BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 113/11 vom 21. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Kokain in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frank-furt am Main vom 19. Januar 2011 wird als unbegr374ndet mit der Ma337-gabe verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit versuchter Durchfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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