BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 115/09 vom 20. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die in Spanien erlittene Auslieferungshaft vom 8. Mai bis 10. Oktober 2006 ist auf die Strafe im Verh344ltnis 1:2 anzurechnen (vgl. UA S. 30). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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