BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 111/02 vom21. August 2002in der Strafsachegegen1.2.3.4.wegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saanund die Richterin am BundesgerichtshofDr. Otten,die Richter am BundesgerichtshofRothfuß,Prof. Dr. Fischer,die Richterin am BundesgerichtshofElf,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revisionen der Staatanwaltschaft und des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. November2001 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird auf die Re-visionen der Staatsanwaltschaft der Urteilstenor dahin geändert,daß die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentref-fenden Fällen schuldig sind.Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die durchdiese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der An-geklagten fallen der Staatskasse zur Last.Der Angeklagte S. trägt die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung für schuldigbefunden und den Angeklagten Z. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahrenund sechs Monaten, den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von fünfJahren, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren undden Angeklagten Sa. unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer - 4 -Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die Re-vision des Angeklagten S. mit Verfahrensrügen und der Sachrüge und diezum Nachteil der Angeklagten eingelegten - vom Generalbundesanwalt nichtvertretenen - auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft,mit denen insbesondere die Strafzumessung beanstandet wird.Das Landgericht hat folgendes festgestellt:Nach einem gemeinsamen, im wesentlichen von dem Angeklagten Z. entwickelten Tatplan drangen die Angeklagten, versehen mit zwei ungela-denen Gaspistolen, einem Messer, einer Rohrzange, Kordeln und einem Kabel,am 30. März 2001 nach Geschäftsschluß in einen Großmarkt ein, um das inden Tresoren des Unternehmens verwahrte Geld zu erbeuten. Ein noch imUnternehmen befindlicher Mitarbeiter, der Zeuge H., wurde von dem Ange-klagten Z. mit der Pistole geschlagen und zu Boden gestoßen, eine Mitar-beiterin, die Zeugin M.-Z., zunächst gegen einen Schreibtisch gestoßen undsodann mit Todesdrohungen genötigt, die Tresore zu öffnen. Aus den Tresorenentnahmen die Angeklagten Z. und Sa. sodann Hart- und Schein-geld im Wert von 140.000,-- DM. Der Angeklagte S. hatte währenddesseneinen weiteren noch im Verkaufsraum befindlichen Mitarbeiter, den ZeugenSch., mit der Pistole niedergeschlagen und ihn gemeinsam mit dem Mitange-klagten K. gefesselt. Als die Beute bereits verpackt und die Angeklagten imBegriff waren, das Gebäude zu verlassen, wurde die Nebenklägerin entwedervon dem Angeklagten Z. oder K. in das Gesicht getreten oder mit ei-nem festen Gegenstand geschlagen und der gefesselte Zeuge Sch. entwedervon dem Angeklagten S. oder Sa. dreimal in die Seite getreten. Dadie Kammer insoweit weder einen Täter ermitteln noch einen gemeinsamen - 5 -Tatplan dahin feststellen konnte, daß die Angeklagten auch Gewaltakte dieserArt - ohne Bezug auf die erstrebte Tatvollendung - billigend in Kauf genommenhatten, sind diese Verletzungshandlungen keinem der Angeklagten zugerech-net worden.Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zu der aus dem Urteilste-nor ersichtlichen Schuldspruchänderung, im übrigen haben sie ebenso wie dieRevision des Angeklagten S. keinen Erfolg.I. Die Revision des Angeklagten S. 1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.Die Revision beanstandet eine Verletzung der §§ 249, 256, 261 StPO,weil entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen ein Arztbericht vom18. Juli 2001 über Verletzungen der Zeugin M.-Z. nicht Gegenstand der Haupt-verhandlung gewesen sei und für die Verlesung zweier weiterer ärztlicher At-teste weder die Voraussetzungen des § 251 StPO noch des § 256 StPO gege-ben seien.Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht bewiesen:Nach den Urteilsausführungen ist davon auszugehen, daß der Arztbe-richt vom 18. Juli 2001 jedenfalls im Wege des - nicht protokollierungspflichti-gen - Vorhalts und der Bestätigung seines Inhalts durch die Zeugin in dieHauptverhandlung eingeführt worden ist. Da die Kammer die Zuordnung der(attestierten) Verletzungshandlungen auf die Bekundungen der Zeugin stützt, - 6 -ist eine Erörterung der Verletzungen mit der Zeugin anhand des Attestes nahe-liegend. Im übrigen betrifft der von der Revision vorgelegte Arztbericht lediglichKopfverletzungen, die ersichtlich durch die spätere keinem der Angeklagtenzugerechneten Exzesshandlung verursacht wurde und auf deren Einzelheitenes nicht ankam.Soweit die Revision die unzulässige Verlesung der ärztlichen Attestebezüglich der Verletzungen der Zeuge H. und Sch. rügt, kann dahinstehen, obdie Voraussetzungen für eine Verlesung nach § 256 StPO vorgelegen haben.Allerdings ist eine Verlesung eines ärztlichen Attestes nach dieser Vorschriftauch für den Fall tateinheitlichen Zusammentreffens einer (nicht schweren)Körperverletzung mit einem anderen Delikt zulässig, wenn sie ausschließlichzu ihrem Nachweis oder des sie betreffenden Schuldumfangs dient (BGHSt 33,389f, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 1). Jedenfalls ist aber auszu-schließen, daß das Urteil auf einer möglicherweise verfahrensfehlerhaftenVerlesung der ärztlichen Atteste beruhen kann. Das Landgericht hat die Fest-stellung, daß die Angeklagten Z. und S. die Zeugen H. und Sch. mitden Pistolen geschlagen und die von den Zeugen dadurch erlittenen Verlet-zungen auf die glaubhaften Bekundungen dieser Zeugen gestützt, die diesesVerhalten der Angeklagten detailliert geschildert haben. Die geständigen An-geklagten haben dies nicht bestritten oder - so der Angeklagte S. - sogarausdrücklich eingeräumt. Im Rahmen der Zeugenvernehmungen wurden dieärztlichen Atteste laut Sitzungsprotokoll erörtert und die dort attestierten Ver-letzungen - davon ist auszugehen - im Wege des Vorhalts eingeführt. DieWendung in den Urteilsgründen, daß durch die ärztlichen Atteste die geschil-derten Verletzungen bestätigt wurden, besagt unter diesen Umständen nicht - 7 -mehr, als daß sie ergänzend - zur Bestätigung der bereits auf Grund andererBeweismittel gewonnenen sicheren Überzeugung - herangezogen wurden.2. Eine Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Eine Strafrahmenmilderung nach§§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer zu Recht verneint. Sie käme im übrigenhier auch schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte denTatentschluß im voll schuldfähigen Zustand gefaßt und sich lediglich für dieAusführung der Tat "Mut angetrunken" hat. Auch die Voraussetzungen für eineStrafrahmenverschiebung nach § 46a StGB lagen nicht vor. Die Vorschrift des§ 46a Nr. 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung und nach der gesetz-geberischen Intention einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfervoraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verur-sachten Folgen gerichtet sein muß (vgl. BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR73/02; vom 31. Mai 2002; BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1). Dafür isteine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung Voraus-setzung, die hier weder nach den Urteilsgründen noch nach dem Revisions-vortrag vorgelegen hat.II. Die Revisionen der StaatsanwaltschaftDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt zum Schuldsprucheinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf: Das Landgericht hat dieallen Angeklagten zugerechneten Körperverletzungshandlungen der Ange-klagten Z. und S. , soweit sie die Zeugen H. und Sch. betreffen, alsgefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, soweit sie dieZeugin M.-Z. betreffen, als Körperverletzung nach § 223 StGB gewertet. Da die - 8 -Angeklagten auf Grund eines gemeinsamen Tatplans, der auch den Einsatzeinfacher körperlicher Gewalt und der mitgeführten Waffen als Schlagwerkzeu-ge umfaßte, gehandelt haben, sind ihnen diese Körperverletzungshandlungennicht nur als Mittäter zuzurechnen, sie haben auch in allen drei Fällen einegefährliche Körperverletzung in der Form der gemeinschaftlichen Tatbegehung(§ 224 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) begangen. Dem steht nicht entgegen, daß nicht alleAngeklagten sich eigenhändig an der Mißhandlung der Opfer beteiligt haben.Es reicht aus, daß bei der Verwirklichung des Körperverletzungstatbestandsmindestens zwei Täter dem Opfer gegenüberstehen (BGH GA 1986, 229). Da-von ist nach den Feststellungen auszugehen.Der Schuldspruch war entsprechend dem Urteilstenor zu ändern. § 265StPO steht nicht entgegen, weil auf die Tatbestandsalternative des § 224Abs. 1 Nr. 4 StGB bereits in der Anklage hingewiesen worden ist.Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch aufdiesem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat den Ausnahmestrafrahmendes § 250 Abs. 3 StGB angewandt. In diesem Zusammenhang hat es auch dieVerwirklichung des qualifizierten Körperverletzungstatbestands - ohne Diffe-renzierung etwa hinsichtlich der nur als einfache Körperverletzung gewertetenHandlung gegenüber der Zeugin M.-Z. - gewürdigt und die besondere Gefähr-lichkeit mehrerer Angreifer strafschärfend berücksichtigt. Im übrigen ist dieStrafrahmenwahl und die konkrete Strafzumessung nicht zu beanstanden. Ent-scheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falls ist nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich allersubjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfah-rungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, - 9 -daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dem Tat-richter obliegt es, im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle maßgeblichen Um-stände, die - sei es, daß sie dem Tatgeschehen vorausgehen, ihm innewoh-nen, es begleiten oder ihm nachfolgen - in objektiver und subjektiver Hinsichtdie Tat und die Person des Täters kennzeichnen, nach pflichtgemäßem Er-messen gegeneinander abzuwägen. Das Ergebnis seiner Würdigung ist vomRevisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Es kann nur dann eingreifen, wenndie Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht recht-lich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder sich die Strafe so weitnach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus-gleich zu sein (st. Rspr.; BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 250 Abs. 3 Straf-rahmenwahl 1).Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat nichtübersehen, daß die Tat detailliert geplant und mit hoher Kriminalität - mehrereVersuche, Maskierung und Bewaffnung - ausgeführt worden ist und bei denGeschädigten zu erheblichen psychischen Folgen geführt hat. Zugunsten derAngeklagten hat die Kammer dem nach ihrem Eindruck aufrichtigen Bedauernder Tat durch die Angeklagten entscheidendes Gewicht beigemessen, die sichin der Hauptverhandlung bei den geschädigten Zeugen entschuldigt haben.Strafmildernd hat es daneben gewertet, daß die Angeklagten noch sehr jung, ingewissem Grade alkoholisch enthemmt (vgl. auch BGH NStZ 1995, 282) undzum Teil zwar strafrechtlich schon in Erscheinung getreten, aber Erstverbüßersind. Auch das Geständnis der Angeklagten konnte als Milderungsgrund he-rangezogen werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer nicht klä-ren konnte, wem die Exzeßhandlungen zum Nachteil der Zeugin M.-Z. und desZeugen Sch. zuzurechnen waren. Daß diese Mißhandlungen den Zeugen den - 10 -Angeklagten als jedenfalls fahrlässig verschuldete Tatfolgen anzulasten seien- wie die Revision meint - hätte die Vorhersehbarkeit dieser Verletzungshand-lungen vorausgesetzt. Daß sich die Kammer davon bei der ersten gemeinsa-men Straftat der Angeklagten offenbar nicht zu überzeugen vermochte, ist hin-zunehmen. Auszuschließen ist auch, daß die Kammer die Höhe der Tatbeuteübersehen hat. Unbedenklich ist in diesem Zusammenhang schließlich auch,daß die geringere Gefährlichkeit der verwandten Waffen in ihrer konkreten An-wendung strafmildernd herangezogen ist, wenn auch diese Tatsache für sichgesehen - wie sich schon aus der gegenüber § 250 Abs. 3 StGB höherenStrafdrohung des § 250 Abs. 1 StGB ergibt - nicht geeignet wäre, einen minderschweren Fall zu begründen.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Elf
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