ECLI:DE:BGH: 2018:130618B2STR114.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 114/18 vom 13. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 3. auf dessen Antrag am 13. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 3. November 2017, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebu ng wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich bega n- genen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angekla gten hat in dem aus der B e- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich u n- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts dargelegten Gründen ohne Erfolg. 1 2 - 3 - 2. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung hingegen nicht stand, weil das Landgericht eine mögliche Strafrahmenmilderun g nach § 46b StGB nicht erwogen hat, obwohl nach den Urteilsfeststellungen hierzu Anlass b e- stand. a) Hiernach ist erst durch die Aussage des Angeklagten anlässlich der Verkündung des gegen ihn gerichteten Haftbefehls der Mitangeklagte J . als weite rer Tatverdächtiger der Raubtat ermittelt worden; zugleich konnte der ursprüngliche Tatverdacht gegen eine weitere Person entkräftet werden. b) Aufgrund dieser Feststellungen liegt es nahe, dass durch die Offenb a- rungen des Angeklagten eine wesentliche Au fklärungshilfe geleistet wurde; in s- besondere ist die Tat des besonders schweren Raubes, wegen derer auch der Angeklagte J . verurteilt worden ist, vom Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO erfasst (vgl. Nr. 1 Buchst. k). Die Strafkammer hätte sich d eshalb mit einer Strafmilderung gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB befassen mü s- sen, die in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stand (vgl. § 46b Abs. 2 StGB). c) Es ist nicht auszuschließen, dass sich der § 46b StGB betreffende E r- örterungsmangel bei der Beme ssung der verhängten Freiheitsstrafe zum Nac h- teil de s Angeklagten ausgewirkt hat (§ 337 Abs. 2 StPO). Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bereits bestehenden nicht widersprechen. 3 4 5 6 7 - 4 - 4. Da sich die Strafsache nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist die Zuständigkeit der Jugendkammer n icht mehr gegeben. Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt 8
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