BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 111/08 vom 13. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Trier vom 16. November 2007 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen im Ma337regelausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verh344ngt sowie dessen Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. 2 - 3 - Dagegen hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt keinen Bestand. 3 Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach 247 64 StGB voraus, dass der T344ter den Hang hat, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zur374ckzuf374hren-den rechtswidrigen Tat (Symptomtat) verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges mit Wahrscheinlichkeit erheblich rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 1, 3). 4 Die Urteilsausf374hrungen belegen schon nicht die Voraussetzungen eines Hanges im Sinne des 247 64 StGB. F374r einen solchen ist nach st344ndiger Recht-sprechung entweder eine chronische k366rperliche Abh344ngigkeit oder eine einge-wurzelte, auf psychische Disposition zur374ckgehende oder durch 334bung erwor-bene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, erforderlich. Eine blo337 gelegentlich auftretende Neigung ohne k366rperliche oder zumindest psychi-sche Abh344ngigkeit begr374ndet noch keinen Hang im Sinne des 247 64 StGB (Fi-scher, StGB 55. Aufl. 247 64 Rdn. 7 ff.). 5 Zwar begr374ndet das Landgericht einen Hang des Angeklagten damit, dieser habe erh366hte Leberwerte und k366nne, wenn er Alkohol konsumiere, nicht mehr aufh366ren (UA S. 29). Dies widerspricht aber fr374heren Feststellungen der Kammer, wonach der Angeklagte regelm344337ig Doppelkorn konsumierte und da-bei in der Lage war, sich eine Flasche zu 0,7 l 374ber zwei Tage einzuteilen (UA S. 5, 27 f.), bzw. sogar f374r mehrere Tage abstinent zu leben (UA S. 27). Nach diesen Feststellungen war der Angeklagte durchaus noch in der Lage, den Konsum von Alkohol zu steuern und reflektiert mit Alkohol umzugehen, was gegen eine psychische Abh344ngigkeit spricht (Fischer, StGB 55. Aufl. 247 64 Rdn. 11). Soweit sich das Landgericht ohne weitere Begr374ndung insoweit - und auch 6 - 4 - zum Erfordernis des symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat - auf die "374berzeugenden Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen" be-ruft, rechtfertigt auch dies nicht die Anordnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt. Um das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen f374r das Revisionsgericht 374berpr374fbar zu machen, m374ssen die entsprechenden Ausf374h-rungen des Sachverst344ndigen in den Urteilsgr374nden dargelegt werden. Da mit Blick auf die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen nicht auszu-schlie337en ist, dass eine erneute Verhandlung weitergehende, einen Hang des Angeklagten im Sinne von 247 64 StGB belegende Feststellungen erbringen k366nnte, ist das angefochtene Urteil im Ma337regelausspruch aufzuheben und in-soweit zur374ckzuverweisen. Der neue Tatrichter wird dann auch genauere Fest-stellungen zur Entwicklung des Angeklagten in Bezug auf seinen Umgang mit Alkohol sowie zu seinen Trinkmengen und Trinkgewohnheiten zu treffen und eingehender als bisher geschehen zu begr374nden haben, inwieweit dem hier erstmals verwirklichten Sexualdelikt eine symptomatische Bedeutung f374r den Hang zukommt. 7 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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