BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 115/14 vom 2. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezem ber 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die K osten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Hie r- gegen richte t sich seine Revision mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat E r- folg . I. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte am 23. September 2012 zusammen mit dem betäubungsmittelabhängigen G e- schädigten "Crack". Am Abend kam es zu einem S treit, möglicherweise mit wechselseitigen Beleidigungen und Provokationen sowie geringfügigen körpe r- lichen Übergriffen, jedoch nicht zu einer schweren Provokation des Angekla g- ten. Dessen Hemmungsvermögen war allerdings durch Schlafmangel und Dr o- genkonsum e rheblich vermindert. Infolge aufkommender Aggressionen brachte 1 2 - 3 - er dem Geschädigten mit bedingtem Tötungsvorsatz zwei Messerstiche in den Oberkörper bei, die Magen und Herz trafen. Danach verließ der Angeklagte fluchtartig die Wohnung, rief aber noch mit de m Mobiltelefon Rettungskräfte herbei, durch deren Einsatz das Leben des Geschädigten gerettet werden konnte. Der Geschädigte hatte keine Erinnerung an das Geschehen. Das Lan d- gericht ist der Sacheinlassung des Angeklagten nicht gefolgt, der Geschädigte h abe ihn wiederholt mit der Hand auf eine besonders schmerzempfindliche Ste l le an der Brust sowie mit der Faust an die Schläfe geschlagen; dagegen habe er, der Angeklagte, sich gewehrt. Das Landgericht ist der Ansicht, die A n- gaben des Angeklagten stellten n ur den Versuch dar, sein Verhalten als durch Notwehr gerechtfertigt oder wegen Erlaubnistatbestandsirrtums entschuldigt darzustellen. Er habe aber kein Motiv des Geschädigten für einen körperlichen Übergriff nennen können. Das Spurenbild am Tatort spreche auch gegen ein Kampfgeschehen, wie es der Angeklagte behauptet habe. Unter andere m habe nach den Lichtbildern vom Tatort die Schlafzimmertür an einen Schreibtisch angelehnt gestanden; im Fall eines dynamischen Geschehens, wie es der A n- geklagte beschrieben habe, wäre sie umgefallen. II. Gegen diese Beweiswürdigung bestehen rechtliche Bedenken. Der Angeklagte, der erklärt hatte, er halte den Geschädigten "für ps y- chopathisch", musste dessen Motiv für einen im Rahmen einer Notwehreinla s- sung behaupteten kö rperlichen Angriff nicht weiter erläutern. Ob die an den Schreibtisch angelehnte Schlafzimmertür vor der Tat oder - gegebenenfalls durch Rettungskräfte - danach dort aufgestellt wurde, ist nach 3 4 5 6 - 4 - dem Urteilsinhalt nicht überprüft worden. Deshalb bleibt au ch unklar, ob dem von der Strafkammer bewerteten Spurenbild überhaupt eine Aussagekraft dafür zukommt, dass es die behauptete Notwehrlage nicht gegeben hat. Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Überprüfung. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 7
Full & Egal Universal Law Academy