BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 114/06 vom 21. Juni 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 21. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts K366ln vom 2. Dezember 2005 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte T. hat die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Zu der Revision des Angeklagten O. bemerkt der Senat: Die Wertung des Landgerichts, die Wegnahme der 170 200 durch den Mitt344ter habe nicht au337erhalb des gemeinsamen Tatplans, 2.500 200 "offensiv" bei dem Gesch344digten, "einzutreiben" gelegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Angeklagte nicht auch wegen vollendeten schweren Raubes verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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