BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 11/09 vom 2. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. August 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die vom Angeklagten auf die Bew344hrungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 16. M344rz 2006 er-brachten 200 Stunden gemeinn374tziger Arbeit auf die hier verh344ng-te Gesamtfreiheitsstrafe mit 40 Tagen angerechnet werden. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Die von der Strafkammer unterlassene Anrechnung der erbrachten Be-w344hrungsauflage steht in den F344llen des 247 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des 247 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen (BGHSt 36, 378, 381; vgl. auch schon Senatsbe-schluss vom 18. Juli 2007 - 2 StR 256/07). Anhaltspunkte f374r das Vorliegen ei-ner Ausnahme von diesem Grundsatz sind hier nicht ersichtlich. Da alle erfor-derlichen Tatsachen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden (UA S. 21), hat der Senat den Rechtsfehler auf die Sachr374ge zu ber374cksichtigen und kann die Anrechungsentscheidung in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (BGH NStZ 2001, 163, 164 m. w. Nachw.). Er bemisst den Anrechnungsma337stab in Orientierung an 247 7 Abs. 1 Satz 1 der rheinland- - 3 - pf344lzischen Landesverordnung 374ber die Abwendung der Vollstreckung von Er-satzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 6. Juni 1988 (GVBl RhPf 110) und rundet diesen auf, um ausschlie337en zu k366nnen, dass das Landgericht zu einem f374r den Angeklagten g374nstigeren Anrechnungsma337stab gelangt w344re. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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