BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 1/14 vom 15. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Ma i 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten To t- schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung früherer Urteile eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2012 im Anschluss an eine private Party mit 11 weiteren ebenfalls erheblich alkoholisierten Jugendlichen laut lärmend im Stadtgebiet von W . unterwegs. Gegen ein Uhr morgens kam es nach einem Streitg e- spräch mit einem sich über den Lärm beschwerenden Anwohner zu einer kö r- perlichen Auseinander setzung mit diesem. Mehrere der Jugendlichen, darunter der Angeklagte und die nicht (mehr) revidierenden Mitangeklagten G . , T . , D . und J . umringten den mit einem Ho c ke y- 1 2 - 3 - schläger bewaffneten Nebenkläger und schlugen - m it Ausnahme des J . - diesen zu Boden , G . mit einem Schlagring, T . mit dem dem Opfer entwendeten Hockeyschläger. Anschließend traten sie - wiederum mit Ausnahme des J . - gemeinsam auf den Körper des mittlerweile besi n- nungslos am Boden Liegenden ein, bis ein weiterer mit einem Baseball - Schläger bewaffneter Anwohner , der Zeuge L . , zu Hilfe eilte. Während die übrigen Jugendlichen sofort davonliefen, trat der Angeklagte dem bewuss t- losen und stark blutenden Gesch ädigten , dessen Tod billigend in Kauf ne h- mend, mit dem beschuhten Fuß noch mindestens dreimal ins Gesicht, was zu weiteren stark blutenden Platzwunden führte. Anschließend gelang es de m A n- geklagte n nicht mehr , zu der flücht en den Gruppe auf zu schließen. Nach dem er sich im Innenstadtbereich versteckt gehalten hatte, wurde er gegen drei Uhr morgens festgenommen. b) Das Landgericht stützt seine Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angek lagten , der vorgibt, sich an das Tatgeschehen nicht erinnern zu können, v or allem auf die Angaben des Mitangeklagten T . bei dessen Exploration durch den Sachverständigen . Danach seien der Angeklagte und der - freigesprochene - Mitangeklagte J . die letzten gewesen, die bei dem G e- schädigten gestanden hätten. J . h abe schon zuvor massiv auf den Nebe n- kläger eingeschlagen. Nach dem Geschehen habe sich zudem Blut auf den Schuhen des J . befunden. Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Strafkammer für die Täterschaft des Angeklagten N . , dass dieser getrennt von der Gruppe geflohen war s o- wie die Aussage des Zeugen L . , derjenige, der auf das Opfer zuletzt ei n- getreten habe, sei mit einem grauen Pullover bekleidet gewesen. Der Angekla g- te N . ha tt e unter einer Flecktarnjacke einen hellen Kapuzenpul lover getr a- gen. 3 4 - 4 - 2. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hält rechtlicher Nac h- prüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern: Die Strafkammer hat den Mitangeklagten J . freigesprochen. Den entgegenstehenden Ang aben des Mitangeklagten T . , wonach J . z u- sammen mit dem Angeklagten auf den Geschädigten eingeschlagen habe, der Angeklagte und J . als Letzte bei dem Tatopfer gestanden hätten und sich anschließend Blut auf den Schuhen des J . befund en habe, ist das Landg e- richt nicht gefolgt, da sie durch keinen weiteren Umstand bestätigt w ü rden. Hinsichtlich des Angeklagten stützt sich die Strafkammer hingegen auf die Angaben des T . , die dadurch bestätigt w ü rden, dass der Angeklagte nicht mi t dem Rest der Gruppe geflohen war und seine Kleidung zudem zu der Beschreibung der Kleidung durch den Zeugen L . passt . D iese Überzeugungsbil d ung ist rechtlich nicht tragfähig. Die Strafkammer lässt unberücksichtigt, dass in einem Verfahren gege n mehrere Angeklagte so l- che Feststellungen, die nach dem Zweifelssatz zu Gunsten eines Angeklagten getroffen werden, nicht Grundlage für Feststellungen zum Nachteil eines and e- ren Angeklagten sein können (BGH , Urteil vom 7. März 1995 - 1 StR 523/94, StV 199 6, 81; Urteil vom 4. Februar 1992 - 1 StR 787/91, BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl. § 2 6 1 Rn. 32). Ist die Tatbeteiligung eines Angeklagten nicht sicher feststellbar und wird dieser de s- halb freigesprochen, können dahe r gleichwohl hinsichtlich eines Mitangeklagten nach dem Zweifelsgrundsatz für diesen günstige Feststellungen geboten sein, die auf der Annahme der Tatbeteiligung des freigesprochenen Mitangeklagten beruhen. Entsprechend hat der Generalbundesanwalt ausgefüh rt: " Die Strafkamm er musste hinsichtlich des Angeklagten N . nach dem Grundsatz 'im Zweifel für den Angeklagten' von einer Tatb e- teiligung des Mitangeklagten J . ausgehen. Auf dieser Grun d- 5 6 7 8 - 5 - lage hatte sich das Landgericht im Rahmen einer sorgfältig en B e- weiswürdigung insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte oder J . der 'letzte Angreifer' war. Daran fehlt es hier. Die Strafkammer hat in ihre Überlegungen den Mi t- angeklagten J . als Tatbeteiligten nicht einbezogen. Sie hat sich auf den Angeklagten N . beschränkt und sieht in dessen Kleidung - heller Kapuzenpullover unter Flecktarnjacke (UA S. 55) - ein gewichtiges , für die Täterschaft des Angeklagten spr e- chendes Indiz. Die Gewichtigkeit dieses Indiz lässt sich a ber nicht beurteilen, da Feststellungen zur Kleidung des Mitangeklagten J . am Tatabend fehlen. Danach bestimmen sich aber die in Bezug auf die Kleidung des Angeklagten N . zu stellenden B e- weisanforderungen. Unabhängig davon erscheint zudem sehr fr agwürdig - worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist - ob die Strafkammer ohne weiteres davon ausgehen kann, dass ein solcher 'heller Pullover' farblich mit dem von dem Zeugen L . beschriebenen grauen Pullover übereinstimmt; jedenfalls ist die Be weiswürdigung insoweit lückenhaft, als sich das Tatgericht mit der Frage der farblichen Übereinstimmung von grau und hell in den Urteilsgründen nicht für das Revisionsgericht nachvollziehbar auseinandergesetzt hat. " Dem schließt sich der Senat an und we ist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - wucht i- ge Tritte gegen den Kopf oder in das Gesicht eines bewusstlosen Opfers einen bedingten Tötungsvorsatz jedenfalls nahelegen. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 9
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