BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 111/11 vom 9. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 20 11 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler z um Nacht eil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin klargestellt, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 20. Januar 2010 - Az: 331 Js 619/08 - 76 Ds 361/09 - einbezogen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rech tsmittels zu tragen. Fischer Appl Berger Krehl Ott
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