BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 112/09 vom 30. April 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts am 30. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 15. Dezember 2008 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bew344hrung versagt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei F344llen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und f374nf Monaten verurteilt und ihn im 334bri-gen freigesprochen. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt zur Aufhe-bung, soweit ihm eine Strafaussetzung zur Bew344hrung versagt worden ist; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, dass es bereits an besonderen Um-st344nden nach 247 56 Abs. 2 StGB fehle. Dem Angeklagten sei lediglich zugute zu halten, dass er sich etwa viereinhalb Monate in Untersuchungshaft befunden habe. Ein Gest344ndnis oder sonstige erhebliche Milderungsgr374nde h344tten nicht vorgelegen. Dies reiche nicht aus, "um dem Angeklagten ausnahmsweise doch die Rechtswohltat der Bew344hrung zukommen zu lassen". Dass er durch die er-littene Untersuchungshaft bereits erheblich beeindruckt worden sei, habe die Kammer w344hrend der Hauptverhandlung nicht feststellen k366nnen. 2 2. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 a) Es ist bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft, besondere Umst344nde im Sin-ne des 247 56 Abs. 2 StGB zu verneinen, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine g374nstige Sozialprognose nach 247 56 Abs. 1 StGB zu stel-len ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu ber374cksichtigen-den Faktoren auch solche geh366ren, die schon f374r die Prognose nach Absatz 1 relevant sind (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 375 f.; StV 2003, 670), wie auch umge-kehrt besondere Umst344nde im Sinne des Absatz 2 f374r die Prognose nach Ab-satz 1 von Belang sein k366nnen (vgl. BGHR StGB 247 56 Abs. 1 Sozialprognose 31). Die Annahme einer Wahrscheinlichkeit k374nftigen straffreien Verhaltens lag nach den Feststellungen auch nicht von vorneherein fern. Der Angeklagte ist lediglich geringf374gig und nicht einschl344gig wegen Beleidigungen, einer fahrl344s-sigen Stra337enverkehrsgef344hrdung und eines Diebstahls geringwertiger Sachen vorbestraft, die abgeurteilten Straftaten liegen einige Jahre zur374ck und die Ver-fahrensdauer war unangemessen lang (n344here Ausf374hrungen dazu unter 2. c). Au337erdem 374bt der Angeklagte eine Arbeitst344tigkeit als Gas- und Wasserinstalla-teur aus und ist inzwischen von seinen Kindern getrennt. 4 - 4 - b) Dar374ber hinaus hat die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umst344nde nach 247 56 Abs. 2 StGB gestellt. Es gen374gt, dass Milderungsgr374nde von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaus-setzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts, der sich in der Strafh366he wider-spiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht gesch374tzten Inte-ressen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1986, 27 m.w.N.). Dass diese Milderungsgr374nde der Tat Ausnahmecharakter verleihen, verlangt 247 56 Abs. 2 StGB entgegen der Auffassung des Landge-richts nicht (vgl. BGHR StGB 247 56 Abs. 2 Umst344nde, besondere 1). 5 c) Schlie337lich bleiben in der Begr374ndung, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Umst344nde im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB verneint hat, mildernde Umst344nde uner366rtert. Die Kammer hat nicht ber374cksichtigt, dass die Taten vergleichsweise lange zur374ckliegen (vgl. StGB 247 56 Abs. 2 Umst344nde, besondere 13). Au337erdem wurde das Strafverfahren nach den Urteilsfeststel-lungen nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Die Missbrauchs-vorw374rfe wurden gegen374ber den Ermittlungsbeh366rden erstmals am 6. Novem-ber 2006 erhoben. Die ermittlungsrichterliche Vernehmung des gesch344digten Kindes erfolgte am 16. Mai 2007, seine kinderpsychiatrische Exploration fand am 4. April 2008 statt. Die Hauptverhandlung wurde erst am 8. Dezember und 15. Dezember 2008 durchgef374hrt. Diese unangemessen lange Verfahrensdauer h344tte in die gebotene Gesamtbetrachtung (BGHSt 29, 370, 372) zu Gunsten des Angeklagten einbezogen werden m374ssen. 6 3. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei Zugrun-delegung des zutreffenden Pr374fungsma337stabes sowie der au337er Betracht ge-lassenen Milderungsgr374nde die verh344ngte Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt h344tte. Der Strafausspruch kann dagegen bestehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe noch milder ausgefal- 7 - 5 - len w344ren, wenn die Strafkammer die angesprochenen Umst344nde ber374cksich-tigt h344tte. Der Senat weist f374r die neue Verhandlung darauf hin, dass besondere Umst344nde im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB nicht mit der Begr374ndung abgelehnt werden d374rfen, der Angeklagte habe die Tat bestritten (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Februar 2007 - 2 StR 17/07). Rissing-van Saan Rothfu337 Appl Cierniak Schmitt
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