ECLI:DE:BGH:2018:110418B2STR11.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 11/18 vom 11 . April 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwal ts zu Ziffer 2 . auf dessen Antrag am 11 . April 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Meiningen vom 17. Oktober 2017 im Gesamtstrafenau s- spruch aufgehoben. Im Um fang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Meiningen zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgeric ht Meiningen hat den Angeklagten wegen versuchter g e- fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, Tatzeit beider Taten war der 20. August 2016, zu Einzel freiheits strafen von einem Jahr bzw. zwei Monaten und unter Auflösung einer Gesamtgeldstrafe aus einem Strafbefehl des Amt s- gerichts Dresden vom 25. August 2016 sowie unter Einbeziehung der dort ve r- hängten fünf Geldstrafen der Angeklag te hatte in der Zeit vom 12. Jun i 2015 bis 31. Mai 2016 fünf Beförderungserschleichungen begangen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. 1 - 3 - Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sowohl der Schuldspruch als auch der Strafausspruch zu den beiden Einzel freiheits strafen halten aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen revisionsrechtliche r Prüfung stand. Hingegen ist der G e- samtstrafenausspruch aufzuheben . Dem lieg t F olgende s zugrunde: 1. Am 13 . Februar 2018 hat der Generalbundesanwalt de m Senat mitg e- teilt, dass der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2017, rech tskräftig seit 20. Juni 2017, wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatzeit war der 7. September 2016 zu einer Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 und unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsg e- richts Dresden vom 25. August 2016 und unter Einbeziehung de r dortigen fünf Einzel geld strafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 verurteilt worden ist . 2. Vor diesem Hintergrund kann die hier verhängte Gesamt freiheits strafe nicht bestehen bleiben, da andernfalls gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) verstoßen würde. Würde das hier angefochtene und grundsätzlich rechtsfehlerfreie Urteil des Landgerichts Meiningen rechtskräftig werden , bestünden zwei Urteil e , in die jeweils die fünf Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 25. August 2016 einbezoge n wären. Eine solche unzulässige Doppelbestrafung ist vom Senat von Amts wegen zu beachten (BG H , Beschluss vom 23. Dezember 1997 3 StR 619/97, BGHSt 44, 1, 3; Kammergericht, Beschluss vom 16. Juni 2010 (3) 1 Ss 2 3 4 5 - 4 - 203/10 (78/10), juris Rn. 5; Rissing - van Saan in: Laufhütte u.a. , StGB LK, 12. Aufl., § 55 Rn. 19). Das Landgericht Meiningen ist zu einer neuen Gesamtstrafenbildung b e- ruf en. Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2017, das unter Missachtung der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsg e- richts Dresden vom 25. August 2016 fehlerhaft eine Gesamtgeldstrafe gebildet hat, steht der en Auflösung und der Bildung einer neuen Gesamtstrafe durch das Landgericht Meiningen nicht entgegen. Denn für die vorzunehmende G e- samtstrafenbildung ist nicht die prozessuale Sachlage, sondern die materielle Rechtslage maßgeblich (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 192 f.; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, S. 182). Dies gilt auch dann, wenn die falsche Gesamtstrafenbildung des früh e- ren Urteils auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (BGH, Beschluss vom 24. März 1988 1 StR 8 3/88, BGHSt 35, 243, 244 f.; NK - StGB/Frister, 5. Aufl., § 55 Rn. 45; MK - StGB/von Heintschel - Heinegg, 3. Aufl., § 55 Rn. 36; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 55 Rn. 6). Der neue Tatrichter wird die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landg e- richts Dres den vom 20. Februar 2017 aufzulösen und aus den Einzel freiheit s- strafen der Verurteilung des Landgerichts Meiningen sowie aus den fünf Einze l- geld strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 25. August 2016 erneut eine Gesamtstrafe zu bilden habe n, für die sich wegen des Verbots der Verschlechterung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ein Strafrahmen von bis zu einem Jahr und zwei Monaten eröffnet. Wegen der gleichzeitig zu beachtenden Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 25. August 2 016 bleibt daneben die in dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2017 ausgesprochene Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestehen. 6 7 - 5 - 3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können aufrechterha l- ten bleiben. Ergänzende Feststellungen kann der neue Tatrichter treffen, soweit sie nicht in Widerspruch zu den bi sherigen Feststellungen treten. Schäfer Appl Krehl Bartel Schmidt 8
Full & Egal Universal Law Academy