BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 111 /12 vom 25. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2012 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten R . gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22. Juli 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen Wo hnungseinbruchsdiebstahl verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urtei l , soweit es ihn betrifft, dahin geä n- dert, dass der An geklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Fre i- heitsstrafe von acht Jahren verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten se ines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 - 3 - Soweit gegen den Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Na chteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). S oweit der Angeklagte auch wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls ve r- urteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies führt zum Wegfall der insoweit vom Landgericht verhängt en Einzelstrafe sowie zur entsprechenden Änderung von Schuldspruch und Strafausspruch. Becker Fischer Schmitt RiBGH Dr. Eschelbach befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Berger Becker 2
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