BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 11/14 vom 15. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- an walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 11. September 2013 mit den z u- gehörigen Feststellungen aufge hoben a) im Strafausspruch , b) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsm ittels - an eine a n- dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Ei n- ziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus de r Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zur Einziehung s- entscheidung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der S trafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen, unterliegt aber gleichwohl der Aufhebung, weil das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführ t: "Das festgestellte Konsumverhalten des Angeklagten und die ve r- fahrensgegenständlichen Betäubungsmittelstraftaten, deren G e- winne der Angeklagte ausschließlich dazu nutzte, seinen Droge n- konsum zu finanzieren (UA S. 11/18) legen nahe, dass der Ang e- klagte e inen Hang zum übermäßigen Konsum jedenfalls von Ca n- nabis im Sinne von § 64 StGB hat. Dass der Angeklagte während seiner Inhaftierung nicht unter körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat (UA S. 14) , steht der Annahme eines Hangs nicht n o t- wendig entgeg en. Eine körperliche Abhängigkeit muss nicht vo r- liegen; eine psychische Abhängigkeit im Sinne einer auf Disposit i- on beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Ne i- gung, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, genügt (Fischer StGB 61. Auflage § 64 Rn. 9). Im Hinblick auf die Vortaten und die Anlasstaten liegt zudem die Gefahr nahe, dass der Angeklagte i n- folge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten beg e- hen wird. Bei diesem festgestellten Sachverhalt hatte sich das Tatgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei dem Ang e- klagten eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuor d- nen war. Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregel jedenfalls deshalb ausscheiden müsste, weil es an der hinreichen d konkreten Aussicht eines B e- handlungserfolges fehlt (§ 64 Satz 2 StGB). Die in den Jahren 2006 und 2011 erfolglosen Therapieversuche ( UA S. 4/14/18) st e- hen § 64 StGB nicht zwingend entgegen (Fischer StGB 61. Auflage § 64 Rn. 21). Aus den genannten Gründe n muss über die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden. Es lässt sich nicht zwe i- felsfrei ausschließen, dass bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehung sanstalt die verhängten Einze l- 2 3 - 4 - strafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, we s- halb auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann. Dass der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachh o- lung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht ausdrücklich nicht vom Revisionsangriff au s- genommen." Dem schließt sich der Senat an. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 4
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