2000 ergibt, hat der Mitangeklagte V. nach seiner rechtskr344ftigen - 3 - Verurteilung die von dem Angeklagten erstmals im Wiedereinsetzungsverfahren abgegebene Tatschilderung gegen374ber seinem eigenen Verteidiger als nicht zutreffend bezeichnet (Bl. 15k RB). Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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