ECLI:DE:BGH:2016:240316U2STR112.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 112/14 vom 24. März 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Raub e s - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlu n- gen vom 12. August 2015, 7. Oktober 2015 und 8. Dezember 2015, in der Si t- zung am 24. März 2016, an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl, die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in allen Verhandlungen , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung am 24. März 2016 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in allen Verhandlungen als Verteidiger, Justizangestellte in der Verhandlung am 12. August 2015, Justizhauptsekretärin in der Verhandlung am 7. Oktober 2015, Justizangestellte in der Verhandlung am 8. Dezembe r 2015 und in der Verkündung am 24. März 2016 als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 26. September 2013 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Besch werdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch ent standenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raub e s zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahre n und sechs Monaten verurteilt und entschieden, dass die in Spanien erlittene Untersuchungshaft im Verhältnis 1: 1 anzurechnen sei. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Recht smittel hat keinen E r- folg. 1 - 4 - A. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am 23. Juli 2010 zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter und einer unbekannt gebliebenen Mittäterin ein Schmuckgeschäft in der Innenstadt von B . . Die beiden Mittäter, welche den kleinen Ladenraum zuerst betraten, täuschten gegenüber der Verkäuferin G . zunächst vor, ein Schmuckstück betrachten zu wollen. Als die Verkäuferin eine Vitrine geöffnet hatte, hielt ihr der männliche Mittäter ei ne möglicherweise nicht echte und nicht geladene Pistole an den Kopf und zwang sie, sich niederzuknien. In diesem Moment betrat der Angeklagte den Laden, schloss die Tür und fesselte die Verkäuferin mit Kabe l- bindern. Außerdem wurde ihr der Mund mit Klebeba nd verschlossen. Die Täter entnahmen den Vitrinen Schmuckstü cke im Wert von 125.000 Euro und flohen. II. 1. Der insgesamt zehn Minuten dauernde Überfall wurde von einer im Laden angebrachten Videokamera aufgezeichnet. An der Eingangstür des L a- dens wurd e zudem eine DNA - Misch spur gesichert , die in Bezug auf 8 STR - Systeme untersucht wurde . Ein europaweiter Vergleich ergab einen Date n- banktreffer bei der spanischen Polizei , der dem Angeklagten zuzuordnen war . Dieser hatte mehrere Jahre in Spanien gelebt und war dort im Jahr 2009 erke n- nungsdienstlich behandelt worden. 2. Der Angeklagte hat eine Beteiligung an der Tat bestritten und sich d a- hin eingelassen, er sei noch nie in B . gewesen. Zwei von ihm vorgetragene Al ibi - Behauptungen sind vom Landgericht al s widerlegt angesehen worden. 2 3 4 - 5 - Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ang e- klagten vor allem auf die tatrelevante DNA - r- vom Angeklagten stamm e , womit es sich u m eine Individualspur handle, die wie ein Fingerabdruck einmalig auf der Welt sei (UA S. 9). Insoweit h at das Landgericht nicht auf den spanische n Date n- banktreffer abgestellt, sondern beim Landeskriminalamt Düsseldorf ein ergä n- zendes Gutachten in Auftrag g egeben, welches einen direkten Vergleich der gesicherten DNA - Spur mit einer dem Angeklagten am 21. März 2013 entno m- menen DNA - Probe vorgenommen und dabei die standardmäßig untersuchten 16 STR - Systeme (SE33, D21S11, VWA, [HUM] THO1, FIBRA, D3S1358, D8S1179, D 18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338 , D19S433) berücksichtigt hat. Auf Grundlage der vom La n- deskriminalamt Düsseldorf mitgeteilten Häufigkeitsverteilung der betreffenden Allele hat das Landgericht unter Anwendung der Produk tregel einen Selte n- heitswert von 1: 300 Trilliarden errechnet und dies als Gesamtwahrscheinlic h- s- tür S. 11). Weiter hat es eine Vergle ichsrechnung für die kaukasisch - amerikanische Ethnie anhand einer I n- ternetdatenbank vorgenommen, die zu einem noch höheren Seltenheitswert geführt hat. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht ausgeführt, dass solche Wahrscheinlichkeitsrechnungen in d er Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs l- te. Insbesondere d ie Zweifel, die an der Anwendung der Produktregel geäußert ation der einzelne n Merkmale ausgeschlossen sei (UA S. 13) . 5 6 - 6 - Weiter sei es problematisch, wenn der Bundesgerichtshof ethnische Minderheiten als Sonderfall ansehe, der bei der Berechnung zu berücksichtigen sei ; dies gelte insbesondere dann, wenn dabei auf eine genetische dieser zudem nicht eindeutig identifizierbaren Minderheiten abgestellt werde (UA S. 17) . Darauf komme es aber nicht an, da b ei dem berechneten Seltenheitswert - Spur gegeben sei. dag e- gen die Ansicht des 1. Strafsenats (Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08, NStZ 2009, 285) e- che (UA S . 18). Maßstab hierfü r könne im Grundsatz nur die Größe der Weltbevölkerung sein, sofern im Einzelfall nicht Besonderheiten vorlägen. Schließlich werde das Ergebnis der Wahrscheinlichkeitsrechnung auch nicht dadurch beeinflusst, dass es sich um einen Datenbanktreffer gehande lt habe . Die entgegenstehende Ansicht der gemeinsamen Kommission rechtsm e- dizinischer und kriminaltechnischer Institute, der sog. Spurenkommission (vgl. Peter Schneider et. al., Rechtsmedizin 2010, 111; gek ürzte Fassung in NStZ 2010, 433) sei schon deswegen das Ergebnis der Wahrscheinlichkeitsrechnung lediglich als ein Instrument der richte r- liche n Entscheidungshilfe und nicht als biologische Tatsache ansehe . Die subjektive Interpretation sei durch die Tradi Vaterschaftsbeurteilu n- g t, bei denen auf Grundlage des Theorems von Bayes eine Irrtum s- wahrscheinlichkeit errechnet worden sei. Dieser Ansatz spiele aber dann keine Rolle, wenn man den errechneten statistischen Wert als Aussage über eine bi o- logische Realität ansehe. Bei der allgemein akzeptierten Identifizierung anhand von Fingerabdrücken werde ebenfalls keine Wahrscheinlichkeitsberechnung durchgeführt. 7 8 9 - 7 - Theorem auch nicht unwissens chaftlich. Im Übrigen komme dieses nicht ohne Bestimmung einer Anfangswahrscheinlichkeit aus, welche sich im Strafverfa h- ren nach dem Grad des Tatverdachts vor der DNA - Untersuchung richte und im vorliege nden Fall mit 0% anzusetzen wäre. 3. Im Übrigen ha t das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten auf die Auswertung der Videoaufzeichnung der Tat und einer Wiedererkennung aufgrund Personenähnlichkeit gestützt. III. Die ungewöhnlich detaillierten , zum Teil in wissenschaftstheoretische B e- reiche ab schweifenden und für nicht mit allen Einzelheiten vertraute Leser schwer verständlichen Darlegungen des Landgerichts zur Wahrscheinlichkeit s- berechnung bei DNA - Untersuchungen und die damit verbundene Kritik an der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Senat zum Anlass genommen , selbst zwei Sachverständigengutachten zur Beurteilung der vom Landgericht aufgeworfenen Fragen einzuho len und anhand dieser die Anforderungen an die Darstellung vergleichender molekulargenetischer Untersuchungen im tatrichte r- lich en Urteil zu konkretisieren und präzisieren. 10 11 - 8 - B. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglo s. I. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts genann ten Gründen unzulässig, soweit die Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gerügt wird , und im Übrigen jedenfalls unbegründet. II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Beweiswürdigung des Landg e- richts begegnet im Ergebnis keinen rechtli chen Bedenken. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (§ 261 StPO ) . In welchem Umfang der Tatrichter seine Überzeugungsbildung in den Urteilsgrü n- den mitzuteilen hat, hängt dabei von den Gegebenheiten des jeweiligen Falls ab. Die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, dass die Würdigung der Beweise auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrun d- lage beruht, die dem Revisionsgericht eine Übe rprüfung nach den Maßstäben rationaler Argumentation ermöglicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 4 StR 509/14 juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 16 . Juni 2015 2 StR 29/15 juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 4 StR 11/15 juris Rn. 5; Urteil vom 22. Mai 2014 4 StR 430/13, NJW 2014, 2132, 2133, jeweils mwN). Dabei gehören von gesicherten Tatsachenfeststellungen 12 13 14 15 - 9 - ausgehende statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen - wie sie bei DNA - Vergleichsgutachten vorgenommen werden - zu den Mitteln der logischen Schlussfolgerung, welche dem Tatrichter grundsätzlich ebenso offenstehen wie andere mathematische Methoden (BGH, Urtei l vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 214 mwN ) . 2. Daran gemessen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständig en Prof. Dr. S . , Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln, und Dr. F . , Institut für Medizinische Biometrie, Informatik und Epidemiologie der Universität Bonn, hält die Berec hnung der Trefferwahrscheinlichkeit als auch die Würdigung des Ergebnisses rechtlicher Nachprüfung stand. a ) Das Landgericht hat die (Gesamt - )Häufigkeit des festgestellten DNA - Identifizierungsmusters unter Anwendung der Produktregel aus den Häufi g- keitsv erteilungen (Allelfrequenzen) der untersuchten 16 STR - Syst eme berec h- net und als Bezugspopulation die mitteleuropäische Bevölkerung gewählt. G e- gen diese Berechnungsweise ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. aa) Zu Recht hat das Landgericht die Produ ktregel angewandt. Zwar wurde n in der frühere n Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , gegen die sich insoweit die Kritik des Landgerichts richtet, grundsätzlich ausdrückliche Ausführungen zur unabhängigen Vererbbarkeit der untersuchten Merkmalsy s- teme als V oraussetzung für die Anwendbarkeit der Produktregel verlangt. I n- zwischen hat der 4. Strafsenat in seinem Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477 mit Anmerkung Allgayer) nach sachverständiger Ber a- tung entschieden, dass die in den Regelfäl len - und auch hier - standardmäßig untersuch ten 16 STR - Systeme nach dem gegenwärtig erreichten wissenschaf t- lichen Stand voneinander unabhängig vererbt werden und es daher, soweit ke i- 16 17 18 - 10 - ne forensischen Besonderheiten vorliegen, im tatrichterlichen Urteil keinerle i Ausführungen hierzu mehr bedarf. Dem schließt sich der Senat an. b b ) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei dieser Berechnung auf die Häufigkeitsverteilungen innerhalb der mitteleuropäischen Bevölkerung a b- gestellt. (1 ) Stützt das Tatgericht sei ne nach § 261 StPO gewonnene Überze u- gung von der Täterschaft des Angeklagten auf das Ergebnis einer im Zusa m- menhang mit der Übereinstimmung von DNA - Identifizierungsmustern vorg e- nommenen Wahrscheinlichkeitsberechnung, wird sofern der Angeklagte einer frem den Ethnie angehört in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ve r- langt, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen darlegt, inwieweit dieser U m- stand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 4 StR 555/14 , NJW 2015, 2594, 2597 ; Beschluss vom 25. Februar 2015 4 StR 39/15 ; Urteile vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13 , NJW 2014, 2454, 2455 und vom 21. März 2013 3 StR 247/12 , BGHSt 58, 212, 217 ). Die dahinterstehende Frage, welche Bedeutu ng die fremde Ethnie eines Tatverdächtigen für die Auswahl der Vergleichspopul a- tion überhaupt haben kann , ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang noch nicht vollständig geklärt (vgl. aber BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 4 StR 555/14 , NJW 2015, 2594, 2597 ). (2 ) Insoweit ist nach den Ausführungen der beide n Sachverständigen von folgenden tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen : (a ) Durch Studien w issenschaftlich belegt , bestehen zwischen den Pop u- lationen auf kontinentaler Ebene (z. Bs p. Europäer, Afrikaner, Ostasiaten) deu t- lich messbare Unterschiede bei den Allelfrequenzen. Innerhalb der kontinent a- len Regionen bestehen ebenfalls Unterschiede, die jedoch umso kleiner we r- 19 20 21 22 - 11 - den, je geringer der genetische Abstand ist. Na ch aktuellem wissens chaftlichem Stand ist insbesondere davon auszuge hen, dass die Allelfrequenzen innerhalb Europas sehr ähnlich sind. Unabhängig davon sind bei einer Untersuchung von mehr als 10 bis 12 STR - Systemen Trefferwahrscheinlichkeiten im Milliardenb e- reich und höher z u erwarten, bei denen eine Unterscheidung in Bezug auf die ethnische Herkunft nicht mehr von Bedeutung ist (vgl. auch Peter Schne i- der/Anslinger/Eckert/Fimmers / Harald Schneider, NStZ 2013, 693, 696 mwN). Eine einzelfallbezogene Berechnung mit klarem Pop ulationsbezug bleibt aber auch dann bei Tatortspuren nötig , bei denen mehr als eine Person als Spurenleger angenommen werden muss (sog. Mischspuren) , sowie in Fällen, in denen eine Verwandtschaft zwischen möglichen spurenbeteiligten Personen ange nommen wer den muss, da sich insoweit ein geringerer Beweiswert erg e- ben kann. I n dem seltenen und weitgehend akademischen Sonderfall, dass der Spurenleger allein aus einer ganz bestimmten, durch geographische, soziale oder kulturelle Randbedingungen definierten Bevöl kerungs u- , können Korrek turfaktoren verwendet werden , die den Grad der genetischen Verwandtschaft innerha lb dieser Gruppe wiederspiegeln (vgl. auch Peter Schnei der/Anslinger/Eckert/Fimmers/ Harald Schneider aaO; Baur/Fimm ers/Pe ter Schneider, StV 2010, 175 f.) . (b ) Bei der Untersuchung einer biologischen Tatortspur ist für den damit beauftragten Sachverständigen zunächst nicht erkennbar, ob der unbekannte Spurenleger der am Tatort lebenden Mehrheitsbevölkerung oder einer anderen Bevölkerungsgruppe angehört. Soweit seitens der beauftragenden Behörde oder des beauftragenden Gerichts keine Einschränkungen im Hinblick auf die Herkunft des Spurenverursachers ge macht werden, können vom Sachverstä n- digen bei der biostatischen Ber echnung daher nur die Allelfrequenzen d e r Mehrheitsbev ölkerung verwendet werden. Sofern e in Tatverdächtiger bekannt 23 24 - 12 - wird, dessen genetische Merkmale mit der Spur übereinstimmen, der aber einer fremden Ethnie angehört, kann auch eine Berechnung anhand der g gf. abwe i- chenden Häu figkeitsverteilung innerhalb dieser Ethnie erfolgen. Eine solche Berechnung würde aber auf der Annahme beruhen, dass allein Personen aus der Herkunftsbevölkerung des Tatverdächtigen als Spurenverursacher in B e- tracht kommen; sie wäre aus sachverständiger Sicht nur dann zu rechtfertigen, wenn Mitglieder anderer Bevölkerungsgruppen als Spurenleger ersichtlich nicht in Betracht kämen. Dessen ungeachtet kann es in solchen Fällen sinnvoll und angemessen sein, dass der Sachverständige beide Ber echnungen durchführt und im Gutachten mitteilt, so dass das Gericht einen etwaigen unterschiedl i- chen Beweiswert erkennen kann. (3 ) Dies bedeutet für die sa chlich - rechtlichen Anforderungen an die Da r- stellung im tatrichterlichen Urteil - die mit den Anfor derungen, welche das Ta t- gericht an das Gutachten zu stellen hat, nicht identisch sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13 , NJW 2014, 2454 f. mwN) - f olgendes: Allein der Umstand, dass der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, führt noc h nicht dazu, dass das Tatgericht bei der Würdigung des Gutachtens die Herkunftspopulation des Angeklagten zu Grunde zu legen hätte. Wie der 4. Strafsenat entschieden hat (Beschluss vom 20. Mai 2015 4 StR 555/14 , NJW 2015, 2594, 2597) ist es vielmehr nic ht zu beanstanden, wenn auch in diesen Fällen die am Tatort lebende Mehrheitsbevölkerung als Vergleichspop u- lation herangezogen wird, s ofern es keine konkreten Anhaltspunkte für einen aus der selben Herkunftsethnie wie der Angeklagte stammenden Alternativtät er gibt (so auch Peter Schneider/Anslinger/Eckert/Fimmers/Harald Schneider aaO ; aA ohne nähere Begründung Neuhaus/Artkämper, Kriminaltechnik und Bewei s- führung im Strafverfahren, Rn. 252; Neuhaus, StV 2013, 137 ; Eisenberg, B e- weisrecht der StPO, 9. Aufl., Rn . 1908 ). Dem schließt sich der Senat an. Eine 25 26 - 13 - andere Vorgehensweise würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ei n- schränkung des Kreises möglicher Spurenverursacher führen, zu dem auch der nicht zwingt . Denn der Zweifelssat z bedeutet nicht, dass von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Unte r- stellungen zugunsten eines Angeklagten sind vielmehr nur dann rechtsfehle r- frei, wenn der T atrichter hierfür reale Anknüpfungspunkte hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 20. Mai 2009 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630, 631 mwN) . Soweit sich in der Beweisaufnahme dagegen konkrete Anhaltspunkte d a- für ergeben, dass der Tatverdächtige allein i n einer bestimmten Bevölkerung s- gruppe zu finden ist , hat der Tatrichter im Urteil das Ergebnis der Berechnung anhand dieser Population mitzuteilen und sich damit auseinanderzusetzen; dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen weniger als 12 STR - Systeme unte r- sucht wurden und in denen mehr als eine Person als Spurenleger oder i n denen eine Verwandtschaft zwischen möglichen spurenbeteiligten Personen ang e- nommen werden muss. (4) Nachdem der Senat anhand des aktuellen Stand s der Wissenschaft lediglich di e in der bisherigen Rechtsprechung bislang offengelassenen Ma ß- stäbe konkretisiert, inwieweit eine fremde Ethnie des Angeklagten bei der Au s- wahl der Vergleichspopulation von Bedeutung sein kann, liegt k eine Divergenz in einer Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG vor. b ) h- tung das Ergebnis der Wahrscheinlichkeitsrechnung als biologische Tatsache zu verstehen und deshalb von der Einmaligkeit der Spur auszugehen sei, die eine Wahrscheinli chkeit von 1 zu 300 Trilliarden dafür begründe, dass der A n- geklagte der Spurenleger sei, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Dies gefährdet 27 28 29 - 14 - angesichts d es hohen Beweiswerts der fraglichen DNA - Spur den Bestand des Urteils aber im Ergebnis nicht. aa) Die An forderungen, die gemäß § 261 StPO an die Überzeugungsbi l- dung des Tatrichters zu stellen sind, werden nicht von - tatsächlich oder ve r- meintlich - unterschiedlichen wissenschaftlichen Konzepten bestimmt; maßge b- lich ist allein, dass die Beweiswürdigung auf ei ner rationalen, verstandesmäßig einsichtigen und intersubjektiv diskutierbaren Grundlage beruht. Kann eine Feststellung nur mit Hilfe naturwissenschaftlicher Mittel getroffen werden, ist der Tatrichter zwar nicht gezwungen, sich insoweit nur auf allgemein anerkannte Methoden zu stützen. Die tatrichterliche Würdigung darf allerdings den Gese t- zen der Logik und dem gesicherten wissenschaftlichen Erfah rungswissen nicht widersprechen (vgl. nur Senat, Urteil vom 2. August 1995 2 StR 221/94, NStZ 1995, 590, 592; KK - StPO/Ott, 7. Aufl., § 261 Rn. 3, jew. mwN). Soweit maßge b- lich auf biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnungen abgestellt wird, sind daher die zu Grunde liegenden mathematische n Denkgesetze zu beachten; dazu gehört gerade auch das vom Landgericht kr itisierte Bayes - Theorem, das den logisch korrekten Umgang mit Unsicherheiten beschreibt (vgl. Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rn. 644 ff.; Nack, MDR 1986, 366; Biedermann/Vuille, Kriminalistik 2014, 169). bb) Daran gem essen vermag der Senat dem A nsatz des Landgerichts nicht zu folgen. (1) des DNA - Profils au s- geht, handelt es sich ersichtlich um eine Schlussfolgerung aus der von ihm e r- rechneten Populationshäufigkeit des P rofils; in der Sache besteht danach ger a- de kein Unterschied zur Daktyloskopie, soweit dort das Einmaligkeitsaxiom ebenfalls mit statistischen Berechnungen begründet wird (vgl. Oppermann, Der 30 31 32 - 15 - daktyloskopische Identitätsnachweis, S. 72 ff.; Artkämper/Artkämp er, StRR 2012, 216). Der Schluss auf die Einmaligkeit - Identifizierungsmusters ist angesichts der errechneten Populationshäufigkeit des Profils zwar zulässig und naheliegend , aber Landgerichts ohne argumentati ves Gewicht . Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht in diesem statisti sch o- Zwar ist es nicht ausgeschlossen, die e r- rechnete Häufigkeit eines DNA - Profils unt er bestimmten Prämissen auch als bloße Beschreibung einer biologischen Tatsache zu verstehen. Allerdings ist d ieser Ansatz geeignet, den Blick auf die Fehlerquellen zu verstellen, die sich aus den zu Grunde liegenden mathematischen und empirischen Annahmen ergeben und die bei geringeren Verbreitungswahrscheinlichkeiten durchaus relevant werden können (vgl. für den Bereich der Daktyloskopie Biede r- mann/Vuille, Kriminalistik 2014, 169; de Vries, StRR 2013, 417). (2 ) Das Landgericht beschränkt sich zudem ge rade nicht auf die Berec h- nung der Populationshäufigkeit des Profils, sondern kommt auch zum Ergebnis, dass der Angeklagte mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:300 Trilliarden der Spurenle ger sei (UA S. 9, 11). E ine solche Be rechnung der Belastungswah r- schei nlichkeit ist nicht ohne Weiteres zulässig. Die vom Landgericht im Ansatz zutreffend berechnete Populationshäufigkeit entspricht bei einem normalen m o- lekulargenetischen Spurenvergleich der Identitätswahrscheinlichkeit für eine zufällige Übereinstimmung ein o- ba ; diese ist aber formal - logisch nicht per se identisch mit der umgekeh r- ten Wahrscheinlichkeit, dass die Spur vom Angeklagten stammt. Diese Bela s- tungswahrscheinlichkeit hängt von der bestehenden Anfan gswahrscheinlichkeit a b Theorems berechnet werden (vgl. schon BGH, Urteil vom 12. August 1992 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 323). 33 - 16 - Dessen Anwendung führt nicht zu einer Mathematisierun g der Bewei s- würdigung, sondern ergibt sich aus der Notwendigkeit, innerhalb mathemat i- scher Wahrscheinlichkeitsberechnungen die systemimmanenten Denkgesetze einzuhalten . Diese können zur Vermeidung von logischen Fehlschlüssen nicht unter Hinweis auf einen a Biedermann/Vuille, Kriminalistik 2014, 169 ; Bender/Nack/Treuer, Tatsache n- feststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rn. 644 ff.; Nack, MDR 1986, 366). (3) ems erfor dert in diesem Zusammenhang nicht, dass der Tatrichter etwa die Stärke eines Tatverdachts genau quantifizieren und entsprechende Wahrscheinlichkeitsberechnungen a n- stellen müsste. Dies ist weder möglich noch nötig (vgl. Bender/Nack/Treuer aaO Rn. 620 f.; 6 45 f.) . Der Tatrichter muss sich aber bewusst sein, dass der e- rücksichtigenden Anfangswahrscheinlichkeit von 50% rechnet und daher das Gutachten nur eine Aussage über den abstrakten B eweiswert der jeweiligen Spur zulässt (vgl. schon BGH aaO; Baur/Fimmers/Schneider StV 2010, 175, 176). cc) Der Bestand des Urteils wird durch die im Wesentlichen theoret i- schen Ausführungen des Landgerichts nicht gefährdet , denn die fragliche DNA - Spur st ellt unabhängig davon ein äußerst gewichtiges Indiz dar, das zusammen mit de n anderen festgestellten Beweisanzeichen die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt. (1) Das Landgericht hat den Beweiswert der DNA - Spur im Ergebnis nicht verkannt. Zwar sind s eine Ausführungen - worauf der Sachverständige Prof. Dr. S . zu Recht hingewiesen hat - unklar, soweit das Merk - malssystem D3S1358 betroffen ist. Denn ohne die Mitteilung der Rohdaten ließ 34 35 36 37 - 17 - sich hier nicht beurteilen, ob eine Mis chspur vorlag, deren Be wert ung anderen Regeln folgen müsste. Der Senat versteht aber - in Einklang mit dem Sachve r- ständigen - diese Ausführungen dahi n, dass nur in diesem einen System die für eine Berechnung als Einzelpersonenspur notwendigen Voraussetzung en nicht vorl a gen (vgl. Peter Schneider/Fimmers/Harald Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 477) . Wie der Sachverständi ge Prof. Dr. S . aufgezeigt hat, würde das Weglassen dieses Ergebnisses die berechnete Trefferwah r- schein lichkeit zwar um den Faktor 9,93 erhöhen . Dies stellt aber angesichts der ansonsten zutreffenden Werte und der errechneten Gesamthäufigkeit hier den Schluss, dass der Angeklagte der Spurenverursacher war, nicht in Frage . (2) Das s ein er DNA - Spur mit einer Treffe r wahrscheinlichkeit von der hier im Raum stehenden Größenordnung ein hoher Indizwert beizumessen ist, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts in der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs ni e grundsätzlich in Zweifel gezogen worden . Danach gilt: Je ger inger die Wahrscheinlichkeit ist, dass zufällig eine andere Person identische Merkmale aufweist, desto höher kann das Tatgericht den Beweiswert einer Übereinstimmung einordnen und sich - gegebenenfalls allein aufgrund der Übereinstimmung - von der Tätersch aft überzeugen (BGH, Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 214 mwN). Soweit in der Rechtspr e- chung auf den statistischen Charakter der Wahrscheinlichkeitsberechnungen hingewiesen wird, ist dies regelmäßig als allgemeiner Hinweis an den Tat richter zu interpretieren, mögliche Fehlerquellen und die Notwendigkeit einer Gesam t- würdi gung nicht aus den Auge n zu verlie ren (vgl. BGH aaO). (3) Vor dem Hintergrund der vom Landgericht errechneten Identität s- wahrscheinlichkeit kommt auch der Anfangswah rscheinlichkeit keine entsche i- denden Rolle mehr zu . Denn deren Einfluss auf das Endergebnis ist umso g e- ringer, je größer die Beweiskraft des fraglichen Indizes ist (vgl . hierzu Bender/ 38 39 - 18 - Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rn. 681). Bei Wah r- scheinlichkeiten im Milliardenbereich und höher, wie sie bei einer Untersuchung anhand von 16 STR - Systemen auftreten können, wirkt sich auch eine sehr g e- ringe Anfangswahrscheinlichkeit kaum noch signifikant aus (vgl. Baur/Fimmers/Peter Schneider, StV 2010, 175 f.; Bender/Nack/Treuer aaO Rn. 628). Soweit das Landgericht i n diesem Zusammenhang ausführt, die A n- fangswahrscheinlichkeit sei mit 0% anzusetzen, ist dies allerdings unzutreffend, denn dies würde bedeuten, dass man den Tatverdächtigen von vornher ein als Täter völlig ausschließt und kein noch so beweiskräftiges Indiz daran etwas ä n- dern könnte. c) Auch d ie Nichtbeachtung des Umstandes, dass (zunächst) ein Date n- banktref fer vorlag, begründet hier keinen Rechtsfehler. aa) Hintergrund d er vom La ndgericht kritisierten Empfehlungen der Sp u- renkom m ission ist die bei einem reinen Datenbanktreffer unter Umständen b e- in diesen Fällen - anders als bei dem Abgleich einer Spur m it dem Muster eines Tatverdächtigen - ein Abgleich einer Spur mit einer Datenbank erfolgt, in der eine Vielzahl von Personen erfasst sind; so sind in der beim Bundeskriminalamt eingerichteten DNA - Analyse - Datei ( DAD ) aktuell etwa 850.000 Personen e r- fasst. D ie erhöhte Gefahr eines Zufallstreffers wird allerdings nur bei häufig vo r- kommenden DNA - Profilen relevant; so etwa, wenn von einer Spur nur ein Tei l- profil gesichert werden konnte oder bei Datensätzen aus der Anfangszeit der DAD, die nur für 5 bis 8 STR - Sys teme analysiert wurden. In diesem Fall steigt n- Bei seltenen Identifizierungsmustern , die sich bei der Berüc k- sichti gung von 16 STR - Systemen ergeben, spielt die Problem atik hingegen ke i- ne Rolle . Aus diesen Überlegungen wird aus wissenschaftlicher Sicht zutreffend 40 41 - 19 - empfohlen, jedenfalls bei einer DAD - Recherche mit Teilprofilen von weniger als 12 vollständig typisierten Systemen neben der Häufigkeit des Profils auch die Wah rscheinlichkeit für einen solchen zufälligen Datenbanktreffer unter Berüc k- sichtigung der Größe der Datenbank zu berechnen und dies im Gutachten mi t- zuteilen ( vgl. Peter Schneider et. al., Rechtsmedizin 2010, 111 ff., gekürzte Fassung in NStZ 2010, 433 ff.; aA Taroni et. al., Rechtsmedizin 2011, 55 ff.; Erwiderung von Fimmers/Harald Schneider/Baur/Peter Schneider aaO 57 ff.). Nur unter Berücksichtigung dieser Information nämlich kann die Beweiskraft des Datenbankt reffers und auch die Gefahr beurteilt werden, Spurenleger möglicherweise gar nicht in der Datenbank erfasst war. Die dag e- gen gerichteten Einwände des Landgerichts überzeugen nicht (vgl. oben B.II.2. b). bb) Mit derartigen Fehlerquellen muss sich der Tatrichter allerdings nur dann a useinandersetzen, wenn der Fall dazu Anlass bietet. Angesichts des Umstands, dass das Landgericht hier nicht auf den ursprünglichen Datenbank - treffer, sondern einen späteren Einzelvergleich unter Berücksichti gung von 16 STR - Systemen ab ge stellt hat , ergib t sich daraus im vorliegenden Fall kein durchgreifender Erörterungsmangel. d ) Der Senat hat unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landg e- richts erwogen, ob mit Blick auf die fehlende empirische Überprüfbarkeit von Zahlenwerten in der hier errechnet en Größenordnung eine Obergrenze für die Angabe der Trefferwahrscheinlichkeit sinnvoll ist. Hierzu gibt es verschiedene Vorsch läge seitens der Wissenschaft, die je nach Anzahl der untersuchten Merkmalss ysteme Obergrenzen im Bereich von 1 in 1 Milliarde bis 1 in 30 Mill i- arden befürwor ten (vgl. etwa Biedermann/Vuille, Kriminalistik 2014, 169). 42 43 - 20 - Unabhängig von der Frage, ob eine solche Obergrenze aus wisse n- schaftlicher Sicht sinnvoll ist, hat der Senat hier nur über die aus revisions - rechtlicher Sicht zu ste llenden Anforderungen an die Urteilsgründe zu entsche i- den; die se sind nicht mit den Anforderungen identisch , welche das Tatgericht an das Gutachten des Sachverständigen zu stellen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13 , NJW 2014, 2454 f. mw N) . Die insoweit zu stelle n- den sachlich - rechtlichen Anforderungen sind aber unabhängig von der Höhe einer solchen letztlich durch Konvention festgelegten Obergrenze im Milliarde n- bereich , die ersichtlich weniger durch statistische als durch pragmatische Übe r- legungen begründet ist. Ob sich das Tatgericht - gegebenenfalls allein - au f- grund einer Merkmalübereinstimmung mit einer solchen Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft zu überzeugen vermag, ist ihm aber - wie die Beweiswürdigung ansonsten auch (§ 261 StPO ) - vorrangig selbst überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 215 mwN). Ein vom Rev i- sionsgericht zu berücksichtigender Rechtsfehler ergibt sich aus der Berücksic h- tigung einer solchen, nach den dargestellten Maßstäben zu treffend berechn e- ten Wahrscheinlichkeit nicht. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Ott Bartel 44
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