ECLI:DE:BGH:2018:120918U2STR113.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 113/18 vom 12. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i n der Sitzung vom 12. Septem - ber 2018, an de r teilgenommen ha ben : Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter d er Bundesanwaltschaft , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenklägerin, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Meiningen vom 18. Oktober 2017 mit den Feststellu n- gen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 2. D ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichn e- te Urteil wird verworfen . Die Kosten des Rechtsmittels und die de m Angeklagten ins o- weit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats - kasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheits - be raubung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. 1 - 4 - Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Recht s- mittel hat Erfolg. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten , auf den Stra f- ausspruch beschränkten Revision macht die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos . I. Das Landgericht hat fol gende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte führte mit der Geschädigten S . seit 2006 eine Beziehung, aus der im Jahr 2008 ein gemeinsamer Sohn hervorging. Im Umgang mit der Geschädigten zeigte der stark eifersüchtig e Angeklagte dominante und besitzergreifende Züge. Gleichzeitig fürchtete er, dass sich die Geschädigte von ihm entfernen und trennen werde. Auf Verhaltensweisen se i- ner Freundin, die nicht seinen partnerschaftlichen Vorstellungen entsprachen, reagierte er mehrfach mit aggressivem Verhalten. Daneben war er aber auch in der Lage, sich nach außen beherrscht und verständnisvoll zu geben, um seine Partnerin auszuhorchen und ihr das so in Erfahrung Gebrachte später vorzuha l- ten. Anfang 2017 wuchs die Unzufrieden heit des Angeklagten mit der Bezi e- hun g. Die Geschädigte fühlte sich stark eingeengt und begann eine heimliche sexuelle Affäre mit einem Bekannten. Am 18. März 2017 richteten der Ang e- klagte und die Geschädigte auf ihrem Grundstück in H . eine ge - meinsame Geburtstagsfeier aus. Als der Angeklagte im Verlauf des Abends 2 3 4 5 6 - 5 - bemerkte, dass die Geschädigte über ihr Smartphone Nachrichten mit einem anderen Mann austauschte, kam es zum Streit. Nach schlichtender Einwirkung von Gästen der Feier schlug der alkoholisierte Angeklagte (B lutalkoholkonzen - tration 1,8 Promille) der Geschädigten vor, ein klären des Vier - Augen - Gespräch zu führen. Dazu begab er sich mit S . in deren Zimmer; auf dem Weg dorthin ergriff er unbemerkt ein langes Küche nmesser und versteckte es hinter seinem Rücken. Auf Veranlassung des Angeklagten setzte sich die Geschädigte in der Mitte des Raumes auf den Boden. Er selbst setzte sich dicht hinter sie, so dass ihr Kopf auf seiner Schulter lag. Er gab sich ruhig und ve r- s tändnisvoll und befragte seine Lebensgefährtin zu ihrer Affäre. Die Geschädi g- te, die davon ausging, dass sich der Angeklagte beruhigt habe und kein kö rpe r- licher Angriff von ihm droh Geständnis kränkte de n Angeklagten ungemein, er fühlte sich angesichts der eheähnlichen Beziehung zwischen ihm und der Geschädigten durch ihr eigentlich als seinen Besitz. Gleichzeitig befürchtete er, dass die Geschädigte ihn verlassen we rde, was ihn nachdem er aus seiner Sicht viel in die Partne r- schaft investiert hatte verzweifeln ließ und wovor er große Angst hatte. Er entschloss sich spätestens jetzt, das hinter dem Rücken versteckte Messer ei n- zu setzen und die Geschädigte hiermit zumindest schwer und auch lebens - gefährlich zu verletzen. Darüber hinaus nahm er billigend in Kauf, dass die G e- schädigte an den ihr zugefügten Verletzungen versterben könnte. Er führte weiterhin hinter ihr sitzend se ine rechte Hand mit dem Messer seitlich an ihr vorbei und führte in schneller Folge mehrere kräftige Stiche seitlich und von vorne in ihren Brust - und Bauchraum aus . Im Rahmen des Angriffs fügte der Angeklagte der Geschädigten zehn zum Teil tiefe Schnitt - und Stichverletzu n- gen in Bauch und Brust zu. Dadurch, dass die Geschädigte versuchte, sich der Stiche zu erwehren bzw. sich zu schützen, wurden ihre Finger und Hände e r- - 6 - heblich verletzt. Als sie stark blutend zu flüchten versuchte, versetzte ihr der Angekl agte einen weiteren Stich in die obere Rückenpartie. Schließlich brach sie zusammen, woraufhin der Angeklagte beschloss zu fliehen. Er entledigte sich des Messers, versc hloss von außen die Wohnungstür, verließ über die Treppe das Haus und zog die Hauseinga ngstür zu . Mit seinem Pkw fuhr er zu dort ankam, wurde er von Reue gepackt und teilte seinen Eltern und seiner Schwester mit, dass er der Geschädigten etwas angetan habe und sie sc hnell dorthin fahren und nach ihr sehen sollten. Er selbst verließ das Haus seiner El tern wieder und lief eine Noch bevor die Eltern des Angeklagten das Haus erreicht hatten , gelan g- ten zwei durch Hilferufe der Geschädigten alarmiert e Freundinnen mit einem Haustürschlüssel, den eine von ihnen beim Verlassen der Feier aus einem u n- guten Gefühl heraus eingesteckt hatte, in die Wohnung und setzten einen No t- ruf ab. Die Geschädigte wurde von dem ca. 15 Minuten später eintreffenden Notarzt v ersorgt. Zwischenzeitlich waren auch Vater und Schwester des Ang e- klagten eingetroffen . Nach notärztlicher Versorgung wurde die Geschädigte ins Krankenhaus eingeliefert. Zuvor hatte der Vater des Angeklagten auf Aufford e- rung des Notarztes vorab eine Blutpro be zur Analyse ins Krankenhaus gefa h- ren, um geeignete Blutkonserven vorzubereiten. Im Krankenhaus wurde die Geschädigte , die bereits mehrere Liter Blut verloren hatte und die bei nur wenig später erfolgter ärztlicher Versorgung verstorben wäre, durch eine sofortige Notoperation gerettet, wobei der Bauchraum durch einen großen vom Brustkorb bis unter den Bauchnabel reichenden Schnitt geöffnet werden musste. Dadurch und infolge der beim Angriff beigebrachten Stiche und Schnitte blieben erhe b- lich entstellende Narben zurück. 7 - 7 - II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die dem Revisionsvorbringen zu entnehmende Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu dessen Auf - hebung. Zwar trifft auf der Grundlage der Feststellungen die Annahme zu, dass der Angeklagte sich zunächst des versuchten (Heimtücke - )Mordes schuldig gemacht hat. Die Erwägungen, mit dene n das Landgericht einen strafbefreie n- den Rücktritt vom Versuch verneint hat, leiden jedoch an einem Erörterung s- mangel und halten deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. I m Ausgangspunkt hat das Landgericht zutreffend einen beendeten Ve r- suc h angenommen . Die sich daran anknüpfende Frage, ob der Angeklagte freiwillig die Vollendung de r Tat verhindert hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2 . Alt. StGB), hat es mit der Begründung verneint, dass die lebensrettenden Maß - nahmen bereits von Dritten eingeleitet u nd veranlasst worden waren, bevor der Vater und die Schwester des An geklagten den Tatort erreichten, so dass deren Erscheinen am Tatort für die Rettung nicht mehr kausal gewesen sei. Nicht e r- örtert hat die Strafkammer hingegen, ob für die Rettung der Gesch ädigten durch ärztliche Behandlungsmaßnahmen (mit - )ursächlich geworden war , dass der Vater des Angeklagten vor der Einlieferung der Geschädigten eine Blutpr o- be ins Krankenhaus gebracht hatte , um geeignete Blutkonserven vorzubereiten. Dies wäre zu erwägen g ewesen, weil der Täter für das gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB von ihm geforde r te Ingangsetzen eine r neue n Kausalkette, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich , oder jedenfalls mitursächlich 8 9 10 11 - 8 - wird , auch Dritte hinzuzieh en kann ( BGH, Urteil vom 22. August 1985 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295 (302); Beschluss vom 25. Februar 1997 4 StR 49/97, NStZ - RR 1997, 193 ; Urteil vom 13. März 2008 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508 , 509 ). Dass daneben andere, vom Willen des Täters unabhängige Umstände zur Verhin derung der Tatvollendung beitragen, steht einem strafbefreienden Rüc k- tritt ebenso wenig entgegen wie die Möglichkeit, etwas anderes oder mehr zu tun, um die Vollendung der Tat mit größerer Sicherheit zu verhindern (vgl. Senat, Urt eil vom 7. November 1984 2 StR 521/84, NJW 1985, 813, 814; BGH, B eschluss vom 9. Dezember 1998 5 StR 584/98, NStZ 1999, 128) . III. Die auf den Straf ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erzielt keinen Erfolg. 1. Die Revision ist zulässig und wirksam auf d en Straf ausspruch b e- schränkt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft nicht in der von § 344 Abs. 1 StPO geforderten Weise ausdrücklich erklärt, inwieweit sie das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Das Fehlen des Revisionsantrags ist jedoch unsch ädlich, da sich das Anfechtungsziel bereits eindeutig aus der Revision s- begründungsschrift ergibt. Mit dieser greift die Staatsanwaltschaft nicht den Schuldspruch an, sondern ma cht mit der erhobenen Sachrüge lediglich geltend, das Landgericht habe eine zu n iedrige Strafe verhängt, weil es neben dem Mordmerkmal der Heimtücke rechtsfehlerhaft nicht auch das Mordmerkmal sonstiger niedriger Beweggründe angenommen und im Rahmen der Straf - zumessung strafschärfend berücksichtigt habe; zudem habe es dem Angekla g- ten zu Unrecht eine alkoholbedingte Enthemmung zum Tatzeitpunkt zuguteg e- 12 13 14 - 9 - halten. Da die zuletzt genannte Erwägung ausschließlich die Strafzumessung betrifft und die Frage, ob der Angeklagte aus sonstigen niedrigen Beweggrü n- den gehandelt hat, vorliegend für den Schuldspruch wegen Mordes rechtlich nicht von Bedeutung ist und in tatsächlicher Hinsicht selbständig beurteilt we r- den kann (BGH, Urteil vom 22. August 1995 1 StR 393/95, BGHSt 41, 222, 223), ist die Revision wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. 2. Die Revision ist unbegründet. Der Strafausspruch lässt keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler erkennen. a) Dass das Landgericht auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroff e- nen Feststellungen das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrige n Bewe g- gründe verneint hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen war die Persönlichkeit des Angeklagten durch r- zisstische und andererseits dependent i- Bündel von Motiven, teilweise narzisstische Kränkung, teilweise aufgrund se i- n. Dass eines dieser Motive für die Tat ausschlaggebend gewesen sei, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. Die auf dieser Grundlage vorgenommene Bewertung der handlungsle i- und insgesamt nicht als auf niedrigster Stufe stehend lässt einen Wertungsfe h- ler nicht erkennen . Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, w elche der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner 15 16 17 18 - 10 - sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 3 StR 207/92 , BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 25; Sena t, Urteil vom 10. März 2006 2 StR 561/05 , NStZ 2006, 338, 340). b) Dass das Landgericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt hat, dass der Angeklagte alkoholbedingt enthemmt war, begegnet entgegen dem Revisionsvorbringen aus den zutreffenden Grü n- den der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Mai 2018 ebenfalls ke i- nen rechtlichen Bedenken. Appl Zeng Bartel Grube Schmidt 19
Full & Egal Universal Law Academy