BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 115/08 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten V. im Fall II. 18 der Urteilsgr374n-de gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 28. August 2007 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betrugs in 13 F344llen, davon in neun F344llen in Tateinheit mit jeweils zwei F344llen der Urkun-denf344lschung und in vier F344llen in Tateinheit mit jeweils einem Fall der Urkundenf344lschung, des versuchten Betrugs in drei F344l-len, jeweils in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, und des Dieb-stahls in acht F344llen schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 13 F344llen, davon in neun F344llen in Tateinheit mit je zwei F344llen der Urkundenf344lschung und in vier F344llen in Tateinheit mit je einem Fall der Urkundenf344lschung, wegen versuchten Betrugs in vier F344llen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, und wegen "des besonders schweren Falls des Diebstahls" in acht F344llen unter Einbezie- 1 - 4 - hung einer Strafe aus einer fr374heren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt nach Einstellung des Verfahrens in einem Fall zur 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte der Angeklagte im Tatzeitraum ab Ende 2001 auf unbekannte Weise in den Besitz von Nach-schl374sseln zu Briefk344sten der Deutschen Post AG im Raum D. -D. . Mit Hilfe dieser Nachschl374ssel 366ffnete er in einer Vielzahl von F344llen Briefk344s-ten, entnahm an Banken adressierte Briefe, 366ffnete diese und nahm Kenntnis von ihrem Inhalt, namentlich von 334berweisungsauftr344gen und Schecks. In min-destens acht abgeurteilten F344llen behielt er die Postsendungen f374r sich; in an-deren F344llen leitete er sie nach Kenntnisnahme bestimmungsgem344337 weiter. Auf diese Weise erlangte er Kenntnis von Bankverbindungen, Kontost344nden, den Personen von Kontobevollm344chtigten und dem Unterschriftsbild der jeweils Be-rechtigten. 2 Um unberechtigt an Guthaben ihm bekannt gewordener Konten zu ge-langen, kaufte der Angeklagte in der Folgezeit in einer Vielzahl von F344llen unter Einschaltung verschiedener Mittelsm344nner unter falschem Namen und mit je-weils wechselnder Legende Kraftfahrzeuge, die er durch 334berweisung von aus-gesp344hten Konten bezahlte und nach daraufhin erfolgter 334bergabe durch die gutgl344ubigen Verk344ufer an unbekannte Dritte weiter verkaufte. Der Angeklagte handelte in allen F344llen, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu sichern, aus welcher er seinen Lebensunterhalt bestritt. 3 a) In neun F344llen (F344lle II. 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 20 der Urteilsgr374n-de) f344lschte der Angeklagte, nachdem er sich unter Einschaltung eines Mittels-mannes mit den jeweiligen Verk344ufern auf den Kaufpreis geeinigt und Bezah- 4 - 5 - lung per Vorab-334berweisung vereinbart hatte, 334berweisungsauftr344ge von ihm aus entwendeten Briefsendungen bekannt gewordenen Konten, indem er die Unterschriften der Berechtigten nachmachte. Nach Gutschrift der entsprechen-den Betr344ge auf den Konten der Verk344ufer lie337 er die Fahrzeuge von seinem Mittelsmann abholen, wobei dieser jeweils einen vom Angeklagten unter dem Namen des angeblichen K344ufers ausgef374llten und unterschriebenen Kaufver-trag vorlegte und vom Verk344ufer unterschreiben lie337. Den Inhabern der Konten wurde in diesen F344llen der jeweilige Betrag regelm344337ig zur374ckerstattet. In den meisten F344llen verblieb den Verk344ufern die Gutschrift, so dass der endg374ltige Schaden bei der 374berweisenden Bank entstand. In einzelnen F344llen zahlten Verk344ufer die Betr344ge ganz oder teilweise an die Bank zur374ck. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesen neun F344llen jeweils wegen (eines) Betrugs in Tateinheit mit jeweils zwei Urkundenf344lschungen verurteilt. b) In einem weiteren Fall (Fall II. 16 der Urteilsgr374nde) ging der Ange-klagte entsprechend vor, verwendete jedoch keinen gef344lschten Kaufvertrag. Die gef344lschte 334berweisung wurde ausgef374hrt; vor 334bergabe des Fahrzeugs aber bemerkt und zur374ckgebucht. Das Landgericht hat dies als (vollendeten) Betrug in Tateinheit mit Urkundenf344lschung angesehen. 5 c) In den F344llen II. 23 und 25 374berwies der Angeklagte mittels gef344lschter 334berweisungsauftr344ge Betr344ge auf das Konto einer T.-Bau GmbH. Ob er durch Einschaltung einer Mittelsperson diese Betr344ge abheben lie337 und erlangte, konnte nicht festgestellt werden. Im Fall II. 7 374berwies der Angeklagte einen Betrag von 5.484,-- Euro auf das Konto des rechtskr344ftig Mitverurteilten H., der 5.300,-- Euro an den Angeklagten bar 374bergab. Das Landgericht hat diese drei F344lle jeweils als (vollendeten) Betrug in Tateinheit mit Urkundenf344lschung an-gesehen. 6 - 6 - d) Zwei weitere vom Angeklagten mittels gef344lschter 334berweisungstr344ger in Auftrag gegebene 334berweisungen auf Konten der T.-Bau GmbH (F344lle II. 21 und 24) wurden nicht ausgef374hrt; im Fall II. 11 wurde eine f374r einen Kfz-Kauf gef344lschte 334berweisung nicht ausgef374hrt. Insoweit hat das Landgericht wegen drei F344llen des versuchten Betrugs, jeweils in Tateinheit mit Urkundenf344l-schung, verurteilt. 7 e) In den F344llen II. 1, 6, 12, 13, 15, 17, 19 und 22 entwendete der Ange-klagte den Inhalt von Briefsendungen, die er aus Briefk344sten der Deutschen Post AG entnommen hatte. Insoweit hat das Landgericht jeweils Diebstahl in besonders schwerem Fall gem344337 247247 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. 8 f) Im Fall II. 18 f344lschte der Angeklagte ein Scheck-Einreichungsformular mit der Unterschrift des Mitangeklagten W., der sich bereit erkl344rt hatte, sein Konto zur Verf374gung zu stellen. Mit dem Formular reichte er einen zuvor (Fall II. 17) entwendeten Orderscheck der Fa. F.-GmbH 374ber 24.429,35 Euro ein. Da die Bank des Mitangeklagten W. im Hinblick auf den hohen Betrag misstrauisch wurde und beim Aussteller des Schecks nachfragte, unterblieb eine Gutschrift. Das Landgericht hat dies als versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenf344l-schung angesehen. 9 g) Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Verletzung des Briefgeheimnis-ses hat das Landgericht das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. In den 25 abgeurteilten F344llen hat es gegen den - mehrfach und einschl344gig vor-bestraften - Angeklagten V. auf Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und drei Jahren neun Monaten erkannt, im Fall II. 18 auf eine Einzelfreiheits-strafe von einem Jahr und neun Monaten. Unter Einbeziehung einer Einzelstra-fe von zwei Jahren aus einer fr374heren Verurteilung hat es hieraus die Gesamt-strafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. 10 - 7 - 2. Die von der Revision erhobenen Verfahrenr374gen haben keinen Erfolg. Die mit den Verfahrensr374gen Nr. 1, 3, 4 und 5 ger374gten Zur374ckweisungen von Beweisantr344gen mit der Begr374ndung, die jeweils unter Beweis gestellten Tatsa-chen seien aus tats344chlichen Gr374nden f374r die Entscheidung ohne Bedeutung, begegnen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision r374gt, dass das Landgericht aus den unter Beweis gestellten Tatsachen nicht die gew374nschten Schl374sse gezogen hat, wird damit ein Versto337 gegen 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht auf-gezeigt. 11 Auch die R374ge eines Versto337es gegen 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch Zur374ckweisung eines Beweisantrags mit der Begr374ndung, die Beweistatsache sei bereits erwiesen (Verfahrensr374ge Nr. 2), ist offensichtlich unbegr374ndet. So-weit unter Beweis gestellt war, dass anl344sslich der Festnahme des Angeklagten in einem Pkw unter anderem eine Kladde mit diversen Unterlagen, eine schwarze Brieftasche und vier Schl374ssel sichergestellt wurden, widersprechen die Urteilsgr374nde dieser als erwiesen angesehenen Tatsache ersichtlich nicht. Die Ausf374hrungen der Revision 374ber den weiter gehenden "Sinn" des Beweis-antrags und 374ber die von ihr gew374nschten Schlussfolgerungen lassen schon einen Zusammenhang mit den tragenden Beweisgr374nden des Urteils kaum er-kennen und zeigen einen Rechtsfehler nicht auf. 12 3. Die Sachr374ge ist unbegr374ndet, soweit sie sich gegen die rechtsfehler-freie Beweisw374rdigung des Landgerichts wendet. Auch die Schuldspr374che in den nach Einstellung des Falles II. 18 verbleibenden F344llen halten im Ergebnis der rechtlichen Pr374fung stand. 13 Dass das Landgericht den Angeklagten in den F344llen II. 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14, 16 und 20 jeweils nur wegen eines Betrugs zu Lasten der Banken und 14 - 8 - nicht (auch) wegen tateinheitlichen Betrugs zu Lasten der jeweiligen Kfz-Verk344ufer verurteilt hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. Das gilt auch f374r den versuchten Betrug im Fall II. 11. In den 13 F344llen II. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 14, 16, 20, 23 und 25 ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, in den Urteilsfeststellungen offen geblieben, ob die von dem Angeklagten gef344lschten 334berweisungsauftr344-ge von den jeweiligen Banken vor der Bearbeitung individuell gepr374ft oder, wie vielfach 374blich, lediglich in automatisierter Weise gepr374ft wurden. Im letzten Fall w344re eine vom Tatbestand des 247 263 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Irrtumserre-gung nicht bewirkt worden; vielmehr w344re der Tatbestand des Computerbetrugs gem344337 247 263 a Abs. 1 StGB in der Variante des unbefugten Verwendens von Daten erf374llt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07). Bei Unaufkl344rbarkeit dieser Tatsachen h344tte eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage erfolgen m374ssen (vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. 247 263 a Rdn. 23). 15 Dass das Landgericht dies 374bersehen und jeweils wegen Betrugs gem344337 247 263 StGB verurteilt hat, beschwert den Angeklagten gleichfalls nicht; die Strafrahmen des 247 263 a StGB stimmen mit denen des 247 263 374berein. 16 4. Nachdem das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten V. auf den An-trag des Generalbundesanwalts im Fall II. 18 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, war der Schuldspruch wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu berichtigen. Die Verwirklichung des Strafzumessungsgrunds ge-m344337 247 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den F344llen des Diebstahls ist in den Schuld-spruch nicht aufzunehmen. 17 Die Verfahrenseinstellung im Fall II. 18, in dem das Landgericht wegen des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenf344lschung eine Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt hat, f374hrt nicht zur Aufhebung 18 - 9 - der Gesamtstrafe. Die Zumessung der 374brigen Einzelstrafen enth344lt keinen Rechtsfehler. Der Senat kann angesichts der Vielzahl und der H366he der 374brigen Einzelstrafen ausschlie337en, dass sich die im Fall II. 18 verh344ngte Einzelstrafe bei der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy