ECLI:DE:BGH:2018:270618B2STR112.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 112/18 vom 27. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu 2. auf dessen Antrag und der Besch werdeführer in am 27. Juni 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mühlhausen vom 13. November 2017 mit den Festste l- lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung de r Ang eklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist und soweit die Strafkammer von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten ausgegangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidu ng, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsst rafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hierg e- gen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Tei lerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen befand sich die Angeklagte, die aus unb e- kanntem Grund seit 2003 oder 2005 eine Erwerbsminderungsrente bezog, seit dem Jahr 2002 m ehrfach wegen Depressionen in psychologischer Behandlung. Nachdem sie Kenntnis von einem außerehelichen Verhältnis ihres Ehemannes, des Nebenklägers, erlangt hatte, traten massive Eheprobleme auf, die zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung de r Angeklagten und im Jahr s- Eine im Jahr 2016 gegen ihren Widerstand erfolgte Annahme der Wahl zum Ortsbürge rmeister durch den Nebenkläger führte zu einer weiteren Verschä r- fung des Ehekonflikts. Die Angeklagte zeigte ihren Ehemann im Juni 2016 wegen Körperverletzung und Misshandlung an und erwirkte ein einwöchiges Hausverbot. Eine anschließend erstattete Strafa nzeige wegen vermeintlicher Unterschlagung von Geldern eines Hilfsfonds führte zwar zu Ermittlungen der zuständigen Stellen, förderte jedoch kein Fehlverhalten des Nebenklägers zutage. Im Juli 2016 drohte die Angeklagte mit Suizid und wurde deshalb auf In itiative einer ihrer Töchter in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Der Versuch einer Paartherapie scheiterte im November 2016 an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Angeklagten. Ende November 2016 entschloss sich der Nebenkläger zu einer räumli chen Trennung und bezog die leerstehende Wohnung im Erdgeschoss des gemeinsamen Wohnanwesens. Die Angeklagte begann nunmehr, zahlreiche Forderungen an den Nebenkläger zu stellen, we l- che die Nutzung des gemeinsamen Hauses, den Hausrat und Unterhaltsa n- sprüch e betrafen. Am Nachmittag des 30. Dezember 2016 verließ die Ang e- klagte nach einer lautstark geführten Auseinandersetzung nur mit Nachthemd und Bademantel bekleidet das Haus und floh in vermeintlicher Furcht vor körperlichen Übergriffen des Nebenkläger s zu Nachbarn. Die von einem 2 - 4 - Familienangehörigen verständigten Polizeibeamten alarmierten den sozial - psychiatrischen Dienst, der die Angeklagte aus Gründen der Eigengefährdung unter der Diagnose psychische Störung und Alkoholintoxikation für 24 Stunden i n ein psychiatrisches Krankenhaus einwies. Aus Verärgerung hierüber kündigte h- dem sie am Folgetag um die Mittagszeit nach Hause entlassen worden war, begab sie sich nach weiteren ve am Nachmittag des 31. Dezember 2016 aus ihrer Wohnung in das Erdgeschoss des Anwesens, hebelte dort eine Tür aus und stellte diese quer im Eingangsflur ab, um ihrer mehrfach zuvor ausgesprochenen Forderu ng Nac h- druck zu verleihen und den Nebenkläger an der Nutzung des Haupteingangs des Wohnanwesens zu hindern. Anschließend betrat sie die Wohnung ihres ' , versta nd sie dahin, dass er sich nunmehr endgültig von ihr trennen werde und die Scheidung einreichen wolle. Sie begab sich in die Küche der Wohnung, nahm ein Messer mit einer Klingenlänge von fünfzehn Zentimetern an sich, folgte ihrem Ehemann unb e- merkt in da s Schlafzimmer und stach ihm das Messer mit einer schnellen, au f- wärts geführten Bewegung in den Oberbauch, um ihn zu verletzen. Der Nebe n- kläger erlitt eine rund zwei Zentimeter tiefe, potentiell lebensgefährliche Stic h- verletzung, die zu einer Eröffnung des Bauchraums führte. Dem Nebenkläger gelang es, der Angeklagten das Messer zu entwinden und zu fliehen. Nach Erstversorgung durch Angehörige wurde er in ein Krankenhaus eingeliefert und die Stichverletzung versorgt. 2. Das Landgericht hat den Ausführun gen des psychiatrischen Sac h- verständigen folgend angenommen, dass die Angeklagte die als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) gewertete Tat im Zustand 3 4 - 5 - erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen habe. Die Ang e- k lagte leide an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung; das Störungsbild sei durch eine erhebliche Beeinträchtigung des Selbstempfindens sowie ein starkes a- barkeit, geringer Rücksichtnahme auf die Belange der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB. Die und Anerkennung ein. Werde diese Forderung nicht erfüllt, so reagiere die Angeklagte wie im Maßregelvollzug beobachtet mit Verweigerung, oder mit Drohungen b is hin zu einem Angriff auf die wirtschaftliche, soziale oder körpe r- liche Integrität anderer Personen. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung sei ihre Steuerungsfähigkeit in der Tatsituation erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt gewesen. Die Angek lagte habe die Zustimmung ihres Ehemanns die eigene Person, als vollständigen Entzug des ihr gebührenden Respekts und der Unterstützung empfunden, auf die sie Anspruch zu habe n glaube; trotz Ausschöpfung aller anderen Mittel, Drohungen und Angriffe auf seine Integrität habe ihr Ehemann nach ihrem Verständnis nun auch eine Scheidung als Han d- lungsoption in Betracht gezogen. Bereits der Verdacht, ihr Ehemann könne möglicherweise e inen Scheidungsantrag stellen wollen so das Landgericht sich von ihr abzuwenden. Dieser Abkehr habe sie durch die Verletzung ihres Ehemannes begegnen wollen. Gegen dieses V - 6 - Die aus der histrionischen Persönlichkeitsstörung resultierende erhebl i- che Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sei durch die außerdem bestehe n- de A lkoholabhängigkeit und den Medikamentenmissbrauch nicht ausschließbar verstärkt worden. Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit II. Der Maßregelausspruch hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) bedarf besonders sorgfältiger Begründung, weil es sich um eine schwerwiegende und gegebenen falls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme handelt. Den sich daraus ergebenden besonderen Darlegungsanforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. 1. Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 S tGB ist nicht tragfähig belegt. a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermi n- dert ist, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 4 StR 65/17, NStZ - RR 2017, 269 und vom 21. Dezember 2016 1 StR 399/16 , NStZ - RR 2017, 170 ; Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 2 StR 57/17 mwN; Urtei l vom 1. Juli 2015 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei der 5 6 7 8 9 - 7 - Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerk male des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind in einem weiteren Schritt der Au s- prägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähi g- keit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster mu ss seine psychische Funktionsfähigkeit bei der Tatbeg e- hung beeinträchtigt worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 4 StR 65/17, NStZ - RR 2017, 269 [Ls.] ). Zwar ist das Tatgericht für die Tatsachenb e- wertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewi esen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds um eine Rechtsfrage. Gleiches gilt für die Prüfung und Beantwortung der weiteren Frage, ob die f estgestellte und einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuzuordnende Störung sich bei Tatbegehung auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr. ; v gl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 4 StR 463/16, NStZ - RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 28. Januar 2016 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135 [Ls.] ). Die Beurteilung dieser Recht s- fragen erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welc her Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 1 StR 399/16 , NStZ - RR 2017, 170, 171 ; Beschluss vom 28. Januar 2016 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135 [Ls.] ). Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen mehrere Eingangsmerkmale in Betracht, so dürfen diese nicht isoliert abgehandelt , so n- dern müssen einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 4 StR 161/16, StV 2017, 588). - 8 - b) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die gesicherte Diagnose einer schweren P ersönlichkeit s- störung für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht zulässt und nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BGH, Beschluss vo m 1 2 . Oktober 2017 5 StR 364/17, NStZ - RR 2018, 10 [Ls.] ; Beschluss vom 6. Februar 1997 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388). Es hat außerdem bedacht, dass die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuste r im Vergleich mit jenen einer krankhaften seelischen Störung zu untersuchen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 1 StR 34 6 /03, BGHSt 49, 45, 52). Die Darlegungen tragen jedoch weder die Annahme, dass die bei der Angeklagten diagnostizierte Pe r- sönli chkeitsstörung den Schweregrad des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht noch die weitere Annahme, dass ihr Hemmungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt gewesen ist. aa) Die Urteil sausführungen belegen nicht nachvollziehbar, dass die bei den Schweregrad des Eingangsmerkmals erreicht. Maßgeblich ist insoweit im Allgemeinen, ob die Persönlichkeitsstörung Sym ptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben der Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen auch sozialen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seel i- sche Störungen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1991 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 401; Urteil vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52). Ins o- weit fehlt es an konkretisierenden Darlegungen zum Ausprägungsgrad der Störung sowie zu ihrem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit der Ang e- klagten (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 2015 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 ). 10 11 - 9 - bb) Auch die tatgerichtliche Annahme, dass die Angeklagte aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 4 StR 65/17, NStZ - RR 2017, 269 [Ls.] ; Beschluss vom 6. Februar 1997 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388), ist nicht tragfähig belegt und daher nicht nachvollziehbar. Sie versteht sich auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, des unmitte l- baren Tatanlasses sowie des Verhaltens der Angeklagten nach der Tat nicht von selbst. In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer insbesondere erwägen müssen, ob die Angeklagte ihrem Ehemann, den sie ersichtlich für ihre am Vortag erfolgte Einweisung in die psychiatrische Klinik verantwortlich D ihre Tat also auch normalpsychologisch erklärbar sein könnte. 2. Schließlich ist auch die für die Maßregelanordnung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig belegt. Der bloße Verweis ß- regelanordnung erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu belegen, dass von der Angeklagten auch künftig vergleichbare Taten zu erwarten sind. Insoweit hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinander setzen müssen, ob von der bislang von einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt a b- gesehen strafrechtlich noch nicht auffällig gewordenen Angeklagten tatsäc h- lich weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind oder ob es sich bei der ve r- fahrensgegenständlichen Tat um eine vor dem Hintergrund einer Lebenskrise zu sehe nden Konflikttat handeln könnte, die eine Gefährlichkeitsprognose regelmäßig nicht rechtfertigen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 2 StR 308/17). 12 13 - 10 - 3. Von dem aufgezeigten Mangel wird der Schuld - und Strafausspruch nicht berührt. Eine Schul dunfähigkeit kann ungeachtet des Umstands, dass das Tatgericht bei der Schuldfähigkeitsprüfung den möglichen Einfluss einer akuten Alkoholintoxikation nicht ausdrücklich in den Blick genommen hat nach Sachlage sicher ausgeschlossen werden. Die Angeklag te ist durch die möglicherweise rechtsfehlerhafte Annahme erheblich verminderter Schul d- fähigkeit insoweit nicht beschwert. Schäfer Appl Bartel Grube Schmidt 14
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