BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 113/02 vom 15. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers gemäß §§ 44 Abs. 1, 45, 46 Abs. 1, 349 Abs. 4 StPO am 15. Mai 2002 beschlo s sen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur B e - gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2001 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete U r - teil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Stra f - kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: I. Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren (§ 46 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat zutreffend au s - geführt, daß der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden verhindert war, - 3 - die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Wiedereinsetzungsantrag wurde form- und fristgerecht gestellt (§ 45 StPO). II. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefhrlicher Krperverle t - zung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revis i - on mit der Sachrge. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Landgericht, das Ttungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei verneint hat, hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte hatte Streit mit der Nebenklgerin, seiner Ehefrau. Er zog die Schnrsenkel aus seinen Turnschuhen und fesselte das Opfer an den Fûen. Die Nebenklgerin konnte durch Gegenwehr verhindern, daû der A n - geklagte ihr ein Kabel um den Hals legte. Sodann wrgte er sie mit seinen bl o - ûen Hnden und drckte mit seinen Fingern stark auf eine Stelle im Bereich der rechten Halsschlagader bis sie keine Luft mehr bekam. Sie wehrte sich und sagte rchelnd zu ihm er solle das lassen. Der Angeklagte holte dann eine Pl a - stiktte und versuchte, diese dem Opfer ber den Kopf zu stlpen. Es gelang ihm jedoch nur, die Tte bis etwa in Hhe der Nase der Nebenklgerin heru n - terzuziehen, weil diese sich energisch zur Wehr setzte und mit ihren Hnden zwei Fetzen aus der Plastiktte reiûen konnte. Als der Angeklagte, der die N e - benklgerin auch mit seinen Fusten gegen Kopf und Rcken schlug, auf den Flur ging, gelang es dem Opfer, die Fuûfesseln zu ffnen und zu entkommen. Die Fuûgelenke der Nebenklgerin wiesen gertete und leicht angeschwollene Striemen der Fuûfesseln auf. - 4 - Der Tatrichter hat diesen Sachverhalt als gefhrliche Krperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) gewrdigt. Der Angeklagte habe mit gefhrlichen Wer k - zeugen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), nmlich den als Fesseln benutzten Schn r - senkeln und der eingesetzten Plastiktte, seiner Frau ber einen langen Zei t - raum erhebliches psychisches und physisches Leid zugefgt. Auûerdem w r - den die Wrgegriffe am Hals und das Überstlpen der Plastiktte ber den Kopf der Nebenklgerin eine das Leben gefhrdende Behandlung im Sinne von § 2 24 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellen. Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung im Strafausspruch beantragt, da nur die Annahme eines gefhrlichen Werkzeuges durch die Verwendung der Schnrsenkel zutreffe. III. Das Urteil war insgesamt aufzuheben. Die getroffene n Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. 1. Die Auffassung des Landgerichts, die Krperverletzung sei mittels eines anderen gefhrlichen Werkzeuges begangen, begegnet rechtlichen B e - denken. Ein gefhrliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist j e - der Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Krperverletzungen herbeizufhren (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 27. September 2001 - 4 StR 245/01 m.w.N.). Danach waren im vorliegenden konkreten Einzelfall weder die Schnrsenkel noch die Plastiktte ein "anderes gefhrliches Werkzeug". - 5 - Die zur Fesselung der Fuûgelenke verwendeten Schnrsenkel haben nach den Feststellungen zwar zu einer leichten Verletzung des Opfers gefhrt, waren aber hier nach der Art ihrer Benutzung (anders als in der vom Genera l - bundesanwalt angefhrten Entscheidung - BGH, Urt. v. 21. September 1993 - 5 StR 411/93 = NStE Nr. 17 zu § 223 a StGB) nicht potentiell geeignet, erhebl i - che Krperverletzungen herbeizufhren. Das Stlpen einer Plastiktte ber den Kopf des Opfers kann zwar durchaus geeignet sein, erhebliche Verletzungen herbeizufhren; dies gilt aber nicht ohne weiteres, wenn im konkreten Fall die Tte nur bis etwa in Hhe der Nase heruntergezogen wurde und zum Beispiel nicht festgestellt ist, daû das Opfer in Atemnot geraten ist oder daû die Gefahr sonstiger - auch psychos o - matischer - Verletzungen bestand. Da der Tatrichter hierzu konkret nichts - insbesondere keine auf die Verwendu ng der Plastiktte zurckzufhrenden Verletzungen - festgestellt hat, kann der Schuldspruch auch insoweit keinen Bestand haben. 2. Auch die Bejahung der Alternative "mittels einer das Leben gefh r - denden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) weist Rechtsfe hler auf. a) Die Wertung der Strafkammer, daû der Einsatz der Plastiktte das Leben der Nebenklgerin in konkrete Gefahr brachte, wird durch die Festste l - lungen nicht getragen. Daraus, daû es dem Angeklagten gelang, die Tte bis etwa in Hhe der Nase des Opfers herabzuziehen, kann noch nicht geschlo s - sen werden, daû die Art der Behandlung nach den Umstnden des Einzelfalles abstrakt geeignet war, das Leben des Opfers zu gefhrden. Eine Lebensgefahr wird in derartigen Fllen in erster Linie in der Erstickungsgefahr zu sehen sein. Diese besteht, wenn die Atmungsorgane beeintrchtigt sind. Das ist hier nicht festgestellt. - 6 - b) Soweit der Tatrichter durch das Wrgen der Nebenklgerin am Hals eine Krperverletzung mittels einer das Leben gefhrdenden Behandlung a n - genommen hat, lag dies allerdings sehr nahe. Denn nach den Feststellungen des Tatrichters fhrte das starke Drcken auf eine Stelle im Bereich der rec h - ten Halsschlagader nicht nur dazu, daû das Opfer kaum mehr Luft bekam, sondern auch zu einer ca. handtellergroûen flachen Schwellung mit flo h - stichartigen Einblutungen (UA S. 16). Gleichwohl verschlieût sich der Senat nicht den Ausfhrungen des Generalbundesanwalts in seinem Teilaufh e - bungsantrag, der die Feststellung des Tatrichters dazu vermiût, wie lange (vgl. hierzu u.a. BGH, Urt. v. 11. April 2000 - 1 StR 55/00 und BGH StV 1993, 27; offen in BGH, Urt. v. 10. Mrz 1998 - 1 StR 731/97 und BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Lebensgefhrdung 8; aber auch BGH, Urt. v. 7. Oktober 1981 - 2 StR 356/81 und BGH GA 1961, 241) der Angeklagte das Opfer gewrgt hat, zumal da o h nehin - wie vorstehend aufgezeigt - ber die Sache neu zu verhandeln ist. Da somit nach den bisherigen Feststellungen keine der Alternativen des § 224 StGB erfllt ist, war das Urteil insgesamt mit den Festste llungen aufz u - heben. - 7 - 3. Nach Sachlage scheidet eine Zustndigkeit einer Strafkammer als Schwurgericht (§ 74 Abs. 2 GVG) aus. Deshalb hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurckverwiesen. Vizeprsident Dr. Jhnke Bode Solin-Stojanoviæ ist im Ruhestand und deshalb an der Unterschrift gehindert. Bode Rothfuû Fischer
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