BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 111/09 vom 27. August 2010 BGHR: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 266 1. Ein Gesch344ftsf374hrer einer GmbH und ein Vorstand einer AG k366nnen sich wegen Untreue strafbar machen, wenn sie unter Versto337 gegen 247 43 Abs. 1 GmbHG, 247 93 Abs. 1 AktG und unter Verletzung von Buchf374hrungsvorschriften eine schwarze Kasse im Ausland einrichten (Fortf374hrung von BGHSt 52, 323). 2. Ein den Untreuetatbestand ausschlie337endes Einverst344ndnis der Mehrheit der Ge-sellschafter einer GmbH setzt voraus, dass auch die Minderheitsgesellschafter mit der Frage der Billigung der Pflichtwidrigkeit befasst waren. BGH, Urteil vom 27. August 2010 226 2 StR 111/09 226 LG K366ln in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 2010 auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. August 2010, an denen teilge-nommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung am 25. August 2010 -, Rechtsanwalt - in der Verhandlung am 25. August 2010 -, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt - bei der Verk374ndung - als Verteidiger des Angeklagten , - 3 - Rechtsanw344ltin , und Rechtsanwalt - in der Verhandlung am 25. August 2010 - als Verteidiger des Angeklagten , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts K366ln vom 26. Mai 2008 werden mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass der Tagessatz der verh344ngten Einzel-geldstrafen auf 1 200 festgesetzt wird. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Beihilfe zur Untreue in 14 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ange-ordnet, dass hiervon neun Monate wegen 374berlanger Verfahrensdauer als voll-streckt gelten. Den Angeklagten M. hat es wegen Beihilfe zur Untreue in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon wegen 374berlanger Verfahrensdauer acht Monate als vollstreckt gelten. 1 Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest374tzten Revi-sionen der Angeklagten sind unbegr374ndet. 2 A. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 I. Die Angeklagten F. , ein Kommunalpolitiker und sp344terer Abgeordneter des nordrhein-westf344lischen Landtags, und M. , ein gelernter Einzelhan-delskaufmann und staatlich gepr374fter Betriebswirt, waren von 1996 bis 2002 in der Unternehmensgruppe T. als leitende Angestellte t344tig. Alleiniger Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der Muttergesellschaft T. GmbH, ab 1996 T. GmbH, deren Gesch344ftsgegenstand die Ent-sorgung von Abf344llen war, war urspr374nglich der gesondert verfolgte H. T. . 4 - 5 - Ende der 1980er Jahre interessierte sich der RWE-Konzern f374r das Ge-sch344ftsfeld der M374llentsorgung. Als Ergebnis von Verhandlungen mit T. , der Kapitalgeber ben366tigte, kam es 1989 zu einer 334berkreuzbetei-ligung an der T. GmbH einerseits und einem von der RWE AG beherrschten Entsorgungsunternehmen, der R. GmbH, andererseits: 5 Ein RWE-Konzernunternehmen, die RWE Entsorgung GmbH, 1989 in die RWE Entsorgung AG umgewandelt und 1998 in RWE Umwelt AG umfir-miert, 374bernahm 49 % des Stammkapitals der T. GmbH. Das 374brige Stammkapital wurde weiterhin von T. gehalten, der in der Folgezeit Anteile auf seine drei T366chter 374bertrug. Er selbst blieb alleinvertre-tungsberechtigter Gesch344ftsf374hrer, neben ihm wurden ab 1989 weitere Ge-sch344ftsf374hrer bestellt. Der Gesellschaftsvertrag enthielt einen Katalog zustim-mungspflichtiger Gesch344fte: U.a. mussten die Gesch344ftsf374hrer f374r die Aufnah-me neuer Gesch344ftszweige sowie bei Vergabe von Krediten ab 2 Mio. DM ei-nen Beschluss der Gesellschafterversammlung einholen. Bei der Gesellschaft wurde ein Aufsichtsrat eingerichtet, der aus sechs Personen bestand und des-sen Vorsitz vom Vorstandsvorsitzenden der RWE Entsorgung AG gef374hrt wur-de. T. hielt im Gegenzug gemeinsam mit seinen T366chtern 49 % der Gesch344ftsanteile an der ebenfalls im Bereich der M374llentsorgung t344tigen R. GmbH. Die 374brigen Anteile an diesem Unternehmen hatte die RWE Entsorgung AG inne. 6 Um die absehbare Konkurrenz beider Unternehmen zu verringern, wurde eine Aufteilung der innerdeutschen T344tigkeitsregionen vereinbart. Da die RWE Entsorgung AG mittelfristig die 334bernahme der Mehrheit auch an der T. -Gruppe anstrebte, kam es dennoch von Beginn an zu Spannungen zwischen den beiden Gesellschaftern im Sinne einer latenten internen Konkur- 7 - 6 - renzsituation. Zudem konkurrierten die T. -Gruppe und die RWE im Auslandsgesch344ft. Bestrebungen seitens der RWE, die Interessen auch inso-fern zu b374ndeln, behinderte T. , der seine Eigenst344ndigkeit in dem fi-nanziell lukrativen Ankauf von ausl344ndischen Abf344llen zur anschlie337enden Verbrennung in Deutschland behalten wollte. Das unternehmensinterne Konkurrenzverh344ltnis dauerte fort, nachdem die R. GmbH Ende des Jahres 1998 auf die T. GmbH verschmolzen und die Gesellschaft nach mehreren Kapitalerh366hungen mit Be-schluss vom 14. Dezember 1998 in die T. AG umgewandelt worden war. Aktion344re dieser Gesellschaft waren auf der einen Seite T. und seine drei T366chter (der sog. "Stamm T. ") mit insgesamt 50 % der An-teile, auf der anderen Seite die RWE Umwelt AG mit den restlichen 50 %. Dem Vorstand der T. AG geh366rten neben dem Vorsitzenden T. drei weitere dem Stamm T. zuzurechnende Mitglieder sowie ein von der RWE gewechseltes Mitglied an. T. , der stets alle finanziellen Fra-gen in seiner Zust344ndigkeit behielt, war bis zum 13. M344rz 2002 berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten. Nach dem Gesellschaftsvertrag hatte der Vor-stand f374r besonders bedeutsame, enumerativ erfasste Rechtsgesch344fte ab ei-ner Wertgrenze von 25 Mio. 200 die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen. 8 Weil der Vorstand der T. AG damit von F374hrungskr344ften aus der T. -Gruppe dominiert war, erlangte die RWE Umwelt AG keinen zus344tzlichen Einfluss auf die F374hrung des Unternehmens. Ihr einziges Steue-rungselement war vielmehr der Aufsichtsrat, dessen Mehrheit sie stellte. Eine operative Einflussnahme der RWE Umwelt AG auf das laufende Gesch344ft lie337 T. nicht zu; lediglich Informationen 374ber Gesch344ftszahlen wurden der RWE zur Verf374gung gestellt. 9 - 7 - W344hrend die 374brigen Beteiligungen der RWE Umwelt AG 374berwiegend hohe Verluste verursachten, stellte die Beteiligung an der T. -Gruppe ihren wesentlichen Gesch344ftserfolg dar. Die Gesch344ftszahlen der T. AG waren durchg344ngig gut, gesetzte Zielvorgaben wurden stets eingehalten, zumeist sogar deutlich 374bertroffen. Vor diesem Hintergrund lie337 die RWE Um-welt AG die T. AG in der beschriebenen Form "an der langen Leine" operieren, zumal immer ein uneingeschr344nkt positives Testat der zust344ndigen Wirtschaftspr374fer vorlag, die dem Aufsichtsrat pers366nlich berichteten. 10 II. Anfang der 1990iger Jahre beschloss T. , ein au337erhalb der Buchhaltung des T. -Konzerns gef374hrtes Konto im Ausland als "Kriegs-kasse" zur Finanzierung so genannter "n374tzlicher Aufwendungen" einzurichten. Solche Aufwendungen sollten dazu dienen, sowohl im Inlands-, vornehmlich aber im Auslandsgesch344ft bei Entscheidungstr344gern eine "politische Grundbe-reitschaft" herzustellen. So leistete T. aus dieser Kasse eine Zahlung in H366he von 1,5 Mio. DM an den Bonner Lokalpolitiker M. , der u.a. deswe-gen inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist, au337erdem eine Zahlung in H366he von 1,1 Mio. DM an zwei unbekannt gebliebe-ne Personen in Nordspanien, um dort "T374ren zu 366ffnen". 11 1. Zur Einrichtung und Unterhaltung seiner "Kriegskasse" bediente T. sich der S. AG (im Folgenden S. AG) in F. in der Schweiz. Bei der S. AG handelte es sich um eine reine Domizilgesell-schaft ohne eigene operative T344tigkeit. Ihr Alleinaktion344r war der Schweizer H. , ein gelernter Werkzeugmacher und fr374herer Profisportler, der in F. ein Immobilienmaklerb374ro und eine Versicherungsvermittlung betrieb. 12 - 8 - Die S. AG wurde auf Grund einer Vereinbarung zwischen H. und T. von diesem ab 1993 nach Art einer Briefkastenfirma ausschlie337lich dazu genutzt, Scheinrechnungen f374r tats344chlich nicht erbrachte Beratungsleis-tungen an Unternehmen des T. -Konzerns zu stellen, die darauf ge-zahlten Gelder auf ihrem Bankkonto in der Schweiz zu vereinnahmen und bei Bedarf auf Weisung von T. Geldbetr344ge in bar zur374ckzuleiten. Als wirtschaftlich Berechtigter wurde gegen374ber der kontof374hrenden Bank der Zeu-ge S. angegeben, f374r den H. als Treuh344nder fungierte. Bei S. , der den R374cktransport des bei der Bank abgehobenen Bargelds zu T. organisierte, handelte es sich um einen fr374heren D374sseldorfer Lo-kalpolitiker, der jetzt als Lobbyist t344tig war. 334ber die weitere Verwendung der Gelder entschied ausschlie337lich T. pers366nlich, ohne jemand anderen dar374ber zu informieren. H. wurde nie in nennenswertem zeitlichem Um-fang f374r die S. AG t344tig, sondern widmete sich haupts344chlich seinem Im-mobiliengesch344ft. Unternehmen der T. -Gruppe zahlten in den Jahren bis 2001 in dieser Weise insgesamt etwa 30 Mio. DM auf ein Schweizer Bankkonto der S. AG; davon entfielen 8,5 Mio. DM auf die U. GmbH und 6,6 Mio. DM auf die I. GmbH. Beide Unternehmen waren 100 %-ige T366chter der von T. geleiteten Muttergesellschaft; die U. GmbH wurde im Jahr 2000 auf die I. GmbH verschmolzen. T. bediente sich ihrer, um die Zah-lungen an die S. AG angesichts der operativen Entwicklung der verschie-denen Konzerngesellschaften so aufzuteilen, dass auff344llige Abweichungen von den auf Gesellschafterebene aufgestellten Wirtschaftspl344nen vermieden wur-den. Die Zahlungen wurden vereinbarungsgem344337 wirtschaftlich von der Mutter-gesellschaft getragen; in den den Angeklagten F. betreffenden F344llen durch unmittelbare Erstattung an die jeweilige Tochtergesellschaft, in den den Ange-klagten M. betreffenden F344llen durch Minderung der auf Grund von Ge- 13 - 9 - sellschafterbeschl374ssen st344ndig praktizierten nahezu vollst344ndigen Gewinnab-f374hrung der I. GmbH an die T. GmbH/AG in entsprechender H366he. Etwa 30 % der transferierten Gelder erhielt H. als Honorar f374r sei-ne Dienste sowie zur Deckung der Steuerschuld der S. AG, au337erdem ab 1999 eine j344hrliche Aufwandspauschale von zumindest 300.000 DM, sp344ter 300.000 CHF. Diese diente der Deckung der Kosten, die dadurch entstanden waren, dass H. zur Aufrechterhaltung der Gesch344ftsfassade auf Dr344n-gen von T. 1997 den Architekten D. bei der S. AG eingestellt hatte. D. sollte zumindest formal in der Lage sein, vorgespie-gelte Beratungsleistungen f374r die T. -Gruppe zu erbringen. Weil T. bereits fr374hzeitig an der ordnungsgem344337en Verwaltung seiner "Kriegskasse" durch H. zweifelte, wurden im Jahr 1997 auf seine Wei-sung hin 5 Mio. DM von der S. AG an den weiteren Strohmann E. geleitet. Dieser leitete die Betreibergesellschaft der K366lner M374llverbrennungsan-lage und hatte, wie T. wusste, im Zusammenhang mit deren Bau von einem Bauunternehmen auch 374ber die S. AG eine Bestechungszahlung in siebenstelliger H366he erhalten, weswegen er inzwischen anderweit zu einer mehrj344hrigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. E. verwahrte den Betrag zun344chst im eigenen Namen auf einem Liechtensteiner Konto und ver-einnahmte als Gegenleistung den Zinsertrag. Das Geld erhielt letztlich ein Schweizer Rechtsanwalt, den T. beauftragt hatte, einem Rechtshilfe-ersuchen deutscher Beh366rden im Hinblick auf die Machenschaften der S. AG entgegenzutreten. 14 Den Verbleib der 374brigen ca. 12 bis 13 Mio. DM hat das Landgericht auf-grund einer bewusst unzutreffenden Dokumentation der Zahlungswege durch den Zeugen S. , den T. seit 1996 als Bote f374r den sukzessive erfolgten Transport von Bargeld von der S. AG zu ihm nach V. ein- 15 - 10 - setzte, nicht feststellen k366nnen. S. quittierte in wahlloser Weise sowohl ihm von H. ausgezahlte Betr344ge als auch Auszahlungen, die tats344chlich nicht erfolgt waren; die Weitergabe von Geld an T. lie337 er sich hinge-gen nicht quittieren. Als Provision f374r seine Dienste erhielt er 3 % sowohl der von ihm tats344chlich transportierten als auch der wahrheitswidrig quittierten Be-tr344ge. Soweit Gelder aus der "Kriegskasse" zur374ck zu T. gelangt sind, ist das Landgericht aber davon ausgegangen, dass er sie, wie von Anfang an beabsichtigt, f374r "n374tzliche Aufwendungen" zur F366rderung von Gesch344ften der T. -Gruppe verwendete. T. , der nach wie vor an der ord-nungsgem344337en Verwaltung und Abrechnung der Kasse durch H. zwei-felte, beauftragte im Februar 2002 seinen Rechtsanwalt G. erfolglos, gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied der T. AG in die Schweiz zu reisen, um dort nach dem Verbleib der restlichen zur S. AG verschobenen Gelder zu forschen. 2. Der Angeklagte F. war seit 1996 Gesch344ftsf374hrer der U. GmbH und wurde nach deren Verschmelzung auf die I. GmbH im Jahr 2000 zu de-ren weiterem Gesch344ftsf374hrer bestellt. Ab 1997 fungierte er als Bindeglied der T. -Gruppe zur S. AG. Er veranlasste von 1997 bis 2001 auf Wei-sung von T. in 14 F344llen Zahlungen der U. GmbH und sp344ter der I. GmbH an die S. AG in einer Gesamth366he von etwa 3 Mio. DM, indem er Scheinrechnungen der S. AG in den regul344ren Gesch344ftsgang ein-schleuste oder selbst zur Zahlung freigab. In Zusammenarbeit mit dem bei der S. AG eingestellten D. schuf er eine Gesch344ftsfassade f374r den jewei-ligen Zahlungsvorgang durch Erteilung vorgesch374tzter Beratungsauftr344ge des von ihm gef374hrten Unternehmens an die S. AG, teils unter Erstellung von tats344chlich wertlosen Berichten, Gutachten, Konzepten oder Vorlagen. 16 - 11 - Der Angeklagte M. war seit 1996 Gesch344ftsf374hrer der I. GmbH und ebenso wie F. in "strategische" Besprechungen zwischen T. und H. h344ufig eingebunden. Er veranlasste in den Jahren 1997 und 1998 auf Weisung von T. in drei F344llen in gleicher Weise Zahlungen der I. GmbH an die S. AG in einer Gesamth366he von 374ber 6 Mio. DM. 17 S344mtliche f374r nicht erbrachte Beratungsleistungen geleisteten Zahlungen an die S. AG wurden - was F. und M. wussten - als Betriebsaus-gaben gegen374ber dem Finanzamt geltend gemacht. 18 3. Weder die 374brigen Organe der T. GmbH/AG noch die Vor-st344nde der RWE Umwelt AG und der RWE AG erlangten zun344chst Kenntnis von den Verm366gensverschiebungen. Die RWE Umwelt AG verfolgte als Toch-tergesellschaft eines im DAX notierten Gro337unternehmens die Politik, schwarze Kassen und Schmiergeldzahlungen nicht zuzulassen; Konzernmitarbeiter, die sich hieran nicht hielten, wurden entlassen. Sowohl gegen374ber der RWE-Gruppe als auch gegen374ber den mit der Pr374fung der Abschl374sse der T. -Gruppe befassten Wirtschaftspr374fern wurden die Zahlungen an die S. AG deshalb als Entgelte f374r tats344chlich erbrachte Beratungsleistungen dargestellt. 19 III. Bei der RWE Umwelt AG wurden die Zahlungen der T. -Gruppe an Berater und Domizilgesellschaften mit unklarem Leistungshintergrund erst im Gefolge einer Betriebspr374fung der T. AG durch das Finanzamt D374sseldorf im Jahr 2002 bekannt, die zu Steuernachzahlungen in H366he von ca. 5,3 Mio. DM f374hrte. Im Zuge der danach eingeleiteten Verhandlungen, die 20 - 12 - schlie337lich zur vollst344ndigen 334bernahme der Anteile des T. -Stamms an der T. AG durch die RWE Umwelt AG und schlie337lich zur Ver-schmelzung der T. AG auf die RWE Umwelt AG f374hrten, wurden die bis dahin nur zum Teil aufgedeckten Zahlungen an die S. AG durch einen pauschalen Abschlag von 10 Mio. 200 auf den Kaufpreis ber374cksichtigt. Die Angeklagten wurden im M344rz 2002 unter Fortzahlung ihres Gehalts von ihrer Gesch344ftsf374hrert344tigkeit suspendiert. Der Angeklagte F. schied nach der erfolgten Verschmelzung im November 2002 gegen Zahlung einer Abfin-dung, einer Tantieme und eines Sonderbonus sowie unter 334bernahme seiner Verteidigerkosten durch die RWE Umwelt AG aus dem Unternehmen aus; ins-gesamt erhielt er f374r das Jahr 2002 von seiner Arbeitgeberin Zahlungen von 374ber 318.000 200. Der Angeklagte M. schied im November 2002 gegen Zahlung einer Abfindung von 80.000 200 sowie unter teilweiser 334bernahme seiner Verteidigerkosten aus. 21 B. Das Landgericht hat - nach Beschr344nkung der Strafverfolgung gem344337 247 154 Abs. 2, 247 154a Abs. 2 StPO - das Handeln der Angeklagten jeweils als Beihilfe zur Untreue des Hauptt344ters T. zum Nachteil der T. GmbH bzw. der T. AG bewertet. Dieser habe seine gegen374ber der Treugeberin bestehende Verm366gensbetreuungspflicht verletzt, indem er die einzelnen Zahlungen zur Einrichtung und Auff374llung der schwarzen Kasse bei der S. AG in der Schweiz ohne Einverst344ndnis der Mitgesellschafterin RWE bewirkt habe, um die transferierten Gelder eigenm344chtig und unkontrol-liert nach seinem pers366nlichen Gutd374nken unter Ausschluss der gesellschafts-rechtlichen Kontrollmechanismen verwenden zu k366nnen. Hierdurch habe er 22 - 13 - dem Unternehmen betr344chtliche Verm366genswerte entzogen und sie so in die konkrete Gefahr eines endg374ltigen Verlustes gebracht. Diese Gefahr habe sich zum einen aus den vielfachen unkontrollierten Zugriffsm366glichkeiten dritter Per-sonen ergeben, zum anderen aus dem Umstand, dass ein etwaiger Verlust we-gen der fehlenden bzw. absichtlich unzutreffenden Dokumentation der Zah-lungsabfl374sse und wegen etwaiger steuerstrafrechtlicher Konsequenzen mit rechtlichen Mitteln kaum erfolgreich habe verfolgt werden k366nnen. Den Betrieb der schwarzen Kasse h344tten die Angeklagten durch konkrete eigene Unterst374t-zungshandlungen individuell gef366rdert. Dabei sei es unerheblich, dass die Mittel nach der Vorstellung T. und der Angeklagten letztlich dem T. -Konzern 374ber die Generierung von Ums344tzen durch "n374tzliche Aufwendungen" zugute kommen sollten, weil dadurch die M366glichkeit eines endg374ltigen Verm366-gensverlusts nicht ber374hrt und zudem ein nicht unbetr344chtlicher Teil der Gelder durch die Kosten aufgezehrt worden sei. C. I. Die Sachr374gen sind unbegr374ndet. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen des Landgerichts tragen die Verurteilungen F. und M. s we-gen Beihilfe zu den Untreuehandlungen T. zum Nachteil der T. GmbH bzw. der T. AG. 23 1. Anders als die Revisionen meinen, fehlt es nicht an einer von T. begangenen Haupttat nach 247 266 StGB. 24 a) T. war als alleinvertretungsberechtigter Gesch344ftsf374hrer bzw. alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der T. GmbH/AG zur 25 - 14 - Wahrung deren Verm366gensinteressen verpflichtet. Zutreffend hat das Landge-richt den Untreuevorwurf jeweils an seine einzelnen darauf gerichteten Weisun-gen gekn374pft, Verm366gensbestandteile der Treugeberin mittels fingierter Ge-sch344ftsvorf344lle und inhaltlich unrichtiger Buchungsvorg344nge aus der Buchhal-tung des Unternehmens auszusondern und in eine im Ausland verdeckt gef374hr-te Kasse zu transferieren. Zwar lag die Verletzung der T. obliegenden qualifizierten Ver-m366gensbetreuungspflicht nicht in der Eigenm344chtigkeit der durch ihn betriebe-nen Mittelverlagerung im Sinne einer Verletzung gesellschaftsrechtlicher Kom-petenzvorschriften. T. war als Mitglied des zur Gesch344ftsf374hrung der Gesellschaft berufenen Organs hinsichtlich seiner Entscheidungen 374ber den Einsatz und die Koordinierung von Unternehmensressourcen nicht in der Weise beschr344nkt, dass er eine Zustimmung der (Mit-)Gesellschafter h344tte einholen m374ssen. Eine Pflicht zur Vorlage ergab sich weder aus den vom Landgericht festgestellten gesellschaftsvertraglichen Grundlagen oder der Beschlusslage der Gesellschaftsorgane, noch erreichten die Zahlungen an die S. AG im Vergleich zum Gesamtumsatz der T. -Gruppe einen solchen Umfang, dass eine Vorlagepflicht unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Eingriffs in Mitgliedschafts- und Verm366gensrechte der Gesellschafter in Betracht ge-kommen w344re (BGHZ 83, 122, 131; 159, 30, 41 ff.). Bei der Einrichtung und Verwendung eines Bankkontos f374r bestimmte Gesch344ftsvorf344lle handelt es sich, soweit diese sich innerhalb des satzungsm344337igen Unternehmensgegenstands halten und die Grunds344tze der Unternehmenspolitik unber374hrt lassen (BGH, NJW 1991, 1681 f.; Z366llner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., 247 35 Rn. 30), zun344chst typischerweise um eine Ma337nahme der laufenden Gesch344fts-f374hrung (so auch R366nnau in FS f374r Tiedemann S. 713, 723), die grunds344tzlich in den origin344ren Zust344ndigkeitsbereich des gesch344ftsf374hrenden Gesellschafts-organs f344llt (vgl. auch BGHSt 28, 371, 372). 26 - 15 - T. verletzte aber seine Treuepflicht dadurch, dass er entgegen der Sorgfalt eines ordentlichen Gesch344ftsmannes (247 43 Abs. 1 GmbHG) bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch344ftsleiters (247 93 Abs. 1 S. 1 AktG) sowie unter Versto337 gegen das handelsrechtliche Gebot der Vollst344ndigkeit und Richtigkeit der Buchf374hrung (247 239 Abs. 2 HGB) Verm366gensgegenst344nde durch inhaltlich falsche Buchungsvorg344nge aus der Buchhaltung aussonderte, um un-ter gezielter Umgehung der gesellschaftsinternen Kontrollen und seiner Re-chenschaftspflichten 374ber Verm366gensbestandteile der Treugeberin nach Ma337-gabe eigener Zwecksetzung verf374gen zu k366nnen. 27 aa) Die Sorgfaltsgeneralklauseln des Gesellschaftsrechts sind als An-kn374pfungspunkt zur Bestimmung einer Verm366gensbetreuungspflicht im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB geeignet, weil durch fallgruppenspezifische Konkretisie-rung die Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit im Regelfall gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. - Absatz-Nr. 81 ff., 111 f., 128): 28 Die Sorgfaltspflichten der 247 43 Abs. 1 GmbHG, 247 93 Abs. 1 S. 1 AktG umfassen nach allgemeiner Auffassung zum einen die Pflicht, f374r die Legalit344t des Handelns der Gesellschaft, insbesondere auch f374r die Erf374llung der ihr auf-getragenen buchf374hrungs- und steuerrechtlichen Pflichten Sorge zu tragen (Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., 247 43 Rn. 8; Spindler in M374nchKomm-AktG, 247 93 Rn. 63 ff.; Mertens/Cahn in KK-AktG, 247 93 Rn. 71 ff.; jew. mwN). Verst366337e gegen die Legalit344tspflicht k366nnen auch im Verh344ltnis zur Gesellschaft selbst nicht mit dem Vorbringen gerechtfertigt werden, sie l344gen in deren Interesse (Kleindiek aaO, Rn. 9; Z366llner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., 247 43 Rn. 22; Hopt in Hopt/Wiedemann, AktG, 4. Aufl., 247 93 Rn. 99; jew. mwN). Die - sei es auch profitable - Pflichtverletzung liegt nicht im Handlungsspielraum des gesch344ftsf374hrenden Organs; die Bindung an gesetzli- 29 - 16 - che Vorschriften hat vielmehr Vorrang (vgl. R366nnau in FS f374r Tiedemann S. 713, 725 mwN). Zum anderen begr374ndet der Pflichtenma337stab des 247 43 Abs. 1 GmbHG, 247 93 Abs. 1 S. 1 AktG auch die Pflicht zur Loyalit344t gegen374ber den 374brigen Gesellschaftsorganen. Dies bedeutet insbesondere, dass das Ge-sch344ftsleitungsorgan durch Information und Beratung daf374r zu sorgen hat, dass die anderen Organe die ihnen zugewiesenen Aufgaben erf374llen k366nnen (Kleindiek aaO, Rn. 10; Hopt aaO, Rn. 137; jew. mwN). Die Einrichtung und Unterhaltung einer "Kriegskasse" im Ausland verletz-te in gravierender Weise die von T. zu beachtende Sorgfalt in beiderlei Hinsicht. Er verschleierte die von ihm vorgenommenen Verm366gensverschie-bungen durch das Auslassen tats344chlicher und Hinzuf374gen fingierter Vorf344lle in den Gesch344ftsb374chern nicht nur zur T344uschung des Finanzamts, sondern auch um Abweichungen gegen374ber den unter Beteiligung der Mitgesellschafterin aufgestellten Jahreswirtschaftspl344nen zu verhindern, den Scheincharakter der Rechnungen gegen kritische Fragen und Kontrollen von Organvertretern der Mitgesellschafterin abzusichern (UA 41/42, 51) und die Speisung seiner "Kriegskasse" zu erm366glichen. Damit unterlief T. gleichzeitig die der Mitgesellschafterin von Gesetzes wegen einger344umten Minderheitsrechte, ins-besondere das Recht auf Einberufung der Gesellschafter- bzw. der Hauptver-sammlung nach 247 50 GmbHG, 247 122 AktG, das Recht auf Auskunftserteilung und Einsicht in die B374cher und Schriften nach 247 51a GmbHG sowie die Aktio-n344rsrechte auf Auskunftserteilung und auf Einleitung einer Sonderpr374fung durch gerichtlich bestellte Pr374fer nach 247 131, 247 142 Abs. 2 AktG. 30 bb) Zugleich verletzte T. damit die ihm nach 247 41 GmbHG, 247 91 AktG obliegende Verpflichtung, f374r die ordnungsm344337ige Buchf374hrung der Mut-tergesellschaft zu sorgen, was auch die Konzernbuchhaltung f374r die zum Kon-solidierungskreis des T. -Konzerns geh366renden Tochterunternehmen 31 - 17 - U. und I. einschloss (247 290 HGB). Die Buchf374hrungsvorschriften beinhal-ten eine Konkretisierung der Leitungs- und Gesch344ftsf374hrungsaufgaben des jeweiligen Organs und des ihm durch die Generalklauseln auferlegten Sorg-faltsma337stabs (Kort in Hopt/Wiedemann, AktG, 4. Aufl., 247 91 Rn. 1; Mertens/ Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., 247 91 Rn. 1). Zwar wird der Charakter der dem gesch344ftsf374hrenden Organ einer Kapi-talgesellschaft auferlegten handelsrechtlichen Buchf374hrungspflicht als Verm366-gensbetreuungspflicht verschiedentlich mit der Begr374ndung in Abrede gestellt, sie diene nicht dem Schutz des Verm366genstr344gers selbst, sondern allein dem 366ffentlichen Interesse am Schutz seiner Gl344ubiger (vgl. etwa Brammsen wistra 2009, 85, 87; weit. Nachw. bei R366nnau in FS f374r Tiedemann S. 713, 722 Fn. 46). Dies trifft aber jedenfalls f374r gravierende Verst366337e, wie sie bewusste Nicht- und Falschbuchungen zur Verschleierung der F374hrung "schwarzer Kas-sen" durch Organe einer Kapitalgesellschaft darstellen, nicht zu (so auch R366nnau aaO, mwN in Fn. 49; ders. StV 2009, 246, 247; Knauer NStZ 2009, 151, 152; Satzger NStZ 2009, 297, 300 f.). Derartige Vorg344nge stellen Verlet-zungen auch der Verm366gensinteressen der betroffenen Gesellschaft selbst dar. Zweck der gesetzlichen Vorgaben 374ber die Rechnungslegung bei Kapitalgesell-schaften ist es zumindest auch, neben den Gl344ubigern ebenso die Gesellschaf-ter als materielle Inhaber des Gesellschaftsverm366gens und die mit der Wahrung ihrer Interessen betrauten Kontrollorgane der Gesellschaft 374ber deren Verm366-gensstand und finanzielle Lage zu informieren. Ihnen er366ffnet sich im Regelfall allein 374ber die Gesch344ftsb374cher die M366glichkeit, den Stand des Gesellschafts-verm366gens zu ermitteln, die Mittelverwendung durch den Gesch344ftsf374hrer bzw. den Vorstand zu kontrollieren und sich ergebende Ersatzanspr374che gegen die-se geltend zu machen (Weimann, Die Strafbarkeit der Bildung schwarzer Kas-sen gem. 247 266 StGB, 1996 S. 70 f.; Kleindiek in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., Vor 247 41 Rn. 28; Spindler in M374nchKomm-AktG, 3. Aufl., 247 91 Rn. 1; 32 - 18 - jew. mwN). Dementsprechend sieht die Rechtsprechung in einer unordentlichen Buchf374hrung dann eine pflichtwidrige Untreuehandlung, wenn der Treugeber keine 334bersicht 374ber seine Rechte und Pflichten, mithin 374ber seinen Verm366-gensstand zu gewinnen vermag, so dass er verhindert ist, Anspr374che geltend zu machen, weil er sie nicht erkennt (vgl. schon BGH MDR/H 1956, 121; weit. Nachw. bei Saliger in SSW-StGB 247 266 Rn. 73). Anders als die Revision des Angeklagten F. geltend macht, geht es hier auch nicht lediglich um den Fall der Verbuchung von Zahlungen auf Rechnungen mit falscher Leistungsbe-zeichnung, die den Verm366gensstand der Treugeberin nicht unmittelbar betra-fen; vielmehr standen den Zahlungen nicht anders zu bezeichnende, sondern keine Gegenleistungen der S. AG gegen374ber. b) An einer wirksamen Einwilligung der Treugeberin, welche eine Pflicht-widrigkeit m366glicherweise h344tte ausschlie337en k366nnen (vgl. BGHSt 52, 323, 335 Rn. 40 mwN), fehlte es. 33 Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Untreuetatbestands ist, schlie337t das Einverst344ndnis des Inhabers des zu betreuenden Verm366gens bereits die Tatbestandsm344337igkeit aus (BGHSt 50, 331, 342; 52, 323, 335; jew. mwN). Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Verm366gensinhabers des-sen oberstes Willensorgan f374r die Regelung der inneren Angelegenheiten (vgl. BGHSt 9, 203, 216; BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 StR 90/10 - Rn. 15). Eine erkl344rte Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn sie gesetzwidrig oder er-schlichen ist, auf sonstigen Willensm344ngeln beruht oder - wie bei der Gef344hr-dung der wirtschaftlichen Existenz einer juristischen Person - ihrerseits pflicht-widrig ist (Perron in Sch366nke/Schr366der, StGB, 28. Aufl., 247 266 Rn. 21 ff.; Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 266 Rn. 90 ff.). 34 - 19 - aa) Oberstes Willensorgan der GmbH ist die Gesamtheit ihrer Gesell-schafter (BGHSt 9, 203, 216; vgl. auch R366nnau in FS f374r Amelung S. 256 f.; Hoffmann, Untreue und Unternehmensinteresse, 2010 S. 72 f.). Dies ergibt sich insbesondere aus deren Befugnis zur Erteilung von Weisungen gegen374ber den Gesch344ftsf374hrern gem344337 247 37 Abs. 1 GmbHG und zu Ab344nderungen des Ge-sellschaftsvertrags gem344337 247 53 Abs. 1 GmbHG (Wolff in M374nch., Hdb. d. GesR, 3. Aufl. Bd. 3, 247 36 Rn. 3; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., 247 45 Rn. 4; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., 247 45 Rn. 5; anders Z366llner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., 247 45 Rn. 4: Organstellung nicht der Ge-samtheit der Gesellschafter, sondern der Gesellschafterversammlung). Ein die Pflichtwidrigkeit im Sinne des 247 266 StGB ausschlie337endes Einverst344ndnis der Gesellschafter kommt auch dann in Betracht, wenn die Verm366gensverf374gung des Gesch344ftsf374hrers unter Versto337 gegen Buchf374hrungsvorschriften erfolgt (BGHSt 35, 333, 335 ff.; dazu R366nnau in FS f374r Tiedemann S. 713, 718 Fn. 25; Weimann, Die Strafbarkeit der Bildung sog. schwarzer Kassen gem. 247 266 StGB, 1996 S. 78, 84; Hoffmann aaO S. 97 ff.; anders noch BGHSt 34, 379, 384 ff.). 35 Die Revisionen meinen, schon allein das Einverst344ndnis des Mehrheits-gesellschafters in die pflichtwidrige Handlung des Gesch344ftsf374hrers entfalte ei-ne den Tatbestand der Untreue ausschlie337ende Wirkung unabh344ngig davon, ob 374berhaupt eine Willensbildung aller Gesellschafter erfolgt sei; sie folgern dies aus den auch sonst dem Mehrheitsprinzip folgenden Willensbildungsregeln des GmbH-Rechts (247 47 Abs. 1 GmbHG). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt jedoch nur dem Einverst344ndnis s344mtlicher Gesell-schafter einer Kapitalgesellschaft oder einem (Mehrheits-)Beschluss des die Gesamtheit der Gesellschafter repr344sentierenden Gesellschaftsorgans (so BGHSt 50, 331, 342 betr. die Aktiengesellschaft; noch enger Krekeler/ Werner, Unternehmer und Strafrecht, 2006: stets Einverst344ndnis aller Gesellschafter 36 - 20 - erforderlich) tatbestandsausschlie337ende Wirkung zu. Ob nur Mehrheitsent-scheidungen der Gesellschafter tatbestandsausschlie337ende Wirkung beige-messen werden kann, die im Wege eines f366rmlichen Beschlusses herbeigef374hrt worden sind (kritisch Ransiek NJW 2006, 814, 815 f.; Dierlamm in M374Ko-StGB, 247 266 Rn. 136), oder ob tatbestandsausschlie337ende Wirkung auch solchen Mehrheitsentscheidungen zukommt, die nicht unter Einhaltung der Formalien der 247247 47 ff. GmbHG getroffen worden sind (so BGH, Urteil vom 18. Oktober 1956 - 2 StR 434/56 -; vgl. zusammenfassend zum Streitstand Hoffmann aaO S. 190 ff.), bedarf hier keiner abschlie337enden Entscheidung. Voraussetzung der Erteilung eines tatbestandsausschlie337enden Einverst344nd-nisses durch eine Gesellschaftermehrheit ist jedenfalls stets die inhaltliche Be-fassung auch der Minderheitsgesellschafter mit der Frage der Billigung der betreffenden Pflichtwidrigkeit. Dies folgt daraus, dass Tr344ger des rechtlich ge-sch374tzten Verm366gensinteresses die GmbH selbst ist, nicht ihre einzelnen Ge-sellschafter. Von einer Willensbildung ihres obersten Willensorgans und von einem mehrheitlichen Konsens in der Sache (Schramm, Untreue und Konsens, 2005 S. 125) kann aber nur die Rede sein, wenn die Gesamtheit der Gesell-schafter mit der in Rede stehenden Fragestellung 374berhaupt befasst worden ist, nicht dagegen, wenn die fragliche Pflichtwidrigkeit, wie hier, vor der Minder-heitsgesellschafterin bzw. deren willensbildenden Organen planm344337ig ver-schleiert worden ist. Anderenfalls w374rden die Minderheitsrechte der uninformiert bleibenden Mitgesellschafterin, etwa auf Einberufung der Gesellschafterver-sammlung nach 247 50 GmbHG sowie auf Auskunftserteilung und Einsicht in die B374cher und Schriften nach 247 51a GmbHG, und ihre Befugnis zur Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit von Mehrheitsentscheidungen unterlaufen. Soweit es den Tatzeitraum betrifft, innerhalb dessen die Treugeberin als GmbH verfasst war (F344lle 8 bis 15 und 25 bis 27 der Anklage), hat das Landgericht eine Kenntnis der Minderheitsgesellschafterin RWE von den Verm366gensver- - 21 - schiebungen auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen zutreffend verneint. bb) Soweit die vom Landgericht festgestellten Taten den Zeitraum betref-fen, innerhalb dessen die Treugeberin als Aktiengesellschaft verfasst war (F344lle 17 bis 18, 21 bis 24 und 28 der Anklage), gilt folgendes: 37 Im neueren Schrifttum ist angezweifelt worden, ob den Anteilseignern ei-ner Aktiengesellschaft in 334bereinstimmung mit dem Urteil des 3. Strafsenats vom 21. Dezember 2005 (BGHSt 50, 331, 342 - "Mannesmann") 374berhaupt ei-ne Kompetenz zu einer tatbestandsausschlie337enden Einwilligung in gesell-schaftssch344digende Verm366gensverf374gungen des Vorstands in gleicher Weise zukommt wie den Gesellschaftern einer GmbH (vgl. dazu zuletzt R366nnau in FS f374r Amelung S. 247, 253 ff.; Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 266 Rn. 102; Bramm-sen/Apel WM 2010, 781, 786 mwN einerseits; Hoffmann, Untreue und Unter-nehmensinteresse, 2010 S. 73 ff. andererseits). Dies kann hier dahinstehen, da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts auch in diesem Zeitraum Hauptversammlung und Aufsichtsrat der Treugeberin ebenso wenig Kenntnis von den durch den Vorstandsvorsitzenden T. vorge-nommenen Verm366gensverschiebungen erlangten wie von der RWE Umwelt AG gestellte Vorstandsmitglieder. Ein schlichtes Einverst344ndnis eines Mehrheitsak-tion344rs k344me hier ohnehin nicht in Betracht, da der T. -Stamm nur 50 % der Anteile innehatte. 38 Soweit die Revision des Angeklagten F. meint, T. habe als al-leinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied sein eigenes Handeln "genehmi-gen" k366nnen, liegt dies fern. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. Au-gust 2008 (BGHSt 52, 325, 335 - "Siemens") offen gelassen, ob im Falle der F374hrung einer schwarzen Kasse durch einen leitenden Angestellten einer Akti- 39 - 22 - engesellschaft eine auf 247 76 Abs. 1 AktG gest374tzte Befugnis des Vorstands zum tatbestandsausschlie337enden Einverst344ndnis in Betracht kommt oder ob eine solche durch 247 93 AktG auf Grund normativer Bindungen ausgeschlossen ist. Anders als bei der GmbH ist das Verh344ltnis der drei Organe der Aktiengesell-schaft ein solches der Gewaltenteilung und wechselseitigen Kontrolle, in dem die F374hrung der laufenden Gesch344fte ausschlie337lich dem Vorstand anvertraut ist (R366nnau aaO, S. 257 f.; Hoffmann aaO, S. 73 ff.; jew. mwN auch zur gesell-schaftsrechtl. Lit.; vgl. allerdings zur Verpflichtung des Vorstands zur Beteili-gung der Hauptversammlung bei tiefgreifenden Eingriffen in Mitgliedschafts- und Verm366gensrechte der Aktion344re BGHZ 83, 122 - "Holzm374ller"; 159, 30, 38 ff. - "Gelatine"). Im Hinblick auf eben diese Kompetenzverteilung kommt eine Befugnis des Vorstands zur Einwilligung in pflichtwidriges Handeln jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es - wie hier- um ein eigenes pflichtwidriges Ver-halten geht, das gerade in der Verschleierung der von ihm selbst vorgenomme-nen Verm366gensverf374gungen gegen374ber den zu seiner Kontrolle berufenen bei-den anderen Gesellschaftsorganen sowie den f374r diese t344tigen Abschlusspr374-fern besteht (f374r die Bildung und Unterhaltung verdeckter Kassen im Ergebnis ebenso Brammsen/Apel WM 2010, 781, 786 f.). Von der insbesondere durch 247247 111 Abs. 1-3, 119 Abs. 1 Nr. 4 u. 7, Abs. 2 AktG gew344hrleisteten Kontrolle und Aufsicht durch die 374brigen Gesellschaftsorgane kann sich der Vorstand nicht durch die Erteilung des Einverst344ndnisses in seine eigene Pflichtwidrigkeit dispensieren. c) Durch die pflichtwidrigen Handlungen entstanden der Treugeberin in s344mtlichen F344llen Verm366gensnachteile im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB. An-ders als vom Landgericht im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. Oktober 2006 (BGHSt 51, 100 - "Kanther") angenommen, ist nicht nur hinsichtlich des betr344chtlichen Teils der Zahlungen, die als Provisionen und Honorare f374r die an der Einrichtung und Verwendung der schwarzen Kasse 40 - 23 - Beteiligten abgeflossen sind, ein endg374ltiger Verm366gensschaden eingetreten. Vielmehr liegt in der gesamten H366he des an die S. AG 374berwiesenen Be-trages nicht nur eine schadensgleiche Verm366gensgef344hrdung, sondern bereits ein endg374ltiger Verm366gensschaden. aa) Der Senat hat mit - nach der Verk374ndung der angefochtenen Ent-scheidung ergangenen - Urteil vom 29. August 2008 (BGHSt 52, 323, 338 Rn. 46 - "Siemens") an seiner Auffassung nicht festgehalten, das "blo337e" F374h-ren einer verdeckten Kasse sei lediglich als schadensgleiche Verm366gensge-f344hrdung anzusehen (so noch BGHSt 51, 100, 113 f. Rn. 43 f.). Vielmehr hat er die F374hrung einer solchen Kasse durch einen leitenden Angestellten einer Akti-engesellschaft ohne Kenntnis des Vorstands und unter Versto337 gegen dessen ausdr374ckliche Richtlinien bereits als endg374ltigen Verm366gensschaden der Treu-geberin bewertet. Bei pflichtwidriger Wegnahme, Entziehung, Vorenthaltung oder Verheimlichung von Verm366gensteilen durch einen Arbeitnehmer kann der Eintritt eines Verm366gensschadens nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der T344ter beabsichtigt, die Mittel gegen die ausdr374ckliche Weisung des Treuge-bers so zu verwenden, dass diesem hierdurch "letztlich" ein Verm366gensvorteil entstehen k366nnte. Die Bestimmung 374ber die Verwendung des eigenen Verm366-gens obliegt dem Verm366gensinhaber, im Fall einer Kapitalgesellschaft deren zust344ndigen Organen (BGHSt 52, 323, 337 Rn. 43 f.). 41 bb) Diese rechtliche W374rdigung ist auf die Einrichtung und F374hrung einer verdeckten Kasse durch den alleinvertretungsberechtigten GmbH-Gesch344fts-f374hrer bzw. AG-Vorstand, also das eigentlich f374r die Verm366gensverwaltung des Treugebers zust344ndige Organ, zwar nicht ohne weiteres 374bertragbar. Die W374r-digung der durch T. veranlassten Verm366gensverschiebungen als end-g374ltiger Schaden beruht hier jedoch auf der konkreten Ausgestaltung der ver-deckten Kasse. 42 - 24 - T. veranlasste die Einzahlung der auf seine Initiative verscho-benen Geldmittel auf ein ausl344ndisches Bankkonto einer ausl344ndischen juristi-schen Person, die ausschlie337lich durch ihren ausl344ndischen Alleingesellschaf-ter, den Immobilienmakler H. , beherrscht wurde. Als nach au337en hin wirtschaftlich Berechtigten schob er den "Lobbyisten" S. vor. Ein eige-ner zivilrechtlicher Auszahlungsanspruch der T. GmbH/AG oder eines von ihr beherrschten Unternehmens gegen die kontof374hrende Bank bestand damit nicht; die Treugeberin h344tte allenfalls gegen T. pers366nlich oder dessen an der Einrichtung der schwarzen Kasse beteiligten Helfer vorgehen k366nnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a. - Absatz-Nr. 126). Die Gelder waren unter Aufbau einer vorget344uschten Ge-sch344ftsfassade aus dem Verm366gensbestand der T. -Gruppe herausge-l366st und tauchten weder in der Haupt- noch in einer inoffiziellen Nebenbuchhal-tung auf. Ihr Verbleib und ihre Verwendung wurden von keiner Unternehmens-einheit der T. -Gruppe 374berwacht. Die Kontrolle 374ber die Verwaltung lag vielmehr ausschlie337lich bei T. pers366nlich. Soweit die Gelder nicht ohnehin zur Deckung der Kosten f374r die Einrichtung und Aufrechterhaltung der verdeckten Kasse selbst dienten, war auch im Zuge ihrer sp344teren Verwendung weder ein R374ckfluss in den Verm366gensbestand des Unternehmens noch eine Entscheidung oder Kontrollm366glichkeit durch dessen Organe oder untergeord-nete Einheiten vorgesehen. Sie wurden vielmehr in bar abgehoben und durch Boten an T. 374berbracht, der 374ber ihre weitere Verwendung pers366nlich unter bewusstem Ausschluss der Kontrolle und Aufsicht durch die Gesell-schaftsorgane entschied. Eine Sicherung gegen eigenm344chtige Zugriffe der zur Unterhaltung der schwarzen Kasse oder zum Transport der Bargelder einge-setzten Personen (H. , E. , S. ) bestand nicht, ebenso wenig Vorkehrungen f374r den Fall des unerwarteten Ausfalls zumindest einiger dieser Personen oder von T. selbst oder zum Schutz vor Zugriffen von 43 - 25 - Gl344ubigern der S. AG. Dem entspricht, dass T. seit l344ngerem die ordnungsgem344337e Verwaltung und Abrechnung durch H. bezweifelte und dass auch pers366nliche Nachforschungen seines Rechtsanwalts im Febru-ar 2002 in der Schweiz nach dem verbliebenen Geld ohne Erfolg blieben (UA 190-192, 405, 433, 446/447). Im 334brigen h344tte der Versuch einer gerichtli-chen Durchsetzung von Anspr374chen gegen die S. AG, H. pers366n-lich oder einen anderen am Betrieb der schwarzen Kasse Beteiligten zwangs-l344ufig eine steuerstrafrechtliche Verfolgung nach sich gezogen. Bei dieser Sachlage waren die ausgegliederten Verm366genswerte bereits zur Zeit ihrer 334berf374hrung in die schwarze Kasse nicht nur im Sinne einer Ver-m366gensgef344hrdung in ihrem wirtschaftlichen Wert gemindert (vgl. zu diesem Begriff des Gef344hrdungsschadens zuletzt grundlegend BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. - Absatz-Nr. 137 ff.; s. auch Fischer NStZ-Sonderheft 2009, 8, 11 f.; Perron in Sch366nke/Schr366der, StGB, 28. Aufl., 247 266 Rn. 45c); sie waren vielmehr dem Zugriff der Treugeberin bereits endg374ltig ent-zogen. 44 cc) Die m366gliche Absicht T. , den nach Abzug der Kosten verbleibenden Teil der Gelder bei sp344terer Gelegenheit im Interesse der Treu-geberin zu verwenden, insbesondere um durch verdeckte Zahlungen Ge-sch344ftsabschl374sse f374r sie zu akquirieren und ihr so mittelbar zu einem Verm366-gensvorteil zu verhelfen, ist f374r die Bewertung als Untreue ohne Belang. Das Erlangen von durch sp344tere Gesch344fte letztlich erzielten Verm366gensvorteilen durch die Treugeberin kann den bereits eingetretenen Schaden nicht mehr be-seitigen, sondern allenfalls eine Schadenswiedergutmachung darstellen (vgl. BGHSt 52, 323, 337 Rn. 43-46). 45 - 26 - d) Zutreffend ist die Kammer davon ausgegangen, dass in Folge der Er-stattung der Zahlungen an die Tochtergesellschaften bzw. der Minderung des Gewinnabf374hrungsanspruchs gegen die I. GmbH f374r das jeweilige Ge-sch344ftsjahr der Schaden, wie von T. und auch den Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, in allen F344llen bei der Treugeberin, also der von T. gef374hrten Muttergesellschaft, eingetreten ist. 46 e) Am Vorsatz T. bestehen weder hinsichtlich der Pflichtwidrig-keit noch hinsichtlich des so verstandenen (endg374ltigen) Verm366gensschadens Zweifel, wie nicht nur seine Verschleierungshandlungen gegen374ber der Mitge-sellschafterin, sondern auch die sp344tere, von ihm widerstandslos hingenomme-ne Festlegung eines pauschalen Abschlags auf den Preis der Gesellschaftsan-teile im Zuge der 334bernahme durch die RWE belegen. 47 2. Die Angeklagten F. und M. haben T. Beihilfe zu des-sen Untreuehandlungen geleistet. 48 a) In objektiver Hinsicht lag ihr Gehilfenbeitrag zum einen in der Veran-lassung der Zahlungen der von ihnen gef374hrten Unternehmen auf die Schein-rechnungen der S. AG, zum anderen in ihrer Beteiligung an der Schaffung einer Gesch344ftsfassade f374r diese Zahlungen. 49 b) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war bei-den Angeklagten bekannt, dass den Zahlungen an die S. AG keine realen Gegenleistungen gegen374berstanden, sondern dass die Gesch344ftsbeziehung zur S. AG der Schaffung einer Legende diente, um erhebliche Summen ver-deckt und unter Ausschluss der gesellschaftsrechtlichen Kontrollmechanismen ausgeben zu k366nnen. Beiden Angeklagten war auch bewusst, dass seitens der Mitgesellschafterin nicht nur kein Einverst344ndnis mit den Verm366gensverschie-bungen erkl344rt worden war, sondern dass dieser in Folge der von ihnen mitiniti- 50 - 27 - ierten Verschleierungsma337nahmen die Einrichtung der "Kriegskasse" schon nicht bekannt geworden war. Zwar wussten sie nicht um alle Einzelheiten der Verwaltung und Verwendung der in die verdeckte Kasse verschobenen Mittel durch T. . Von ihrem Vorsatz umfasst war aber, dass die Gelder auf ein Konto einer von H. kontrollierten ausl344ndischen Briefkastenfirma ge-langten, wobei als wirtschaftlich Berechtigte jedenfalls nicht die T. GmbH/AG ausgewiesen war. Faktisch konnte - wie sie wussten - allein T. unkontrolliert 374ber die verschobenen Mittel verf374gen. Die Sicher-heitsrisiken, die bei einer solchen Vorgehensweise im Hinblick auf die M366glich-keit eines Verlusts der Gelder bestanden, waren ihnen jedenfalls im Allgemei-nen bekannt. So wussten sie, dass die Sicherheit der Gelder in den H344nden ihnen nur zum Teil bekannter, unredlich handelnder unternehmensexterner Personen lag, die Scheinrechnungen ohne realen Leistungshintergrund stellten. Auch war ihnen bewusst, dass T. bei m366glichen Unregelm344337igkeiten an einer gerichtlichen Durchsetzung etwaiger Anspr374che gehindert gewesen w344re, da er die Existenz einer solchen Kasse nicht h344tte offenbaren k366nnen, ohne dass dies zu erheblichen Steuernachforderungen und der naheliegenden Gefahr steuerstrafrechtlicher Verfolgung der in der Unternehmensgruppe Ver-antwortlichen gef374hrt h344tte. 3. Auch die konkurrenzrechtliche W374rdigung des Verh344ltnisses der F344lle 12, 14 und 15, der F344lle 8 und 9 sowie der F344lle 17 und 21 der Anklage zuein-ander st366337t nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Zwar war in diesen drei Tatkomplexen die Bezahlung mehrerer Scheinrechnungen der S. AG durch die Buchhaltung der U. GmbH jeweils im Wege einer einzelnen Sam-mel374berweisung erfolgt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ging aber jeder einzelne Zahlungsvorgang und die damit einhergegangene Konstruktion der zugeh366rigen Gesch344ftsfassade im Wege der Rechnungsstel-lung durch die S. AG auf gesonderte Weisung des Zeugen T. 51 - 28 - zur374ck. Der Angeklagte F. beteiligte sich an den einzelnen Untreuehandlun-gen, indem er die jeweils getrennt eingegangenen Rechnungen der S. AG durch seine Paraphe zur Bezahlung durch die Buchhaltung freigab, in der Mehrzahl der genannten F344lle zudem auch bereits durch eigene Mitwirkung an der Schaffung der der jeweiligen Zahlung zu Grunde gelegten Gesch344ftsfassa-de. Die in eine Sammel374berweisung m374ndende B374ndelung mehrerer selbst344n-diger Zahlungsvorg344nge erfolgte ohne sein Zutun. Dass die Wirtschaftsstraf-kammer bei dieser Sachlage von tatmehrheitlicher Begehungsweise ausgegan-gen ist, l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. 4. Schlie337lich sind auch die Strafzumessung und die Bemessung des zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung f374r vollstreckt erkl344rten Teils der jeweiligen Gesamtstrafe frei von Rechtsfehlern. 52 Das Landgericht hat den Strafrahmen des 247 266 Abs. 1 StGB zutreffend doppelt gemildert, weil den Angeklagten als Gesch344ftsf374hrern von Tochterge-sellschaften das strafbarkeitsbegr374ndende pers366nliche Merkmal eines Treue-verh344ltnisses zur T. GmbH/AG fehlte (247 28 Abs. 1 StGB) und weil sie sich an den Taten des Hauptt344ters T. nur als Gehilfen beteiligten (247 27 Abs. 2 S. 2 StGB). Dass es, ausgehend nur von einer Verm366gensgef344hrdung, bei keiner Tat das naheliegende Vorliegen eines besonders schweren Falls nach 247 266 Abs. 2 i.V.m. 247 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB angenommen hat, beschwert die Angeklagten nicht. Die Einzelstrafen ber374cksichtigen die jeweili-gen Schadensh366hen und bewegen sich im Rahmen tatrichterlichen Bewer-tungsspielraums. Ausdr374cklich hat das Landgericht in seine Erw344gungen den Umstand einbezogen, dass die Angeklagten in der nachgeordneten Stellung als Gesch344ftsf374hrer von Tochtergesellschaften Anweisungen des alleinvertretungs-berechtigten Mitgesellschafters der Muttergesellschaft ausf374hrten, und auch deshalb handelten, um ihre berufliche F374hrungsposition nicht durch eine Weige- 53 - 29 - rung zu riskieren, die ihnen als Illoyalit344t oder als mangelnde Zuverl344ssigkeit im Verh344ltnis zu T. h344tte ausgelegt werden k366nnen (UA 501). Soweit die Revisionen beanstanden, die Angeklagten seien im Verh344ltnis zu T. und anderen Beteiligten zu hoch bestraft worden, zeigt dies kei-nen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler auf. Die Angeklagten k366nnen sich auf eine etwaige unangemessene Milde einer gegen den Hauptt344ter oder gegen andere Beteiligte verh344ngten Strafe nicht berufen (vgl. BGH NStZ 1991, 581; NJW 1999, 2129, 2130; StraFo 2005, 208; StV 2008, 295, 296). 54 Die Strafkammer hat es allerdings vers344umt, in den F344llen, in denen sie Geldstrafen verh344ngt hat (Angeklagter F. : F344lle 9, 15, 17, 21 und 24 der An-klage; Angeklagter M. : Fall 26 der Anklage), die jeweilige Tagessatzh366he festzusetzen. Einer Festsetzung bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus Einzelgeldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wor-den ist (BGHSt 30, 93, 97). Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzh366he auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt. 55 II. Die Verfahrensr374gen haben aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts keinen Erfolg. N344herer Er366rterung bedarf nur Folgendes: 56 1. Das Landgericht hat die Beweisbehauptungen, der Zeuge T. habe, telefonisch informiert durch H. , jederzeit Kenntnis vom jeweiligen Verm366gensstand der S. AG gehabt und habe die Auszahlungen, die von der S. AG vollzogen wurden, anhand ihm von H. zur Verf374gung ge-stellter Kontoausz374ge kontrolliert, als bereits erwiesen behandelt. Dies steht 57 - 30 - aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gr374nden nicht im Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Urteil. Insbesondere widerspricht dem nicht die Feststellung, T. habe H. misstraut, d.h. den ihm allein durch H. telefonisch bzw. durch gelegentliche 334bersendung von Konto-ausz374gen verschafften 334berblick 374ber den Bestand der "Kriegskasse" ange-zweifelt und deshalb Gelder auf den weiteren Strohmann E. ausgela-gert (UA 190 f., 446) sowie seinen Rechtsanwalt G. mit Nachfor-schungen beauftragt (UA 192, 405, 433, 447). Im 334brigen war die auf den Umfang der durch T. ausge374bten 334berpr374fungsm366glichkeiten gerichtete Beweisbehauptung - von denen die An-geklagten ohnedies keine Kenntnis hatten (UA 201, 204) - f374r die Bewertung der einzelnen Verm366gensverschiebungen als endg374ltige Verm366gensnachteile aus den bereits im Zusammenhang mit der Sachr374ge er366rterten Gr374nden be-deutungslos. Das Landgericht war nicht gehindert, auch eine f374r die Entschei-dung bedeutungslose Tatsache als bereits erwiesen anzusehen; eine Pflicht, bei einer unerheblichen Beweistatsache den Antrag als bedeutungslos abzu-lehnen, besteht nicht (Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 247 244 Rn. 235; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 244 Rn. 57; Dahs/Dahs, Die Revisi-on im Strafprozess, 7. Aufl., Rn. 332). Nach alldem hat das Landgericht den Beweisantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt. Selbst wenn es sich im Urteil zu der als erwiesen behandelten Tatsache in Widerspruch gesetzt h344tte, k366nnte we-gen deren Bedeutungslosigkeit das Urteil auf einem solchen Rechtsfehler nicht beruhen. 58 2. Die Beweisbehauptung, der Zeuge H. habe durch Verf374gungen sichergestellt, dass die T. AG im Falle seines Ablebens jederzeitigen Zugriff auf das bei der S. AG angesammelte Depot gehabt h344tte, hat die Kammer im Ergebnis zu recht als bedeutungslos behandelt. Wie bereits im Zu- 59 - 31 - sammenhang mit der Sachr374ge ausgef374hrt, hindern allein Vorkehrungen f374r den Fall des Ablebens H. s die Bewertung der 334berweisungen an die S. AG als endg374ltiger Verm366gensnachteil bei der Treugeberin nicht. Eine R374ckf374h-rung eventuell noch vorhandener Gelder an die Treugeberin beim Ableben H. s h344tte angesichts der Gesamtkonstruktion der "Kriegskasse" ledig-lich eine nachtr344gliche Schadenswiedergutmachung bedeutet. Rissing-van Saan Appl Schmitt Krehl Ott
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