BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 116/03 vom20. Februar 2004in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u. a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2004 beschlos-sen:Der Antrag des Verurteilten, den Beschluß des Senats vom4. Juni 2003 zu begründen und die Gründe dem Beschwerdefüh-rer mitzuteilen und die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung,werden zurückgewiesen.Gründe: Die Revision des Verurteilten, mit der sowohl Verfahrensrügen als auchdie näher ausgeführte Sachrüge erhoben worden waren, hat der Senat mitBeschluß vom 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Verur-teilte meint, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.April 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 f. einen Anspruch auf nachträglicheBegründung der Senatsentscheidung herleiten zu können. Diese Entschei-dung, die zur verfassungsmäßigen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechts-schutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103Abs. 1 GG) ergangen ist, betrifft jedoch eine andere Fallkonstellation. Zudemliegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor. Dem Verurteilten war derAntrag des Generalbundesanwalts, der zu allen Rügen Stellung genommenhatte, zugestellt worden. Er hat darauf erwidert und hatte damit Gelegenheit,seine gegenteilige Ansicht dem Revisionsgericht zu erläutern. Eine weiterge-hende Beteiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl.BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 2 BvR 1225/01). VerfassungsrechtlicheGründe erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des Verwerfungs-beschlusses (2 BvR 1225/01 vom 21. Februar 2002 = NStZ 2002, 487). Die - 3 -maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sichaus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellung-nahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (vgl. BGHRStPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Soweit das Revisionsgericht dem Verwer-fungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Begründung folgt, entspricht esallgemeiner Übung der Senate, der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf §349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung bei-zufügen.Der Antrag hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. Ein nach § 349Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben nochabgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2, BGH, Beschlußvom 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02). Im übrigen waren die in anderen Verfahrenergangenen Urteile, die sowohl hinsichtlich der weiteren Beteiligten als auchhinsichtlich des Tatzeitpunkts von dem den Verurteilten betreffenden Urteil ab-weichen, bereits mit der Revisionsrüge nach § 265 StPO vorgelegt worden, dieGegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung war. - 4 -Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nach-holung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seinerEntscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auchkeine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagtenicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH,Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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