ECLI:DE:BGH:2015:141015U2STR115.15. 0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 115/15 vom 14 . Oktober 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. w egen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 2015, an der tei lgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Dr. Bartel, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten S . , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten Se . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision en der Angeklagten S . und Se . wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 16. Oktober 2014, soweit es sie betrifft, i m Strafausspruch mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben. 2. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . 3. Die weit ergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen versuchter räuber i- scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheit s- beraubung zu einer Freih eitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Den Angeklagten Se . hat es wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Ang eklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnten der Mita ngeklagte W . , der A ngeklagt e Se . und der Geschädigte N . in einer O b- dachlosenunterkunf t in R . . Der A ngeklagte S . hatte eine eigene Wohnung. Nachdem sich die vier Männer in de r Nähe eines Einkaufsmarkt s getroffen hatten, s chlug der Angeklagte S . vor , den Abend in seiner Wo h- nung zu verbr ingen. Dort sollte der am Folgetag bevorstehende Geburtstag des Angeklagten W . in der Nacht gefeiert werden. Der Angeklagte S . kauft e einen Kasten Bier und alle begaben sich in seine Wohnung, die aus einem Wohnzimmer mit Küchenzeile, Bad, Flur und Balkon bestand. Sie tranken das mitgebrachte Bier. Zwischenzeitlich erschien ein B ekannter des Angeklagten S . , der Zeuge F . , der stark angetrunken war und alsbald einschlief. In der Nacht kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Ang e- k lagten S . und dem Geschädigten N . . Der Angeklagte S . ve r- setzte dem Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht. Dadurch entstand eine Blutblase, die der Geschädigte im Bad öffnete, wodurch das Bad ve r- schmutzt wurde. Er wollte die W ohnung verlassen, wurde aber von dem Ang e- klagten S . daran gehindert , indem dieser ihn anschrie und dazu anwies , sich in eine Ecke des Wohn zimmers zu setzen und nicht wegzu bewegen. Aus Angst vor weiteren Misshandlungen kam der Geschädigte dieser Au fforderung nach. In der Folgezeit versetzte der Angeklagte S . dem Geschädigten i m- mer wieder Schläge gegen Kopf und Körper und trat i h n mit Füßen. Als das mitgebrachte Bier ausgetrunken war, verließ der Angeklagte W . , der sich an den Misshandlun gen nicht beteiligt hatte, die Wohnung des Angeklagten S . auf dessen Geheiß , um Bier zu kaufen. S . öffnete mit seinem Wohnung s- schlüssel die Tür, ließ W . hinaus und schloss die Tür hinter ihm wieder ab. Nachdem die von dem Angeklagten W . besorgten Bierf laschen geleert w a- 2 3 - 5 - ren, wiederholte sich der Vorgang, bei dem der Angeklagte W . erneut für etwa eine halbe Stunde die Wohnung verließ, um weiteres Bier zu kaufen. I n- zwischen misshandelte der Angeklagte S . den Geschädigten wei ter , um sich an ihm abzureagieren und ihn zu erniedrigen. Er versetzte dem Geschädi g- ten Schläge und Tritte. Dazu wechselte er auch das Schuhwerk und zog feste Arbeitsschuhe an, mit denen er den Geschädigten gegen Kopf und Oberkörper trat. Dabei zerbrach di e Zahnbrücke des Geschädigten . Im Verlauf des G e- schehens wickelte der Angeklagte S . dem Geschädigten den Gürtel eines Bademantels um den Hals und zog kräftig zu, sodass es zweimal knackte und der Geschädigte keine Luft mehr bekam. Auch holte der Ange klagte S . ei - ne Schere herbei und hielt sie dem Geschädigten drohend vor das Gesicht. Weil der Geschädigte blutete, forderte ihn der Angeklagte S . auf, ins Bad zu gehen, einen Lappen zu holen und das Blut vom Boden aufzuw ischen. Der Angek lagte Se . begleitete den Geschädigten und bemerkte, man könne ihn in die Badewanne legen und dort ausbluten lassen. Darauf verließ der G e- schädigte völlig verängstigt das Bad. Der Angeklagte Se . versetzte ihm einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht. In seiner Verzweiflung nahm der G e- schädigte ein Küchenmesser, hielt es sich an den Hals und erklärte: ie Sache könnt ihr dann ja den Bullen erklären . Der Angeklagte Se . machte den Angeklagten S . darauf aufmerksam, welche r d em G eschädigten das Me s- ser wegnahm . Der Angeklagte S . verlangte dann ohne rechtlichen Grund von dem Geschädigten die Zahlung von 500 Euro und unterstrich sein Verlangen durch Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht. Als d er Geschädigte erklärte, dass er nicht über so viel Geld verfüge, verlangte der Angeklagte S . eine Rate n- zahlung. Nachdem der Geschädigte bemerkte, dass er auch dazu nicht in der Lage sei, holte der Angeklagte S . einen Notizblock, schrieb auf die erste Seite am 31.03. 14 und forderte den Geschädigten dazu auf, dies zu unterschreiben. Der Geschädigte unterschrieb mit seinem Spitznamen M . , 4 - 6 - worauf i h m S . erneut einen Schlag ins Gesicht versetzte und ihn anschrie , er solle mit seinem richtigen Namen unterschreiben. Dem folgte der Geschädi g- te aus Angst vor weiteren Misshandlungen. Der Angeklagte S . legte dann den Notizblock auf den Wohnzimmertisch und beruhigte sich. Gegen 6. 00 Uhr am Morgen des 20. März 2014 erwachte der Zeuge F . und erklärte, er müsse zur Arbeit gehen. Der Angeklagte S . händigte ihm einen zweiten Wohnungsschlüssel aus und schloss mit seinem Schlüssel die Wohnungstür auf, um F . hinaus zulassen. Diese Ablenkung nutzte der Geschädigte, um auf den Balkon zu fliehen. Von dort ließ er sich aus einer H ö- he von zwölf Metern am Regenrohr herunterrutschen, wobei er Brandverletzu n- gen an den Händen davontrug. 2. Das Landgericht hat ausgeführt, die - bzw. Steu e- rungsfähigkeit des Angeklagten S . und - oder Steuerungsf ä- Se . sei en bei der Begehung der Tat, die im Zeitraum von etwa 21.00 Uhr am 19. März 2014 bis etwa 6.00 Uhr am 20. März 2014 stattgefunden habe, trotz des Alkoholkonsums weder aufge hoben noch erheblich vermindert gewesen. Bei der jeweiligen Blutprobe, die den Angeklagten um 16. 34 Uhr bezi e- hungsweise um 16.36 Uhr am 20. März 2014 entnommen wurde, habe der A n- geklagte S . einen Blutalkoholgehalt von 1,54 Promille, der Angeklagte Se . einen Blutalkoholgehalt von 1,58 Promille aufgewiesen. Der gerichtliche Sachverständige habe ausgeführt, eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzen t- ration über einen Zeitraum von mehr als zehn Stunden hinaus sei sinnlos. Unter Berücksichtigung ein es Nachtrunks von jeweils zwei Flaschen Bier sei für einen Zeitpunkt, der zehn Stunden vor der Blutentnahme liege, von einer höchstmö g- lichen Blutalkoholkonzentration von 3,16 Promille bei dem Angeklagten S . um 6.34 Uhr und von 3,78 Promille bei dem An ge klagten Se . gegen 6.36 Uhr auszugehen; zu dieser Zeit seien aber alle Tathandlungen bereits beendet 5 6 7 - 7 - gewesen. Nach den Trinkmengenangaben des Angeklagten S . errechne sich für den Tatzeitraum eine höchstmögliche Blutalkoholkonzentration von 5,5 2 . , der keine Trinkmengenangaben gemacht habe, sei eine solche Berechnung nicht möglich. Das Landgericht hat die Annahme des Sachvers tändigen gebilligt, dass eine Rückrechnung des Blutalkoholgehalts über einen längeren Zeitraum als zehn Stunden nicht vorzunehmen sei. Bei der Berechnungsmethode des Sac h- verständigen handele es sich um aufgrund des Zweifelssatzes zustande g e- kommene Maximal werte, die zugunsten des Angeklagten S . eine hohe Fehlerquote enthielten. Je weiter der Zeitpunkt der Blutentnahme von der Ta t- zeit entfernt sei, desto geringer werde die Aussagekraft der errechneten Blut - alkoholkonzentration und desto mehr gewönne n andere Beweisanzeichen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit an Bedeutung. Für seine Feststellung , die Unrechtseinsichts - oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten sei zur Tatzeit nicht durch Alkoholisierung aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt gewe sen, hat das Landgericht auf deren Leistungsverhalten abgestellt. Der Angeklagte S . sei bei Eintreffen des Zeugen F . in der Lage gewesen, diesem ein Bett zu bereiten. Dem Angeklagten W . habe er den Weg zur Tankstelle erklärt, sein Fahrra d angeboten und dessen Abstellort im Keller beschrieben. Bei den Schlägen und Tritten gegen den Geschädigten sei es nicht zu unkontrollierten Gewaltexzessen gekommen, sondern zu dosierten Verletzungshandlungen. Bei der Geldforderung gegenüber dem Geschädig ten habe der Angeklagte S . situationsgerecht gehandelt und auf die Ausweic h- versuche des Geschädigten folgerichtig reagiert. Am Morgen nach der Tat habe S . umsichtig gehandelt, als er dem Zeugen F . seinen Zweitschlüssel zur Wohnung ausge händigt habe. Auf seinem späteren Weg zum Supermarkt 8 9 - 8 - habe der Angeklagte S . habe problemlos bezahlen können. Der Angeklagte Se . habe einen Erinnerungsverlust für die Tatzeit behauptet, der medizinisch nicht erklärbar sei. Weder die Angeklagten S . und W . noch der Zeuge N . hätten Ausfallerscheinungen beim Ang e- klagten Se . geschildert. Dieser habe S . auf die Selbstgefährdung des Geschädigten mit dem Messe r aufmerksam gemacht und auf die Flucht des Geschädigten durch de ssen Verfolgung und den Versuch ihn festzuhalten reagiert. Auch bei ihm habe der Mita ngeklagte W . am nächsten Morgen nur I nsgesamt sei zwar von einer erheblichen Alkoholisierung der Angekla g- ten S . und Se . zur Tatzeit auszugehen, nicht aber von einer erhe b- lich verminderten Schuldfähigkeit. II. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Sie haben aber hinsichtlich des Strafausspruchs E r- folg. Die Begr ündung der Ablehnung einer alkoholbedingten erheblichen Beei n- trächtigung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit gemäß § 21 StGB trägt nicht. 1. Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als drei Promille , die hier bei beiden Angeklagten durch den Rückrechnungsansatz des Sachverständigen in Betracht kommt, legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung des He m- mungsvermögens zur Tatzeit nahe. Au ch wenn davon auszugehen ist, dass es keinen gesicherten medizinisch - statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen e i- 10 11 12 13 - 9 - ner bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Re gel vom Vorli e- gen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausg e- gangen werden muss (BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72 ff.; Beschluss vom 29. Mai 2012 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 250) , ist der im Einzel fall festzustellende Wert doch immerhin ein gewichtiges B e- weisanzeichen für eine erhebliche alkoholische Beeinflussung . Dies gilt unb e- schadet der Tatsache, dass die Wirkungen einer Alkoholaufnahme individuell verschieden sind (Wendt/Kröber in Körber/Döllin g/Leygraf/Saß [Hrsg . ], Han d- buch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, 2010, S. 240, 249) . Der Blutalkoho l- gehalt zeigt nämlich immerhin die wirksam aufgenommene Alkoholmenge an. Je höher dieser Wert ist, umso näher liegt die Annahme einer zumindest erhe b- lich en Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Bei einer starken Alkoholisi e- rung lässt sich eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nur ausschli e- ßen, wenn gewichtige Anzeichen dafür sprechen, dass das Hemmungsverm ö- gen des Täters zur Tatzeit erhalten gebl ieben war (Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526) . 2. D em tragen d ie Erwägung en der Strafkammer nicht ausreichend Rechnung . a) Die Urteilsgründe lassen zunächst zu Unrecht offen, welcher Blutalk o- holgehalt bei den Ang eklagten zur Tatzeit vorgelegen hat. Der Blutalkoholgehalt ist zwar kein allein maßgebliches, aber doch im Einzelfall gewichtiges Bewei s- anzeichen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 252). Es darf deshalb, so weit Feststellungen mö glich sind, nicht offen gelassen werden. Die vom Landgericht gebilligte Vornahme einer Rückrechnung des Blutalkoholgehalts durch den Sachverständigen vom Zeitpunkt der Blutprobe n- entnahme nur bis zu einem Zeitpunkt, der zehn Stunden davor liegt, aber nach d em Ende des Tatzeitraums, verstößt gegen das Gebot, den Blutalkoholgehalt regelmäßig festzustellen . 14 15 - 10 - Bedenken des Landgerichts gegen die Aussagekraft einer Rückrechnung mit Maximalwerten über einen langen Rückrechnungszeitraum (vgl. BGH, Urteil vom 9. A ugust 1988 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 314) hätten zumindest durch Kontrollrechnungen mit Minimal - und Mindestwerten relativiert werden können, sodass der höchstmögliche, der wahrscheinliche und der zumindest in Betracht zu ziehende Blutalkoholwert zu e rmitteln gewesen wären (vgl. Graw/Thieme in Dreßing/Habermeyer [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. 2015, S. 213, 217). Solche Kontrollrechnungen hat das Landgericht nicht in Betracht gezogen. Hat die Strafkammer den nicht abschließend festg estellten Blutalk o- holgehalt der Angeklagten zur Tatzeit letztlich bei seiner Beweiswürdigung a u- ßer Betracht gelassen, so hat sie eines der relevanten Indizien, die für und g e- gen eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens sprechen können, zu Unrecht un berücksichtigt gelassen . b) Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der feststellbaren Alk o- holaufnahme einerseits und der psychodiagnostischen Kriterien andererseits (Senat, Beschluss vom 30. April 2015 2 StR 444/14, NStZ 201 5, 634) . Dabei sind allerdings nur solche Umstände zu berücksichtigen, die aussagekräftige Hinweise darauf geben können, ob das Hemmungsvermögen des Täters bei der Begehung der Tat erhalten geblieben ist oder nicht (zu Kriterien, die gegen und für eine erh ebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen, Wendt/Kröber aaO S. 256 f.) . Die Tatsache , da ss sich besonders trinkgewohnte Personen trotz erhe b- licher Alkoholisierung äußerlich unauffällig verhalten können, deutet an , das s manche Umstände a us dem äußeren Geschehensablauf ohne Aussagekraft dafür sind, ob das Hemmungsvermögen des Täters bei der Begehung der Tat erheblich eingeschränkt war oder nicht (Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526) . 16 17 18 19 - 11 - Zumindest einem Teil der vom Landgericht herangezogenen Umstände kommt eine gegen die Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit gerichtete B e- weisbedeutung , von der das Gericht ausgegangen ist, tatsächli ch nicht zu. Deshalb erweist sich auch die Beweiswürdigung des Landgericht s zum Lei s- tungsverhalten der Angeklagten rechtsfehlerhaft, auch wenn n ich t zu verkennen ist, dass manche Umstände für eine erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit sprechen können. Die Annahme des Landgerichts , bei den Schlägen und Tritten gegen den Gesc hädigten sei es nicht zu unkontrollierten Gewaltexzessen gekommen , sondern zu dosierten Verletzungshandlungen, ist für sich genommen ohne Aussagekraft. Von einem bedeutsamen, geordneten und an äußeren Gegebe n- heiten orientierten Verhalten , das für eine unbe einträchtigte Steuerungsfähigkeit sprechen würde (Wendt/Kröber aaO S. 256), kann dabei keine Rede sein. Eine besondere Zurückhaltung der Angeklagten oder bewusst begrenzte Dosierung der Gewalthandlungen , die für ein erhalten gebliebene s Hemmungsvermögen sp rechen könnte, ist daraus nicht zu entnehmen. Die Hervorhebung der Tatsache, dass die Angeklagten am anderen Morgen auf dem Weg zum Supermarkt nur leichte Gangunsicherheiten gezeigt hätten, deutet gleichfalls einen Wertungsfehler des Landgerichts an. B ei trin k- gewohnten Personen , wie den Angeklagten, ist im Fall einer leichten oder mit t- leren Alkoholisierung überhaupt nicht notwendig mit äußerlich erkennbaren Ausfallerscheinungen zu rechnen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 25 3) . Die Tatsache, dass die Angeklagten nach der Tat immerhin Probleme beim Gehen gezeigt haben, spricht in der Zusammenschau mit einer erheblichen Alkoholaufnahme wiederum eher für als gegen eine e r- hebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. 20 21 22 - 12 - Demgege nüber kommt den Umständen, die das Landgericht im Ansatz als Anzeichen für eine erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit gewertet hat , nur begrenzte Aussagekraft zu. Die Tatsache, dass der Angeklagte S . vor Beginn der Gewalthan d- lungen noch in der Lage war, für den Zeugen F . ein Klappbett aufzustellen und mit einem Spannbettbezug zu versehen, besagt wenig gegen die Anna h- me, seine Fähigkeit zur Hemmung gegenüber den nachfolgenden Gewalthan d- lungen gegenüber dem Geschädigten und dem Erpressungsve rsuch sei erhe b- lich beeinträchtigt gewesen. Ebenfalls ist es nicht von besonderer Beweisbedeutung, dass der Ang e- klagte Se . im Verlauf des Geschehens realisiert hat, dass der Gesch ä- digte sich selbst ein Messer an den Hals hielt und schließl ich die Flucht über den Balkon antrat, worauf der Angeklagte Se . den Angeklagten S . aufmerksam machte. Erhalten gebliebene kognitive Fähigkeiten betreffen eher di e Fähigkeit zu Unrechtseinsicht, weniger den Aspekt der Steuerungsfähigkeit. Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel 23 24 25
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