BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 113/09 vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 22. Oktober 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Die Strafkammer hat f374r den Totschlag "eine Strafe geringf374gig ober-halb der Mitte des zur Verf374gung stehenden Strafrahmens in H366he von elf Jah-ren f374r tat- und schuldangemessen" gehalten (UA S. 38). Der Senat geht nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserw344gungen davon aus, dass sich der Tatrichter bei der Einordnung der Taten in den gefundenen Straf-rahmen nicht rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu u. a. BGH NStZ-RR 2006, 270, 271 m.w.N.) an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens orientiert hat, sondern dass es sich bei der Formulierung um die 374berfl374ssige Mitteilung handelt, wo sich die konkrete Strafe innerhalb des Strafrahmens befindet. 2. Die von der Strafkammer angenommene rechtsstaatswidrige Verz366ge-rung des Verfahrens von f374nf Jahren l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht ent-nehmen. Die "Probleme im Rechtshilfeverkehr" werden nicht n344her dargelegt - 3 - und f374hren auch nicht ohne Weiteres zur Bejahung einer entsprechenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung. Durch die zu gro337z374gig bemes-sene Zeit der Verz366gerung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. 3. Der Tatrichter hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2008 (5 StR 283/08) f374r sachgerecht gehalten, "einen Bruchteil von 2/5 des Zeitraums der rechtsstaats-widrigen Verfahrensverz366gerung zur Kompensation f374r die 374berlange Verfah-rensdauer als vollstreckt anzusehen" (UA S. 40). Der Entscheidung des 5. Strafsenates ist jedoch nicht zu entnehmen, dass in einer Art mathemati-schen Berechnung die Kompensation grunds344tzlich in einem Abschlag von 2/5 der Verz366gerung zu erfolgen hat. F374r die Frage, welcher Teil der Strafe zur Kompensation der Verz366gerung als vollstreckt gilt, sind stets die Umst344nde des Einzelfalles entscheidend, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verz366gerung, das Ma337 des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten (vgl. BGH-GS BGHSt 52, 124 Rdn. 56). - 4 - Durch die im vorliegenden Fall zu hohe Kompensation von zwei Jahren ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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