BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 112/00 vom 12. April 2000 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2000 einstimmig beschlo s - sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 28. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß das Wort "gefährlicher" wegfällt, und dahin ergänzt, daß auch die Urteile des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Limburg vom 19. Ju ni 1996 - 5 Js 1776.7/96 - und vom 9. Dezember 1997 - 4 Js 8336.0/97 - in die Verurteilung einbezogen sind (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Niemöller Bode Otten nrnn "!
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