BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 112/08 vom 9. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Urkundenf344lschung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. November 2007 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Trotz der bedenklichen Formulierung, dass "Umst344nde, welche ei-ne Therapie von vorneherein als aussichtslos erscheinen lie337en, 205 nicht ersichtlich" seien (vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. 247 64 Rdn. 18 f.), l344sst sich dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gr374nde, insbesondere der festgestellten Krankheitseinsicht des Angeklagten, mit noch ausreichender Deutlichkeit eine hinrei-chende Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt im Sinne von 247 64 Satz 2 StGB n.F. entnehmen. Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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