BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 112/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die im Hinblick auf die Feststellungen kaum vertretbare Abweichung von der Regelwirkung des 247 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB und Anwendung des Strafrah-mens des 247 177 Abs. 1 StGB beschwert den Angeklagten nicht. Das Landgericht hat die Anordnung einer Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) u. a. mit der Erw344gung abgelehnt, es fehle an der Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten, da es sich vorliegend durchweg um Beziehungstaten zum Nachteil der Gesch344digten B. -K. gehandelt habe und die Beziehung zu dieser nicht mehr bestehe. Dies ist - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - rechtsfehlerhaft. An-ders als bei 247 63 StGB braucht der T344ter f374r eine Unterbringung nach 247 64 - 3 - StGB nicht f374r die Allgemeinheit gef344hrlich zu sein. Dass die bei der erforderli-chen Gefahrprognose ma337geblich zu ber374cksichtigende Schwere der auf den Hang zur374ckzuf374hrenden Anlasstaten gegeben ist, kann nach den Feststellun-gen nicht zweifelhaft sein. Jedoch tragen die Ausf374hrungen des Landgerichts zum Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht (247 64 Satz 2 StGB) die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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