BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 112/11 vom 23. November 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Nov ember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. August 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen R echtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe die §§ 249 Abs. 2, 250, 251 Abs. 1 StPO durch Ve r- lesen von Vernehmung sprotokollen diverser Zeugen verletzt, weil die Verteidigerin des Angeklagten K . ihr ursprüngliches Einverständnis nach der Anordnung der Beweiserhebung durch den Vorsitzenden, aber vor der Verlesung widerrufen hatte, ist unbegründet. Sie geht hinsichtl ich der Mehrzahl der betreffenden Zeugen, die das Landgericht zusätzlich in der Hauptverhandlung vernommen hat, bereits ins Leere, da deren Vernehmung nicht durch die Verlesung ein er Niederschrift im Sinne von § 251 Abs. 1 StPO " ersetzt " wurde. Soweit einz elne Vernehmungsprotokolle verlesen wurden, ohne dass das Gericht die Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen hat, kann dahinstehen, ob ein Widerruf des Einverständnisses - wie die Revision meint - bis zur Verlesung der Niederschrift noch möglich ist, ode r ob - wie der Gen e- ral bundesanwalt geltend macht - eine Bindung an diese Prozesshandlung bereits mit der Anordnung der Beweisverwendung n ach § 251 Abs. 4 StPO eintritt. Denn das Landgericht hat die Niederschriften dieser Vernehmungen im Urteil nicht verwer tet, so dass der Senat jedenfalls ausschließen kann, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht. - 3 - Im Übrigen erscheint das Vorgehen des Landgerichts, die zwar der Strafkammer, nicht aber dem erkennenden Spruchkörper angehörende Richte rin " zur Entlastung " des Berichterstatters " ebenfalls mitschreiben " zu lassen, unter dem Blickwinkel eines möglichen - hier von den Revisionen nicht gerügten - Verstoßes gegen § 261 StPO nicht unbedenklich. Anders als Ton - und Filmaufnahmen, die als Gedäch tnisstütze des Gerichts grundsätzlich zulässig s ind (vgl. Meyer - Goßner StPO 54. Aufl. 2011 § 169 GVG R n. 11), sind Auswahl und Inhalt der Mitschrift von Vorgängen in der Hauptverhandlung von den subjektiven Wahrnehmungen und Bewertungen des b e- treffenden Ri chters geprägt. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Akt, der den " Inbegriff der Verhandlung " aufbereitet und konkretisiert und die Grundlage für die Beratung und Urteilsfassung bildet. In dieser Funktion obliegt die Anfertigung von Mitschrift en gemäß § 261 StPO allein den Mitgliedern des erkennenden Gerichts und kann nicht auf Dritte delegiert werden. Fischer Appl Schmitt Berger Eschelbach
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