BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 111/09 vom 29. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Untreue hier: Anh366rungsr374ge des Verurteilten - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 be-schlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten M. gegen das Senatsurteil vom 27. August 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur Un-treue in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon wegen 374berlanger Verfahrensdauer acht Monate als vollstreckt gelten. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 27. August 2010 als unbegr374ndet verworfen mit der Ma337gabe, dass der Tagessatz der verh344ngten Einzelgeldstrafe auf 1 200 fest-gesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 24. September 2010 hat der Verurteilte ge-m344337 247 356a StPO beantragt, das Verfahren in die Lage zur374ckzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, weil sein rechtliches Geh366r verletzt sei. 1 Der Antrag war zur374ckzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsent-scheidung den Anspruch des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Insbesondere hat der Senat die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht abge344ndert, wie der Verurteil-te durch die Gegen374berstellung von aus dem Zusammenhang gerissenen 2 - 3 - - zudem weitgehend Randdetails betreffenden - Passagen aufgrund eigener Wertungen, Interpretationen und Schlussfolgerungen darzulegen versucht. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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