BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 114/03 vom6. Juni 2003in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMeiningen vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen mitder Maßgabe, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in einem Fall sowie des schweren sexuellenMißbrauchs eines Kindes in neun Fällen schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellenMißbrauchs eine Kindes in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren verurteilt. Die Verurteilung betrifft Geschlechtsverkehr des Angeklagtenmit einem elf- bis zwölfjährigen Kind im November 1996 sowie von Januar bisSeptember 1997. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Berichtigung desSchuldspruchs, im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Schuldspruch für den ersten Fall des Geschlechtsverkehrs im No-vember 1996 ist zu berichtigen. Das Landgericht hat den Angeklagten auch - 3 -insoweit wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 aAbs. 1 StGB in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung des6. Strafrechtsreformgesetzes (Strafrahmen: ein Jahr bis fünfzehn Jahre Frei-heitsstrafe) verurteilt. Als milderes Gesetz wäre bei der gebotenen konkretenBetrachtung jedoch § 176 Abs. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung(Strafrahmen: ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) anzuwenden gewesen.Das Landgericht hat insoweit einen minder schweren Fall des § 176 a Abs. 1StGB n.F. verneint, Anhaltspunkte dafür, daß die Indizwirkung des Regelbei-spiels (Beischlaf mit einem Kind) entkräftet sein könnte, sind für die erste Tatnicht ersichtlich. Da die Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nursechs Monate über der Untergrenze beider Strafrahmen liegt, ist trotz der un-terschiedlichen Obergrenze der Strafrahmen auszuschließen, daß das Landge-richt bei Anwendung des zur Tatzeit geltenden Strafrahmens des § 176 Abs. 3StGB a.F. eine mildere Strafe verhängt hätte.Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsbegründung gebotene Über-prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben.Bode Detter Otten Fischer Roggenbuck
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