BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 113/07 vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend merkt der Senat an: Die vom Generalbundesanwalt angeregte Schuldspruchberichtigung von "sexueller N366tigung in einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung)" in "Vergewaltigung" war nicht veranlasst (247 260 Abs. 4 Satz 5 StPO); allerdings hat sich die Tenorierung "Vergewaltigung" aus Vereinfachungsgr374nden durch-gesetzt. - 3 - Bei gewaltsam erzwungenem Vaginalverkehr liegt eine Vergewaltigung und damit eine sexuelle N366tigung in einem besonders schweren Fall auch dann vor, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB ausgeht. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Roggenbuck Appl
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