BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 112/03 vom21. Mai 2003in der Strafsachegegen,wegen Vergewaltigung u. a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 2003,an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saandie Richterin am BundesgerichtshofDr. Otten,die Richter am BundesgerichtshofRothfuß,Prof. Dr. Fischer,die Richterin am BundesgerichtshofRoggenbuck,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil desLandgerichts Erfurt vom 28. August 2002 im Ausspruch überdie Gesamtstrafe aufgehoben.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil mit den Feststellungen aufgehoben,a) soweit er wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist,b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen,an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-sen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegenversuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Mona-ten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 nrn-klägerin verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Für die Vergewaltigunghat es nach den Urteilsgründen eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren für tat- - 4 -und schuldangemessen erachtet und für die versuchte Nötigung eine solchevon sechs Monaten.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sach-rüge gestützten Revision gegen die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe.Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in überwiegendemUmfang, die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg.I.Revision der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, daß das Landgericht die Gesamt-freiheitsstrafe fehlerhaft gebildet hat. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB ist die Ge-samtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, hier der Freiheits-strafe von sechs Jahren, zu bilden. Das Mindestmaß der Gesamtfreiheitsstrafebemißt sich nach der geringstmöglich erhöhten Einsatzstrafe, es hätte hier mit-hin sechs Jahre und einen Monat betragen.II.Revision des Angeklagten Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es nicht. Soweit das Urteilauf den gerügten Verfahrensfehlern beruhen könnte, führt bereits die Sachrügezur Aufhebung und Zurückverweisung. - 5 -1. Die Beweiswürdigung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verge-waltigung unterliegt durchgreifenden Bedenken. Aus den Urteilsgründen istnicht nachvollziehbar, worauf die Feststellungen zur gewaltsamen Durchfüh-rung des Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten K. auf demFeldweg beruhen. Soweit im Urteil Aussagen der Geschädigten wiedergege-ben sind, enthalten sie keine entsprechenden Einzelheiten. Möglicherweisehatte die Geschädigte diese Angaben bei ihrer richterlichen Vernehmung ge-macht. Dies hätte die Strafkammer darlegen und auch angeben müssen, wes-halb sie dieser Aussage der Geschädigten folgt. Die Geschädigte hatte ihrerMutter gegenüber und bei ihrer polizeilichen Vernehmung kurze Zeit nach derTat einen Geschlechtsverkehr nicht bekundet. Auch der Zeugin L. , Mitar-beiterin des Känguruh-Kinderschutzdienstes, hatte sie zunächst nichts von ei-nem Geschlechtsverkehr berichtet. Die richterliche Vernehmung fand erst un-gefähr zehn Monate nach der Tat statt; zwischenzeitlich war die Geschädigtevon der Zeugin L. betreut worden. In der Hauptverhandlung hat die Ge-schädigte angegeben, es sei im Wohnwagen zum Geschlechtsverkehr gekom-men und sich auf Vorhalt ihrer abweichenden früheren Aussagen auf Erinne-rungsverlust berufen. Soweit die Geschädigte in der Hauptverhandlung dieVorfälle im Wohnwagen im übrigen geschildert hat, hat die Strafkammer diesenGeschehensablauf den Feststellungen zugrunde gelegt, obwohl die Geschä-digte früher konstant andere Angaben gemacht hatte. Angesichts dieser Be-sonderheiten hätte sich die Strafkammer mit der Glaubwürdigkeit der Geschä-digten und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zur Vergewaltigung auf demFeldweg im Einzelnen auseinandersetzen müssen, zumal offen bleibt, ob dieTante die Angaben der Geschädigten bestätigt hat. Dies gilt etwa für die Frage,weshalb die Geschädigte am 12. August 1995 nach den Vorfällen im Wohn-wagen und auf dem Feldweg wiederum im Wagen mit dem Angeklagten mit- - 6 -fuhr, nachdem sie nach dem Vorfall im Wohnwagen sich nur in Begleitung ihrerTante mit dem Angeklagten sicher gefühlt hatte. Die Ausführungen des Sach-verständigen Dipl. Psych. W. zur Glaubwürdigkeit der Geschädigtenersetzen diese Würdigung der Strafkammer nicht, zumal nicht hinreichenddeutlich dargestellt ist, worauf sich die Begutachtung gründet, ob der Sachver-ständige die Geschädigte exploriert oder nur an deren Vernehmungen durchden Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Auf dieAussageentwicklung und die sich im Laufe der Zeit steigernde Belastung desAngeklagten geht der Sachverständige nicht ein. Seine Einschätzung, die wi-dersprüchlichen Angaben der Zeugin zu dem Vorfall im Wohnwagen seien auf-grund Erinnerungsverlusts nachvollziehbar, steht den von früheren Aussagenabweichenden Feststellungen eher entgegen.Wegen der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung ent-fällt auch die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld. Für den Fall einererneuten Verurteilung des Angeklagten weist der Senat insoweit vorsorglichauf BGHR StPO § 403 Anspruch 3, 4 und 6 hin.2. Der Strafausspruch wegen versuchter Nötigung hält der rechtlichenNachprüfung schon deswegen nicht stand, weil die Strafkammer die Ablehnungder Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht be-gründet hat. Weiterhin hat die Strafkammer die zahlreichen, wenn auch nichteinschlägigen Vorstrafen des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt.Dabei hat die Strafkammer offenbar übersehen, daß lediglich die erste Verur-teilung durch das Kreisgericht Schmalkalden vor der verfahrensgegenständli-chen Tat, die am 12. August 1995 begangen wurde, erfolgt ist. Bei der Straf-zumessung wird der neue Tatrichter auch den langen Zeitabstand zwischender Tat und der Verurteilung und die Belastung des Angeklagten durch die lan- - 7 -ge Verfahrensdauer zu berücksichtigen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2Verfahrensverzögerung 13). Ferner wird er Feststellungen zur Erledigung derVerurteilung durch das Landgericht Erfurt vom 18. Dezember 1995 und der dreiVerurteilungen zu Geldstrafen aus dem Jahre 1996 treffen und eine Gesamt-strafe bilden oder einen Härteausgleich vornehmen müssen (§ 55 StGB).Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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