BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 11/11 vom 24. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Februar 2011 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. September 2010 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass die Urteilsformel dahin erg344nzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Ma337-stab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Ausspruch 374ber den Ma337stab der in Belgien erlittenen Freiheitsent-ziehung war nachzuholen (247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, 247 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Ma337stab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08). 1 - 3 - Im 334brigen hat die Nachpr374fung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
Full & Egal Universal Law Academy