ECLI:DE:BGH:2017:270717B2STR115.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 115 /1 7 vom 27 . J uli 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27 . Juli 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4 . November 201 6 mit den Feststellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, au ch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverw i esen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen t- einheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefäh r- liche zu e i- ner Gesamtf reiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt . Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg ; auf die V erfahrensrügen kommt es daher nicht mehr an. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R . befa n- den sich am 23. November 2014 gegen 04.30 Uhr auf dem Weg zur Wohnung des R. . Sie kamen dabei am Gelände eines ihnen bekannten Autohauses vorbei. R . , der seit einige n Tage n mit dem Gedanken ge spielt hatt e , in das Autohaus einzusteigen, weihte den Angeklagten in seine Pläne ein und überr e- dete ihn mitzumach en. In Umsetzung ihres sodann gemeinsam gefassten En t- 1 2 3 - 3 - schlusses gelangten sie gegen 0 5 .00 Uhr in das Autohaus , überwältigten den schlafenden Inhaber, stülpten ih m ein schwarzes T - Shirt über den Kopf und fesselten ihn mit Klebeband und Kabeln an Händen und F üßen. Sie forderten den Nebenkläger auf, ihnen den Code für den Tresor zu nennen, um an das hierin befindliche Bargeld zu gelangen. Da sie die Zahlenkombination nicht e r- fuhren, schlugen u nd traten sie zeitgleich auf den am Boden liegenden G e- schädigten ein. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrfach . Der gesondert Ve r- folgte R. drohte dem Nebenkläger zudem damit , ihm die Finger abzuschl a- gen und - nachdem er den Geschädigten mit einer (möglicherweise nicht brennbaren) Flüssigkeit übergossen hatte - ihn anzu zünden. Frustriert über die Erfolglosigkeit aller Bemühungen griff R . schließlich - für den Angeklagten überraschend - zu einem harten Gegenstand und schlug dem Geschädigten auf den Hinterkopf, so dass dieser zusammenbrach. Mit aus den Räumlichke iten des Autohauses an sich gebrachten 1.750 Euro Bargeld, einem Mobiltelefon und einem Flachbildfernseher verließen schließlich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R . den Tatort mit dem auf dem Hof stehenden Pkw Land Rover des Geschädigten. b) Der Angeklagte hat bestritten, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Er habe sich gegen Mitternacht von R. verabschiedet und sei nach Hause g e- gan gen. Gegen 06.00 Uhr habe R. bei ihm geklopft und ihm ein en Pkw Land Rover gezeigt. R. habe gefr agt, ob er ihm einen Abnehmer für einen Pkw Der Angeklagte sei interessiert gewesen und habe eine Probefahrt mit dem Fahrzeug unte r- nommen. Nachdem es ihnen nicht gelungen sei, das Fahrze ug bei ein em Onkel des R. unterzustellen, hätten sie das Fahrzeug auf einem Feldweg abg e- stellt, auf dem es dann gefunden wurde. Sie seien sodann zu Fuß zu einer Tankstelle gegangen und später mit einem Bus zurückgefahren. Im Bus habe 4 5 - 4 - R. ihm ein Mobiltelefo n verkauft, das er später seinem Bruder gegeben h a- be. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehau p- tung gewertet und seine Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten im Wesentlichen auf die für glaubhaft erachtete Aussage de s gesondert Ve r- fol g ten R . gestützt . Diese Aussage werde zudem durch gewichtige Bewei s- anzeichen bestätigt, nämlich durch im Pkw Land Rover sichergestellte DNA - Spuren des Angeklagten, durch das beim Bruder des A ngeklagten sicherg e- stellte Mobiltelefon de s Geschädigten und durch Videoaufzeichnungen aus den Überwachungskameras der Tankstelle und des Autohauses. Zwar seien die auf sämtlichen Videoaufzeichnungen abgebildeten Personen mangels entspr e- chender Schärfe der Aufnahmen nicht zu identifizieren; allerd ings stimmten das jeweilige Größenverhältnis der abgebildeten Personen zu demjenigen des A n- geklagten und R . überein . Hinzu kommt die Übereinstimmung der von de n abgebildeten Person en getragene n Kleidung en ( u.a. - , 2. Die Revision de s Angeklagten ha t mit der Sachbeschwerde Erfolg ; d ie Beweiswürdigung hält - auch unter Berücksichtigung des beschränkten revi - sionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 18 . September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402) - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (Senat, U r- teil vom 6. Ap ril 2016 - 2 StR 408/15 mwN). Seine Schlussfolgerungen bra u- chen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (Senat, aaO). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sach lich - rechtlicher Hinsicht der Fall, 6 7 8 - 5 - wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder g e- gen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 B e- weiswürdigung 16; weitere Nachweise bei Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60 . Aufl., § 261 Rn. 3 und 38). b) Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, denn sie unterlässt die hier notwendige Erörterung eines (weiteren) naheli e- genden Fa lschbelastungsmotivs des gesonder t Verfolgten R . . aa) Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten im Wesentlichen auf die Aussage des R. . N ach den Fes t- stellungen de r Strafkammer hatte R. zwar in der gege n ihn gerichteten Stra f- sache vor dem Jugendschöffengericht noch jegliche Tatbeteiligung abgestritten. I n sein t- tä geführte n Verfahren habe er aber seine Tatbeteiligu ng ein geräumt und erstmals den Angeklagte n als Mittäter benannt . Diese Einla s- sung habe er in der in seiner Strafsache durchgeführten Berufungshauptve r- handlung , die zu einer gegenüber der erstinstanzlichen Verurteilung um 1 1/2 Jahr e reduzierten Einheitsjug endstrafe von vier Jahren geführt hat , wiederholt . Im hiesigen Verfahren hat R . erneut den Angeklagten als Mittäter b e- g- es R . nicht g e- glaubt, soweit dieser dem Angeklagten sämtliche Verantwortungsanteile bei der Tatbegehung zugewiesen und er überdies angegeben hat, dass es keine rlei Tatb eute gegeben habe . Soweit R. den Angeklagte n indes als Mittäter b e- nannt habe , is t das Landgericht angesichts der weiteren außerhalb der Auss a- 9 10 11 - 6 - ge R. s bestehenden objektiven Umstände - auch mit Blick auf d ie in der B e- rufungsinstanz reduzierte Jugendstrafe - von deren Richtigkeit überzeugt. bb) Das Landgericht hat insoweit zwar d ie Möglichkeit einer Falschbela s- tung des Angeklagten erörtert , jedoch nur unter dem Gesichtspunkt, dass es R. möglicherweise nur darum gegangen sein könnte, einen Strafrabatt zu erhalten. Das Landgericht hat d ieses (mögliche) Motiv für eine Falschbela stung mit der Erwägung ausgeschlossen , dass R . zum Zeitpunkt seiner den Ang e- klagten belastenden Angaben annehmen musste, dass seine Angaben sowohl durch die Ermittlungsbehörden als auch durch die Berufungskammer einer Überprüfung unterzogen würden. Dah er habe bei einer unberechtigten Bela s- tung des Angeklagten als Mittäter die Gefahr bestanden , dass sich eine solche Behauptung als unzutreffend erweisen würde, was sich für die erstrebte Hera b- setzung der Jugendstrafe als kontraproduktiv erwiesen hätte (UA S. 22 f.). cc) Indes übersieht die Straf kammer, dass R . auch ein weiteres Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten als Mittäter gehabt haben könnte. R . hat den Angeklagten erstmalig in einem ursprünglich gegen eine andere Person ( Y . ) geführten Ermittlungsverfahren belastet. Das Landgericht legt nicht dar , ob R . dementsprechend einen Grund gehabt haben könnte, Y. zu schützen und gerade deswegen den Angeklagten als Mittäter zu benennen. Es erhellt sich bereits nicht, ob und in welcher Bezi ehung R. und Y. z u- einander stehen, warum - neben R. - in dieser Sache überhaupt gegen Y . ermittelt worden ist und warum sich letztlich (UA S. 22) ha t . Die Mitteilung diesbe züglicher Angaben aber wäre erforderlich gewesen, um überprüfen zu können, ob die Aussage des Zeugen R . geeignet ist, die Einlassung des Angeklagten rechtsfehlerfrei zu widerlegen. 12 13 - 7 - 3. Angesichts dessen, dass die Strafkam mer der Aussage des Zeugen R. nur teilweise geglaubt hat und sich weitere außerhalb der Aussage dieses Zeugen des Angeklagten vereinbaren lassen, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Einhaltung der verfahrensrechtlich gebotenen Erörterung s- pflichten zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der G e- schädigten gelangt wäre. Die Sache bedarf daher der Verhandlung und En t- scheidung durch einen neuen Tatrichter. Richter am BGH Dr. Eschelbach ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Krehl Zeng Richterin am BGH Dr. Bartel ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Grube 14
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