BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 111/07 vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. April 2007 gem344337 247247 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision ge-gen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Oktober 2006 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur R374ge der Verletzung der 247247 250 und 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO: Wie sich aus Blatt 11 und 12 der Akte ergibt, war dem nicht unterschrie-benen 344rztlichen Bericht zur Blutentnahme vom 27. Februar 2006 eine von dem blutentnehmenden Arzt erstellte und von diesem unterzeichnete Liquidation gleichen Datums beigef374gt. Diese gleichzeitig mit dem Blutentnahmeprotokoll erstellte und von dem Arzt diesem angef374gte - von der Revision aber nicht vor-gelegte - Abrechnung lie337 zweifelsfrei erkennen, von wem der 344rztliche Bericht - 3 - 374ber die Blutentnahme herr374hrte, so dass dessen Verlesung nach 247 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht zu beanstanden ist. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Roggenbuck Appl
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