BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 111/02 vom21. August 2002in der Strafsachegegen1.2.3.4.wegenschweren Raubes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. August 2002 ge-mäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. November 2001wird der Nebenklägerin auf ihren Antrag Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gewährt.Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Nebenklägerin.2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichneteUrteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung desUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat. Jedochwird der Urteilstenor dahin geändert, daß die Angeklagten desschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldigsind.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels unddie den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung für schuldig - 3 -befunden und den Angeklagten Z. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahrenund sechs Monaten, den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von fünfJahren, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren undden Angeklagten Sa. unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einerJugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision derNebenklägerin mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Sie erstrebt jedenfallsauch eine Verurteilung der Angeklagten wegen der schweren Kopfverletzun-gen, die die Nebenklägerin durch einen als Exzeßhandlung gewerteten Schlagoder Tritt eines der Täter erlitt.Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Die Verfahrensrügen, die denen entsprechen, die der Angeklagte S. mit seiner Revision erhoben hat, sind jedenfalls nicht begründet. Nach den Ur-teilsgründen ist ein Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO nicht bewiesen. Aufeiner möglicherweise unzulässigen Verlesung zweier ärztlicher Atteste beruhtdas Urteil nicht.Die Sachrüge führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuld-spruchänderung, die der Tatsache Rechnung trägt, daß die allen Angeklagtenals Mittätern zugerechneten Körperverletzungshandlungen in der Form dergemeinschaftlichen Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) begangen wur-den. Im übrigen hat sie keinen Erfolg. Im einzelnen wird auf das auf die Revisi-onen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S. ergangene Senats-urteil vom heutigen Tage Bezug genommen. - 4 -Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, die Neben-klägerin von den Kosten teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Elf
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