BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 113/10 vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 4. November 2009 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgr374nde wegen Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte der Untreue in 11 F344llen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen Untreue in 12 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-urteilt; das Verfahren wegen eines weiteren Tatvorwurfs hat es eingestellt. Die Revision des Angeklagten f374hrt lediglich zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie offensichtlich unbegr374ndet. 1 - 3 - Die Tat im Fall 1 der Urteilsgr374nde, die durch die 334berweisung vom 18. September 1998 beendet worden war, ist verj344hrt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lag weder den Durchsuchungsbeschl374ssen vom 8. Juli 2002 noch denen vom 19. M344rz 2003 ein Wille der Staatsanwaltschaft zu Grunde, 374ber die in diesen Beschl374ssen genannten Taten hinaus auch die Un-treuehandlungen zu verfolgen, die der Angeklagte bereits in den Jahren 1998 und 1999 durch die 334berweisungen auf die Scheinrechnungen der Firma A. begangen hatte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbe-schlusses vom 11. Dezember 2003 war die Tat im Fall 1 der Urteilsgr374nde be-reits verj344hrt. 2 Der Wegfall der Einzelstrafe in diesem Fall ber374hrt den Bestand der Ge-samtstrafe nicht. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausf374hrt, ist auszu-schlie337en, dass der Tatrichter unter Ber374cksichtigung der Einsatzstrafe und ei-ner weiteren Einzelstrafe von zwei Jahren sowie neun weiteren Strafen zwi-schen einem Jahr und vier Monaten und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. 3 Dass die Strafkammer in den F344llen 7 bis 9 der Urteilsgr374nde grunds344tz-lich von einer Verm366gensgef344hrdung ausgegangen ist, bei der Strafzumessung aber jeweils einen Verm366gensverlust gro337en Ausma337es i.S.d. 247 266 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB i.V.m. 247 266 Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt hat, ber374hrt 4 - 4 - den Bestand der Strafausspr374che ebenfalls nicht. Das Landgericht hat n344mlich jeweils einen (endg374ltigen) Verm366gensschaden in H366he der Differenz zwischen den Darlehensbetr344gen und den R374ckfl374ssen an die Treugeberin festgestellt und (nur) diesen der konkreten Strafbemessung zugrunde gelegt. Fischer Appl Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Eschelbach
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